Entlastung Schwamendingen vom Autobahnlärm

ShortId
05.3452
Id
20053452
Updated
25.06.2025 00:04
Language
de
Title
Entlastung Schwamendingen vom Autobahnlärm
AdditionalIndexing
52;Autobahn;Lärmbelästigung;Subvention;Lärmschutz
1
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bau und Unterhalt lärmschutzbedingter Eindeckungen von Nationalstrassen sind sehr teuer. Der Bund strebt daher kostengünstigere Lösungen bei Lärmsanierungen an. In Schwamendingen würden (sehr hohe) Lärmschutzwände an sich genügen, um die geltenden Grenzwerte einzuhalten. Für weiter gehende Schutzmassnahmen müsste neben der technischen Machbarkeit vor allem auch die wirtschaftliche Tragbarkeit (Verhältnismässigkeit) gegeben sein. Das ist bei Überdeckungen in aller Regel nicht der Fall. In Schwamendingen kommt hinzu, dass eine Einhausung kostspielige Anpassungen an den bestehenden Tunnels notwendig machen würde. Nach Ansicht des Bundesrates besteht daher keine Pflicht, hier die Lärmsanierung mittels einer Einhausung vorzunehmen.</p><p>Um in Schwamendingen die Grenzwerte gemäss der Lärmschutzgesetzgebung einzuhalten, hätte der Bau von Lärmschutzwänden entlang der Autobahn genügt. Die Wände hätten aber derart hoch gebaut werden müssen, dass das Projekt aus städtebaulichen Gründen nicht realisierbar gewesen wäre. Das ursprüngliche Projekt sah deshalb eine Kombination von Lärmschutzwänden von 3 Metern Höhe, Geschwindigkeitsreduktion und teilweisen Fenstersanierungen vor. Ein solches Vorgehen ist nach Lärmschutzgesetzgebung im vorliegenden Fall genügend (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz; SR 814.01), auch wenn damit nicht ein vollständiger Lärmschutz erzielbar ist.</p><p>Wenn der Standortkanton einen Lärmschutz anstrebt, der weiter geht, als das Gesetz vorschreibt (z. B. mit einer vollständigen Überdeckung der Autobahn), kann sich der Bund mit den ohnehin lärmschutzmässig erforderlichen Kosten (sogenannte Ohnehin-Kosten) auch an einem solchen Projekt beteiligen. Bund und Kanton haben sich im vorliegenden Fall an einer Sitzung am 8. September 2005 auf ein solches Vorgehen geeinigt. Richtschnur für die Kostenbeteiligung des Bundes bilden Lärmschutzwände, die den materiellen Vorgaben der Lärmschutzgesetzgebung entsprechen. Der Bund hat sich dementsprechend bereit erklärt, einen Beitrag in der Höhe der Kosten des ursprünglichen Referenzprojektes mit hohen Lärmschutzwänden zu leisten. Die darüber hinausgehenden Kosten für eine Einhausung trägt der Kanton. Damit wurde eine Lösung gefunden, die es ermöglicht, die Finanzierung für die Einhausung Schwamendingen auf eine für Bund, Kanton und Stadt Zürich vertretbare Art zu regeln.</p><p>Das Parlament hat wiederholt den sparsamen Umgang mit den Geldern im Nationalstrassenbau gefordert. Der Bundesrat hat diese Forderung umgesetzt und 1998 in einem Bericht Standards im Nationalstrassenbau festgelegt. Dieser Bericht enthält neben zahlreichen anderen Massnahmen das Prinzip, dass derjenige freiwillige Optimierungsmassnahmen an Nationalstrassen finanzieren muss, der sie fordert. Dieses Prinzip wird seither konsequent umgesetzt und ist auch höchstrichterlich akzeptiert. Eine Änderung dieser Praxis hätte eine Präjudizwirkung für diverse andere, ähnlich oder gleich gelagerte Anliegen. Dies lehnt der Bundesrat ab.</p><p>Mit der gefundenen Lösung ist der Zweck des Vorstosses mindestens materiell erfüllt. Deshalb kann das Postulat angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob in Anbetracht der Ausnahmesituation des Stadtteils Zürich-Schwamendingen bezüglich Verkehrslärm und Luftbelastung, extremer Trennwirkung durch die Autobahn sowie Zahl der betroffenen Einwohner von den geltenden Bestimmungen in dem Sinne abgewichen werden kann, dass sich der Bund an den Kosten für eine sogenannte Einhausung oder eine gleichwertige Lösung gemäss Kostenverteiler für Nationalstrassen beteiligt.</p>
  • Entlastung Schwamendingen vom Autobahnlärm
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bau und Unterhalt lärmschutzbedingter Eindeckungen von Nationalstrassen sind sehr teuer. Der Bund strebt daher kostengünstigere Lösungen bei Lärmsanierungen an. In Schwamendingen würden (sehr hohe) Lärmschutzwände an sich genügen, um die geltenden Grenzwerte einzuhalten. Für weiter gehende Schutzmassnahmen müsste neben der technischen Machbarkeit vor allem auch die wirtschaftliche Tragbarkeit (Verhältnismässigkeit) gegeben sein. Das ist bei Überdeckungen in aller Regel nicht der Fall. In Schwamendingen kommt hinzu, dass eine Einhausung kostspielige Anpassungen an den bestehenden Tunnels notwendig machen würde. Nach Ansicht des Bundesrates besteht daher keine Pflicht, hier die Lärmsanierung mittels einer Einhausung vorzunehmen.</p><p>Um in Schwamendingen die Grenzwerte gemäss der Lärmschutzgesetzgebung einzuhalten, hätte der Bau von Lärmschutzwänden entlang der Autobahn genügt. Die Wände hätten aber derart hoch gebaut werden müssen, dass das Projekt aus städtebaulichen Gründen nicht realisierbar gewesen wäre. Das ursprüngliche Projekt sah deshalb eine Kombination von Lärmschutzwänden von 3 Metern Höhe, Geschwindigkeitsreduktion und teilweisen Fenstersanierungen vor. Ein solches Vorgehen ist nach Lärmschutzgesetzgebung im vorliegenden Fall genügend (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz; SR 814.01), auch wenn damit nicht ein vollständiger Lärmschutz erzielbar ist.</p><p>Wenn der Standortkanton einen Lärmschutz anstrebt, der weiter geht, als das Gesetz vorschreibt (z. B. mit einer vollständigen Überdeckung der Autobahn), kann sich der Bund mit den ohnehin lärmschutzmässig erforderlichen Kosten (sogenannte Ohnehin-Kosten) auch an einem solchen Projekt beteiligen. Bund und Kanton haben sich im vorliegenden Fall an einer Sitzung am 8. September 2005 auf ein solches Vorgehen geeinigt. Richtschnur für die Kostenbeteiligung des Bundes bilden Lärmschutzwände, die den materiellen Vorgaben der Lärmschutzgesetzgebung entsprechen. Der Bund hat sich dementsprechend bereit erklärt, einen Beitrag in der Höhe der Kosten des ursprünglichen Referenzprojektes mit hohen Lärmschutzwänden zu leisten. Die darüber hinausgehenden Kosten für eine Einhausung trägt der Kanton. Damit wurde eine Lösung gefunden, die es ermöglicht, die Finanzierung für die Einhausung Schwamendingen auf eine für Bund, Kanton und Stadt Zürich vertretbare Art zu regeln.</p><p>Das Parlament hat wiederholt den sparsamen Umgang mit den Geldern im Nationalstrassenbau gefordert. Der Bundesrat hat diese Forderung umgesetzt und 1998 in einem Bericht Standards im Nationalstrassenbau festgelegt. Dieser Bericht enthält neben zahlreichen anderen Massnahmen das Prinzip, dass derjenige freiwillige Optimierungsmassnahmen an Nationalstrassen finanzieren muss, der sie fordert. Dieses Prinzip wird seither konsequent umgesetzt und ist auch höchstrichterlich akzeptiert. Eine Änderung dieser Praxis hätte eine Präjudizwirkung für diverse andere, ähnlich oder gleich gelagerte Anliegen. Dies lehnt der Bundesrat ab.</p><p>Mit der gefundenen Lösung ist der Zweck des Vorstosses mindestens materiell erfüllt. Deshalb kann das Postulat angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob in Anbetracht der Ausnahmesituation des Stadtteils Zürich-Schwamendingen bezüglich Verkehrslärm und Luftbelastung, extremer Trennwirkung durch die Autobahn sowie Zahl der betroffenen Einwohner von den geltenden Bestimmungen in dem Sinne abgewichen werden kann, dass sich der Bund an den Kosten für eine sogenannte Einhausung oder eine gleichwertige Lösung gemäss Kostenverteiler für Nationalstrassen beteiligt.</p>
    • Entlastung Schwamendingen vom Autobahnlärm

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