Finanzhilfen für Pärke von nationaler Bedeutung

ShortId
05.3471
Id
20053471
Updated
24.06.2025 23:43
Language
de
Title
Finanzhilfen für Pärke von nationaler Bedeutung
AdditionalIndexing
52;Beziehung Bund-Kanton;Subvention;Naturschutzgebiet;Schutzgebiet;Landschaftsschutz
1
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K1102030202, Subvention
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der von der UREK-S angesprochenen Botschaft muss der Bundesrat nach Artikel 16a NHG (Entwurf NFA) die Verwendung der Subventionsmittel aufzeigen, die er für den Vollzug des NHG beantragt. Dazu gehört insbesondere der Nachweis, wie mit der Unterstützung des Bundes die Weiterführung der bisherigen Leistungen in den Kantonen (z. B. Biotopschutz) sichergestellt wird und welche allfälligen Finanzhilfen für zukünftige Pärke von nationaler Bedeutung den Kantonen gewährt werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Mittel für Natur und Landschaft so einzusetzen, dass die bisherigen Leistungen in den Kantonen (z. B. Biotopschutz) weiterhin erbracht werden können. Die Mittelverteilung erfolgt in Absprache mit den Kantonen und ist Gegenstand von Programmvereinbarungen mit ihnen. In der Botschaft zum Bundesbeschluss über befristete Rahmenkredite für die Zusicherung von Beiträgen (Art. 16a NHG in der gemäss NFA zur Revision vorgesehenen Fassung) zeigt der Bundesrat die Mittelverwendung für die Pärke und die übrigen Aufgaben auf.</p>
  • Finanzhilfen für Pärke von nationaler Bedeutung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20050027
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der von der UREK-S angesprochenen Botschaft muss der Bundesrat nach Artikel 16a NHG (Entwurf NFA) die Verwendung der Subventionsmittel aufzeigen, die er für den Vollzug des NHG beantragt. Dazu gehört insbesondere der Nachweis, wie mit der Unterstützung des Bundes die Weiterführung der bisherigen Leistungen in den Kantonen (z. B. Biotopschutz) sichergestellt wird und welche allfälligen Finanzhilfen für zukünftige Pärke von nationaler Bedeutung den Kantonen gewährt werden sollen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Mittel für Natur und Landschaft so einzusetzen, dass die bisherigen Leistungen in den Kantonen (z. B. Biotopschutz) weiterhin erbracht werden können. Die Mittelverteilung erfolgt in Absprache mit den Kantonen und ist Gegenstand von Programmvereinbarungen mit ihnen. In der Botschaft zum Bundesbeschluss über befristete Rahmenkredite für die Zusicherung von Beiträgen (Art. 16a NHG in der gemäss NFA zur Revision vorgesehenen Fassung) zeigt der Bundesrat die Mittelverwendung für die Pärke und die übrigen Aufgaben auf.</p>
    • Finanzhilfen für Pärke von nationaler Bedeutung

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