Gesamtstrategie für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz

ShortId
05.3474
Id
20053474
Updated
28.07.2023 10:41
Language
de
Title
Gesamtstrategie für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz
AdditionalIndexing
2841;Gesundheitsförderung;Organisationsüberprüfung;Durchführung eines Projektes;Evaluation;Stiftung
1
  • L04K01050507, Gesundheitsförderung
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K0802030210, Organisationsüberprüfung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Versicherer, gemeinsam mit den Kantonen eine Institution zu betreiben, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Krankheitsverhütung anregt und unterstützt (Art. 19 KVG; SR 832.10). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übt die Aufsicht über die Tätigkeit dieser Institution, der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, aus. Budget, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Genehmigung vorzulegen (Art. 20 Abs. 3 KVG). Im Rahmen der Aufsicht gegenüber einer Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung kann der Bund ohne eine besondere gesetzliche Grundlage nicht an der Stelle dieser Organisation deren Gesamtstrategie festlegen. Es liegt vielmehr an den Stiftungsorganen selbst, die strategische Ausrichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu definieren. Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz erarbeitet zurzeit unter Einbezug des BAG eine solche Strategie für die nächsten Jahre. Das EDI wird dieses Dokument den zuständigen parlamentarischen Kommissionen im Sommer 2006 zusammen mit dem Jahresbericht 2005 über die Mittelverwendung zur Kenntnis bringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz eine konsistente Gesamtstrategie vorzulegen.</p>
  • Gesamtstrategie für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Versicherer, gemeinsam mit den Kantonen eine Institution zu betreiben, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Krankheitsverhütung anregt und unterstützt (Art. 19 KVG; SR 832.10). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übt die Aufsicht über die Tätigkeit dieser Institution, der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, aus. Budget, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Genehmigung vorzulegen (Art. 20 Abs. 3 KVG). Im Rahmen der Aufsicht gegenüber einer Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung kann der Bund ohne eine besondere gesetzliche Grundlage nicht an der Stelle dieser Organisation deren Gesamtstrategie festlegen. Es liegt vielmehr an den Stiftungsorganen selbst, die strategische Ausrichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu definieren. Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz erarbeitet zurzeit unter Einbezug des BAG eine solche Strategie für die nächsten Jahre. Das EDI wird dieses Dokument den zuständigen parlamentarischen Kommissionen im Sommer 2006 zusammen mit dem Jahresbericht 2005 über die Mittelverwendung zur Kenntnis bringen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz eine konsistente Gesamtstrategie vorzulegen.</p>
    • Gesamtstrategie für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz

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