Verwirrung um Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriftenhandel
- ShortId
-
05.3481
- Id
-
20053481
- Updated
-
28.07.2023 07:52
- Language
-
de
- Title
-
Verwirrung um Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriftenhandel
- AdditionalIndexing
-
24;Anlagevorschrift;Kapitalgewinnsteuer;Effektenhandel;Kapitaleinkommen;Kapitalanlage;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L05K1106010503, Effektenhandel
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L04K11070312, Steuerrecht
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Thematik der Interpellation betrifft die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Auch für den Bundesrat und die Verwaltung ist unbestritten, dass Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (private Vermögensverwaltung) steuerfrei sind, während Veräusserungsgewinne im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Mit dem Kreisschreiben Nr. 8 vom 21. Juni 2005 hat die EStV keine neuen Regeln zu dieser Abgrenzung erlassen; das Kreisschreiben fasst zusammen, was schon lange gilt und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung mehrfach bestätigt wurde. Auch im Kreisschreiben geht es um die Abgrenzung zwischen einfacher Vermögensverwaltung (und dabei im Privatvermögen erzielten steuerfreien Kapitalgewinnen) einerseits und selbstständiger Erwerbstätigkeit (und dabei im Geschäftsvermögen erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen) andererseits. Hinsichtlich der laufenden Gesetzgebung zu diesem Thema trifft es nicht zu, dass die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Unternehmenssteuerreformgesetz II (BBl 2005 4733) vorgeschlagene Bestimmung von Artikel 18 Absatz 2bis DBG die Wiedereinführung der Kapitalgewinnsteuer vorsieht. Vielmehr geht es bei dieser Bestimmung darum, gesetzliche Klarheit zu schaffen in Bezug auf die Frage, wann im Zusammenhang mit Wertschriftenumsätzen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (mit dabei im Geschäftsvermögen erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen) vorliegt und wann nicht. Zudem will der Gesetzesvorschlag die Steuerbarkeit gegenüber der heutigen und durch das Bundesgericht festgehaltenen Rechtslage deutlich einschränken. Was schliesslich die erwähnten Widersprüche zwischen dem Kreisschreiben Nr. 8 der EStV und der vom Bundesrat in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagenen Regelung anbelangt, so handelt es sich beim Kreisschreiben um eine Erläuterung zum geltenden Recht und bei der Unternehmenssteuerreform II um ein Gesetzgebungsvorhaben.</p><p>Zu den Fragen äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Nach geltendem Recht und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung nach den im Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 21. Juni 2005 festgehaltenen Kriterien und Indizien.</p><p>2. Ein solcher Widerspruch existiert nicht: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Norm ist das geltende Recht massgebend. Der Vollzug und die Anwendung geltenden Rechtes (Verwaltung, Justiz) einerseits und Vorschläge für die Änderung der Gesetzgebung andererseits sind auseinander zu halten.</p><p>3. Das Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 21. Juni 2005 enthält keine neuen Tatbestände. Die EStV hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was vom Bundesgericht mehrfach als rechtens erkannt worden ist. Sie hat damit nicht nach eigenem Gutdünken gehandelt. Zudem beweist der Bundesrat mit der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II, dass er die Neuregelung des "Quasi-Wertschriftenhandels" dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterstellen will. Der Bundesrat schlägt also eine Anpassung des Rechtes vor und leitet damit das demokratische Gesetzgebungsverfahren ein. Die eidgenössischen Räte werden über die Vorlage beraten und entscheiden können. Ferner untersteht die Revision auch dem fakultativen Referendum. Eine Umgehung von Parlament und Referendumsweg liegt daher nicht vor.</p><p>4. Mit seinen Vorschlägen zur Neuregelung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II schlägt der Bundesrat eine Änderung des geltenden Rechtes vor. So soll die Besteuerung der Quasi-Wertschriftenhändler auf zwei klar umschriebene Tatbestände eingegrenzt werden. Im Übrigen ist sich der Bundesrat gewisser Planungsmöglichkeiten seitens der Anleger bewusst. Er hat jedoch aus grundsätzlichen Überlegungen eine Verrechnung von Verlusten mit übrigem Einkommen vorgesehen. Es entspricht nämlich den allgemeinen Grundsätzen im Steuerrecht, dass Verluste im Geschäftsvermögen mit dem gesamten Einkommen und nicht nur mit Gewinnen im Geschäftsvermögen verrechnet werden können.</p><p>5. Bei der vom Bundesrat in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagenen Neuregelung des "Quasi-Wertschriftenhandels" handelt es sich nicht um eine Ausdehnung gesetzlicher Tatbestände. Eine Neuregelung im Sinne des bundesrätlichen Vorschlages hat zur Folge, dass bei Erfüllung der Alternativkriterien die Wertschriftengewinne auch als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sind. Folgerichtig sind (wie bisher) auf solchen Gewinnen auch die AHV-Beiträge geschuldet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Die Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im DBG abschliessend aufgezählt.</p><p>Am 2. Dezember 2001 ist die Volksinitiative zur Einführung der Kapitalgewinnsteuer vom Volk mit 66 Prozent Nein sowie von allen Ständen deutlich abgelehnt worden.</p><p>Am 21. Juni 2005 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) mit Kreisschreiben Nummer 8 über den "gewerbsmässigen Wertschriftenhandel" neue Regeln über die Besteuerung von Kapitalgewinnen erlassen. Sie listet darin sechs Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Besteuerung entfällt. Dazu gehören u. a. eine Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens einem Jahr sowie die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei Nichterfüllung auch nur eines der sechs Kriterien sollen Privatanleger dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel unterstellt sein mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.</p><p>Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II veröffentlicht. Darin schlägt er einen Artikel 18 Absatz 2bis (neu) vor, der den Titel "Quasi-Wertschriftenhandel" trägt und der die Wiedereinführung der Kapitalgewinnsteuer für Kriterien vorsieht, die teils deutlich vom zitierten Kreisschreiben Nummer 8 der EStV abweichen. Danach soll gewerbsmässiger Wertschriftenhandel für Privatanleger nur mehr bei Fremdfinanzierung von mindestens 20 Prozent und einer Haltedauer von weniger als fünf Jahren oder bei häufigem Börsenhandel und jährlichem Erlös von mindestens 500 000 Franken gegeben sein.</p><p>Zwecks Klärung dieser Widersprüche, die in der Anlegerschaft zu grosser Verwirrung geführt haben, bitte ich den Bundesrat um (dringliche) Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Abgrenzungskriterien gelten für Kapitalgewinne von steuerpflichtigen Privatpersonen bei Börsengewinnen nun tatsächlich zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn einerseits und Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit andererseits?</p><p>2. Wie erklärt er sich die Widersprüche zwischen dem EStV-Kreisschreiben Nummer 8 und der "de lege ferenda"-Norm von Artikel 18 Absatz 2bis (neu) DBG?</p><p>3. Wie kann er es im Lichte der direkten Demokratie verantworten, dass die EStV als Verwaltungsinstanz unter Umgehung von Parlament und Referendumsweg neue Steuertatbestände festlegen kann, die zudem im Widerspruch zum klaren Entscheid des Souveräns vom 2. Dezember 2001 über die Einführung der Kapitalgewinnsteuer stehen?</p><p>4. Befürchtet er nicht auch, dass die Kapitalverluste aus dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, die in spiegelbildlicher Symmetrie zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen werden müssen, je nach Börsenlage zu unwillkommen hohen fiskalischen Mindereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen führen könnten?</p><p>5. Gedenkt er, bei einer Ausdehnung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels die steuerbaren Kapitalgewinne weiterhin der AHV/IV-Beitragspflicht nach heutigem System unterstellt zu belassen? Oder könnte er sich, wegen des daraus resultierenden hohen administrativen Aufwandes für die Steuerpflichtigen, eine Vereinfachung des Abrechnungssystems vorstellen?</p>
- Verwirrung um Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriftenhandel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Thematik der Interpellation betrifft die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Auch für den Bundesrat und die Verwaltung ist unbestritten, dass Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (private Vermögensverwaltung) steuerfrei sind, während Veräusserungsgewinne im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Mit dem Kreisschreiben Nr. 8 vom 21. Juni 2005 hat die EStV keine neuen Regeln zu dieser Abgrenzung erlassen; das Kreisschreiben fasst zusammen, was schon lange gilt und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung mehrfach bestätigt wurde. Auch im Kreisschreiben geht es um die Abgrenzung zwischen einfacher Vermögensverwaltung (und dabei im Privatvermögen erzielten steuerfreien Kapitalgewinnen) einerseits und selbstständiger Erwerbstätigkeit (und dabei im Geschäftsvermögen erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen) andererseits. Hinsichtlich der laufenden Gesetzgebung zu diesem Thema trifft es nicht zu, dass die vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Unternehmenssteuerreformgesetz II (BBl 2005 4733) vorgeschlagene Bestimmung von Artikel 18 Absatz 2bis DBG die Wiedereinführung der Kapitalgewinnsteuer vorsieht. Vielmehr geht es bei dieser Bestimmung darum, gesetzliche Klarheit zu schaffen in Bezug auf die Frage, wann im Zusammenhang mit Wertschriftenumsätzen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (mit dabei im Geschäftsvermögen erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen) vorliegt und wann nicht. Zudem will der Gesetzesvorschlag die Steuerbarkeit gegenüber der heutigen und durch das Bundesgericht festgehaltenen Rechtslage deutlich einschränken. Was schliesslich die erwähnten Widersprüche zwischen dem Kreisschreiben Nr. 8 der EStV und der vom Bundesrat in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagenen Regelung anbelangt, so handelt es sich beim Kreisschreiben um eine Erläuterung zum geltenden Recht und bei der Unternehmenssteuerreform II um ein Gesetzgebungsvorhaben.</p><p>Zu den Fragen äussert sich der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Nach geltendem Recht und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung nach den im Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 21. Juni 2005 festgehaltenen Kriterien und Indizien.</p><p>2. Ein solcher Widerspruch existiert nicht: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Norm ist das geltende Recht massgebend. Der Vollzug und die Anwendung geltenden Rechtes (Verwaltung, Justiz) einerseits und Vorschläge für die Änderung der Gesetzgebung andererseits sind auseinander zu halten.</p><p>3. Das Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 21. Juni 2005 enthält keine neuen Tatbestände. Die EStV hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was vom Bundesgericht mehrfach als rechtens erkannt worden ist. Sie hat damit nicht nach eigenem Gutdünken gehandelt. Zudem beweist der Bundesrat mit der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II, dass er die Neuregelung des "Quasi-Wertschriftenhandels" dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterstellen will. Der Bundesrat schlägt also eine Anpassung des Rechtes vor und leitet damit das demokratische Gesetzgebungsverfahren ein. Die eidgenössischen Räte werden über die Vorlage beraten und entscheiden können. Ferner untersteht die Revision auch dem fakultativen Referendum. Eine Umgehung von Parlament und Referendumsweg liegt daher nicht vor.</p><p>4. Mit seinen Vorschlägen zur Neuregelung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II schlägt der Bundesrat eine Änderung des geltenden Rechtes vor. So soll die Besteuerung der Quasi-Wertschriftenhändler auf zwei klar umschriebene Tatbestände eingegrenzt werden. Im Übrigen ist sich der Bundesrat gewisser Planungsmöglichkeiten seitens der Anleger bewusst. Er hat jedoch aus grundsätzlichen Überlegungen eine Verrechnung von Verlusten mit übrigem Einkommen vorgesehen. Es entspricht nämlich den allgemeinen Grundsätzen im Steuerrecht, dass Verluste im Geschäftsvermögen mit dem gesamten Einkommen und nicht nur mit Gewinnen im Geschäftsvermögen verrechnet werden können.</p><p>5. Bei der vom Bundesrat in der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagenen Neuregelung des "Quasi-Wertschriftenhandels" handelt es sich nicht um eine Ausdehnung gesetzlicher Tatbestände. Eine Neuregelung im Sinne des bundesrätlichen Vorschlages hat zur Folge, dass bei Erfüllung der Alternativkriterien die Wertschriftengewinne auch als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sind. Folgerichtig sind (wie bisher) auf solchen Gewinnen auch die AHV-Beiträge geschuldet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Die Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im DBG abschliessend aufgezählt.</p><p>Am 2. Dezember 2001 ist die Volksinitiative zur Einführung der Kapitalgewinnsteuer vom Volk mit 66 Prozent Nein sowie von allen Ständen deutlich abgelehnt worden.</p><p>Am 21. Juni 2005 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) mit Kreisschreiben Nummer 8 über den "gewerbsmässigen Wertschriftenhandel" neue Regeln über die Besteuerung von Kapitalgewinnen erlassen. Sie listet darin sechs Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Besteuerung entfällt. Dazu gehören u. a. eine Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens einem Jahr sowie die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei Nichterfüllung auch nur eines der sechs Kriterien sollen Privatanleger dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel unterstellt sein mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.</p><p>Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II veröffentlicht. Darin schlägt er einen Artikel 18 Absatz 2bis (neu) vor, der den Titel "Quasi-Wertschriftenhandel" trägt und der die Wiedereinführung der Kapitalgewinnsteuer für Kriterien vorsieht, die teils deutlich vom zitierten Kreisschreiben Nummer 8 der EStV abweichen. Danach soll gewerbsmässiger Wertschriftenhandel für Privatanleger nur mehr bei Fremdfinanzierung von mindestens 20 Prozent und einer Haltedauer von weniger als fünf Jahren oder bei häufigem Börsenhandel und jährlichem Erlös von mindestens 500 000 Franken gegeben sein.</p><p>Zwecks Klärung dieser Widersprüche, die in der Anlegerschaft zu grosser Verwirrung geführt haben, bitte ich den Bundesrat um (dringliche) Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Abgrenzungskriterien gelten für Kapitalgewinne von steuerpflichtigen Privatpersonen bei Börsengewinnen nun tatsächlich zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn einerseits und Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit andererseits?</p><p>2. Wie erklärt er sich die Widersprüche zwischen dem EStV-Kreisschreiben Nummer 8 und der "de lege ferenda"-Norm von Artikel 18 Absatz 2bis (neu) DBG?</p><p>3. Wie kann er es im Lichte der direkten Demokratie verantworten, dass die EStV als Verwaltungsinstanz unter Umgehung von Parlament und Referendumsweg neue Steuertatbestände festlegen kann, die zudem im Widerspruch zum klaren Entscheid des Souveräns vom 2. Dezember 2001 über die Einführung der Kapitalgewinnsteuer stehen?</p><p>4. Befürchtet er nicht auch, dass die Kapitalverluste aus dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, die in spiegelbildlicher Symmetrie zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen werden müssen, je nach Börsenlage zu unwillkommen hohen fiskalischen Mindereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen führen könnten?</p><p>5. Gedenkt er, bei einer Ausdehnung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels die steuerbaren Kapitalgewinne weiterhin der AHV/IV-Beitragspflicht nach heutigem System unterstellt zu belassen? Oder könnte er sich, wegen des daraus resultierenden hohen administrativen Aufwandes für die Steuerpflichtigen, eine Vereinfachung des Abrechnungssystems vorstellen?</p>
- Verwirrung um Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriftenhandel
Back to List