Skandalöse Missstände bei der Suva
- ShortId
-
05.3484
- Id
-
20053484
- Updated
-
28.07.2023 07:58
- Language
-
de
- Title
-
Skandalöse Missstände bei der Suva
- AdditionalIndexing
-
28;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Wettbewerb;Unternehmensleitung;Bodenmarkt;Unternehmensführung;SUVA;Monopol;Verwaltungsrat
- 1
-
- L05K0104011602, SUVA
- L05K0703010103, Monopol
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- L03K070301, Wettbewerb
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Beim Suva-Verwaltungsrat mit 40 Mitgliedern handelt es sich um ein grosses Gremium. Die Überprüfung der Geschäftsführung und des Betriebes der Suva obliegt jedoch nicht dem Verwaltungsrat, sondern dem aus seiner Mitte bestimmten Ausschuss (vgl. Art. 6 und 10 des Reglementes über die Organisation der Suva, SR 832.207). Ausserdem hat der Verwaltungsrat eine Finanz- und eine Immobilienaufsichtskommission gebildet, welche sich je aus fünf Mitgliedern zusammensetzen.</p><p>Der Bundesrat hält eine Überprüfung der Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates für nötig. Geprüft werden sollen namentlich die Grösse und die Aufgaben des Verwaltungsrates sowie dessen allfällige Aufteilung in eine Versammlung der Vertreter der Prämienzahlenden (Delegiertenversammlung) und in einen eigentlichen Verwaltungsrat. Hierüber wird im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu befinden sein.</p><p>2. Für den Bundesrat stehen die fachlichen Voraussetzungen des aktuellen Verwaltungsrates der Suva nicht zur Diskussion.</p><p>3./4. Die Suva ist eine Institution der Arbeitnehmenden sowie der Arbeitgebenden (Sozialpartner), welche bei ihr versichert bzw. Versicherungsnehmer sind. Eine direkte Vertretung der prämienzahlenden Kreise erachtet der Bundesrat als sinnvoll und gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, werden Aufgaben und Zusammensetzung des Verwaltungsrates im Rahmen der laufenden Revision des UVG überprüft.</p><p>5. Die in der Frage erwähnten 80 Millionen Franken betreffen die Aufwendungen der Suva im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie werden zu einem sehr grossen Teil für Betriebskontrollen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Aus- und Weiterbildung, Beratungen der Betriebe und Verbände sowie Grundlagenarbeit ausgegeben. Für Aktionen und Kampagnen werden 1 bis 2 Millionen Franken jährlich eingesetzt.</p><p>6. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe i UVG wird der Betrieb der Suva durch ihren Verwaltungsrat beaufsichtigt. Der Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde der Suva (Art. 61 Abs. 3 UVG) hat in deren Geschäftsführung nur einzugreifen, wenn Anhaltspunkte für Gesetzesverstösse vorliegen. Von Gesetzesverstössen bei der Arbeitsvergebung hat der Bundesrat bislang keine Kenntnis erhalten.</p><p>7./8. Gegenwärtig klärt die Bundesanwaltschaft ab, ob es im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften der Suva zu illegalen Handlungen gekommen ist. Zudem klärt das EDI im Auftrag des Bundesrates die Immobiliengeschäfte der Suva in den letzten Jahren ab. Dabei wird auch untersucht, inwiefern die Unregelmässigkeiten allenfalls mit Mängeln in der Organisation, der Abwicklung oder der Beaufsichtigung der Immobiliengeschäfte der Suva in Zusammenhang stehen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist abzuwarten, bevor über allfällige Massnahmen entschieden werden kann.</p><p>9. Die Verwaltungskosten in der obligatorischen Unfallversicherung sind höher als beispielsweise in der Krankenversicherung. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass vor der Ausrichtung einer UVG-Invalidenrente umfangreiche Abklärungen über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen getätigt werden müssen. Auch die heutigen Bemühungen der Suva zur Abwendung einer Verrentung von verunfallten Personen verursachen Verwaltungsaufwand. Aus den Verwaltungskosten werden den Betriebsinhabern Aufwendungen für die Auszahlung von Taggeldern vergütet. Im Unterschied zu den privaten UVG-Versicherern äufnet die Suva die gesetzlichen Reserven mit jährlich 1 Prozent aus den Verwaltungskosten. Zum Vergleich: Die privaten UVG-Versicherer weisen für die Durchführung des UVG Verwaltungskosten von durchschnittlich über 18 Prozent der Nettoprämien auf.</p><p>10. Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2004 aufgrund der Studie des Forschungsinstitutes für empirische Ökonomie und Wirtschaftspolitik der Universität St. Gallen, "Kosten-Nutzen-Analyse zur obligatorischen Unfallversicherung", entschieden, dass die gegenwärtige Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich beibehalten werden soll. Zurzeit wird geprüft, inwiefern im Bereich der Prämienfestsetzung mehr Wettbewerb realisiert werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Immobilienskandal der staatlichen Monopolanstalt Suva hat den Versicherten Verluste in vielfacher Millionenhöhe beschert und zieht immer weitere Kreise. Allein schon der heute bekannte Schaden beträgt über 20 Franken pro Versicherten. Die in der letzten Woche aufgetauchten Missstände werfen grundlegende Fragen in Bezug auf die Geschäftsführung auf. Es besteht der Verdacht, dass die mittlerweile bekannten Missstände und Unregelmässigkeiten im Immobilienbereich nur die Spitze des Eisberges darstellen. Zudem ist es sehr fragwürdig, wenn die Suva als Grossimmobilienbesitzerin die Marktpreise auf dem Immobilienmarkt erheblich beeinflussen kann. Immer zahlreicher sind die Klagen der Schweizer Unternehmen über stark zunehmende wirtschaftsfeindliche Vorschriften der Suva, ohne Rücksicht auf die Kostenfolgen. Das Monopol der Suva muss daher generell hinterfragt werden.</p><p>1. Werden solche Missstände durch einen Verwaltungsrat in der nicht führbaren Grösse von vierzig Mitgliedern und durch den Status der Suva "unter der Schutzglocke des Staates" (Prof. Franz Jäger) nicht geradezu begünstigt, da kollektive Unverantwortlichkeit herrscht?</p><p>2. Hält der Bundesrat die fachlichen Voraussetzungen der aktuellen Suva-Verwaltungsräte für genügend, oder wurden sie hauptsächlich aufgrund ihrer Partei-/Verbandszugehörigkeit ernannt?</p><p>3. Bietet die Tätigkeit als Parteipräsident, Arbeitgeberdirektor oder Gewerkschaftsfunktionär nach Meinung des Bundesrates wirklich Gewähr für eine fachlich ausgewiesene, unabhängige Ausübung des Suva-Verwaltungsratsmandates?</p><p>4. Hält der Bundesrat die Besetzung des Verwaltungsrates nach bisherigem Muster für angebracht, oder wo sieht er Verbesserungspotenzial?</p><p>5. Erachtet es der Bundesrat als angebracht, die Werbekosten der Suva von aktuell rund 80 Millionen Franken angesichts der letzten Vorfälle noch mehr zu erhöhen - um für ein besseres Image dieser Sozialversicherung zu sorgen?</p><p>6. Kann der Bundesrat für die Rechtmässigkeit der Arbeitsvergabepraxis bei der Suva garantieren?</p><p>7. Hat der Bundesrat seine gesetzliche Aufsichtsfunktion über die Suva genügend wahrgenommen?</p><p>8. Erachtet der Bundesrat personelle Konsequenzen bei der Suva und dem BAG für angebracht?</p><p>9. Erachtet der Bundesrat den Anteil von 11,5 Prozent Verwaltungskosten im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen nicht als zu hoch?</p><p>10. Erachtet der Bundesrat ein Aufbrechen des Suva-Monopols und die Schaffung von mehr Wettbewerb als sinnvoll?</p>
- Skandalöse Missstände bei der Suva
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Beim Suva-Verwaltungsrat mit 40 Mitgliedern handelt es sich um ein grosses Gremium. Die Überprüfung der Geschäftsführung und des Betriebes der Suva obliegt jedoch nicht dem Verwaltungsrat, sondern dem aus seiner Mitte bestimmten Ausschuss (vgl. Art. 6 und 10 des Reglementes über die Organisation der Suva, SR 832.207). Ausserdem hat der Verwaltungsrat eine Finanz- und eine Immobilienaufsichtskommission gebildet, welche sich je aus fünf Mitgliedern zusammensetzen.</p><p>Der Bundesrat hält eine Überprüfung der Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates für nötig. Geprüft werden sollen namentlich die Grösse und die Aufgaben des Verwaltungsrates sowie dessen allfällige Aufteilung in eine Versammlung der Vertreter der Prämienzahlenden (Delegiertenversammlung) und in einen eigentlichen Verwaltungsrat. Hierüber wird im Rahmen der laufenden Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu befinden sein.</p><p>2. Für den Bundesrat stehen die fachlichen Voraussetzungen des aktuellen Verwaltungsrates der Suva nicht zur Diskussion.</p><p>3./4. Die Suva ist eine Institution der Arbeitnehmenden sowie der Arbeitgebenden (Sozialpartner), welche bei ihr versichert bzw. Versicherungsnehmer sind. Eine direkte Vertretung der prämienzahlenden Kreise erachtet der Bundesrat als sinnvoll und gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, werden Aufgaben und Zusammensetzung des Verwaltungsrates im Rahmen der laufenden Revision des UVG überprüft.</p><p>5. Die in der Frage erwähnten 80 Millionen Franken betreffen die Aufwendungen der Suva im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie werden zu einem sehr grossen Teil für Betriebskontrollen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Aus- und Weiterbildung, Beratungen der Betriebe und Verbände sowie Grundlagenarbeit ausgegeben. Für Aktionen und Kampagnen werden 1 bis 2 Millionen Franken jährlich eingesetzt.</p><p>6. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe i UVG wird der Betrieb der Suva durch ihren Verwaltungsrat beaufsichtigt. Der Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde der Suva (Art. 61 Abs. 3 UVG) hat in deren Geschäftsführung nur einzugreifen, wenn Anhaltspunkte für Gesetzesverstösse vorliegen. Von Gesetzesverstössen bei der Arbeitsvergebung hat der Bundesrat bislang keine Kenntnis erhalten.</p><p>7./8. Gegenwärtig klärt die Bundesanwaltschaft ab, ob es im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften der Suva zu illegalen Handlungen gekommen ist. Zudem klärt das EDI im Auftrag des Bundesrates die Immobiliengeschäfte der Suva in den letzten Jahren ab. Dabei wird auch untersucht, inwiefern die Unregelmässigkeiten allenfalls mit Mängeln in der Organisation, der Abwicklung oder der Beaufsichtigung der Immobiliengeschäfte der Suva in Zusammenhang stehen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist abzuwarten, bevor über allfällige Massnahmen entschieden werden kann.</p><p>9. Die Verwaltungskosten in der obligatorischen Unfallversicherung sind höher als beispielsweise in der Krankenversicherung. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass vor der Ausrichtung einer UVG-Invalidenrente umfangreiche Abklärungen über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen getätigt werden müssen. Auch die heutigen Bemühungen der Suva zur Abwendung einer Verrentung von verunfallten Personen verursachen Verwaltungsaufwand. Aus den Verwaltungskosten werden den Betriebsinhabern Aufwendungen für die Auszahlung von Taggeldern vergütet. Im Unterschied zu den privaten UVG-Versicherern äufnet die Suva die gesetzlichen Reserven mit jährlich 1 Prozent aus den Verwaltungskosten. Zum Vergleich: Die privaten UVG-Versicherer weisen für die Durchführung des UVG Verwaltungskosten von durchschnittlich über 18 Prozent der Nettoprämien auf.</p><p>10. Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2004 aufgrund der Studie des Forschungsinstitutes für empirische Ökonomie und Wirtschaftspolitik der Universität St. Gallen, "Kosten-Nutzen-Analyse zur obligatorischen Unfallversicherung", entschieden, dass die gegenwärtige Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich beibehalten werden soll. Zurzeit wird geprüft, inwiefern im Bereich der Prämienfestsetzung mehr Wettbewerb realisiert werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Immobilienskandal der staatlichen Monopolanstalt Suva hat den Versicherten Verluste in vielfacher Millionenhöhe beschert und zieht immer weitere Kreise. Allein schon der heute bekannte Schaden beträgt über 20 Franken pro Versicherten. Die in der letzten Woche aufgetauchten Missstände werfen grundlegende Fragen in Bezug auf die Geschäftsführung auf. Es besteht der Verdacht, dass die mittlerweile bekannten Missstände und Unregelmässigkeiten im Immobilienbereich nur die Spitze des Eisberges darstellen. Zudem ist es sehr fragwürdig, wenn die Suva als Grossimmobilienbesitzerin die Marktpreise auf dem Immobilienmarkt erheblich beeinflussen kann. Immer zahlreicher sind die Klagen der Schweizer Unternehmen über stark zunehmende wirtschaftsfeindliche Vorschriften der Suva, ohne Rücksicht auf die Kostenfolgen. Das Monopol der Suva muss daher generell hinterfragt werden.</p><p>1. Werden solche Missstände durch einen Verwaltungsrat in der nicht führbaren Grösse von vierzig Mitgliedern und durch den Status der Suva "unter der Schutzglocke des Staates" (Prof. Franz Jäger) nicht geradezu begünstigt, da kollektive Unverantwortlichkeit herrscht?</p><p>2. Hält der Bundesrat die fachlichen Voraussetzungen der aktuellen Suva-Verwaltungsräte für genügend, oder wurden sie hauptsächlich aufgrund ihrer Partei-/Verbandszugehörigkeit ernannt?</p><p>3. Bietet die Tätigkeit als Parteipräsident, Arbeitgeberdirektor oder Gewerkschaftsfunktionär nach Meinung des Bundesrates wirklich Gewähr für eine fachlich ausgewiesene, unabhängige Ausübung des Suva-Verwaltungsratsmandates?</p><p>4. Hält der Bundesrat die Besetzung des Verwaltungsrates nach bisherigem Muster für angebracht, oder wo sieht er Verbesserungspotenzial?</p><p>5. Erachtet es der Bundesrat als angebracht, die Werbekosten der Suva von aktuell rund 80 Millionen Franken angesichts der letzten Vorfälle noch mehr zu erhöhen - um für ein besseres Image dieser Sozialversicherung zu sorgen?</p><p>6. Kann der Bundesrat für die Rechtmässigkeit der Arbeitsvergabepraxis bei der Suva garantieren?</p><p>7. Hat der Bundesrat seine gesetzliche Aufsichtsfunktion über die Suva genügend wahrgenommen?</p><p>8. Erachtet der Bundesrat personelle Konsequenzen bei der Suva und dem BAG für angebracht?</p><p>9. Erachtet der Bundesrat den Anteil von 11,5 Prozent Verwaltungskosten im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen nicht als zu hoch?</p><p>10. Erachtet der Bundesrat ein Aufbrechen des Suva-Monopols und die Schaffung von mehr Wettbewerb als sinnvoll?</p>
- Skandalöse Missstände bei der Suva
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