Ausfuhrverbot für altes Kriegsmaterial
- ShortId
-
05.3495
- Id
-
20053495
- Updated
-
27.07.2023 21:27
- Language
-
de
- Title
-
Ausfuhrverbot für altes Kriegsmaterial
- AdditionalIndexing
-
09;Abfallwirtschaft;Ausfuhrbeschränkung;Gebrauchtgegenstand;Abrüstung;Waffenausfuhr
- 1
-
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
- L05K0701060204, Gebrauchtgegenstand
- L03K060102, Abfallwirtschaft
- L04K04010101, Abrüstung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der laufenden Reformen wird viel Kriegsmaterial der Schweizer Armee, mehr oder weniger altes, nicht mehr benötigt. Da sämtliche europäischen Armeen vor demselben Restrukturierungsprozess stehen, kommen beim Verkauf von Kriegsmaterial ins Ausland gemäss dem Chefverkäufer der Armasuisse hauptsächlich Länder infrage, in denen eine gewisse Bedrohungslage besteht. Der Verkauf von Kriegsmaterial in Krisen-, Kriegs- und Konfliktgebiete ist mit den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik, namentlich im Bereich der Friedens-, Menschenrechts- und Entwicklungspolitik, nicht vereinbar. Die Schweiz soll deshalb altes, ausgedientes Kriegsmaterial der Schweizer Armee nicht ins Ausland verkaufen, sondern in der Schweiz verschrotten bzw. umwelt- und fachgerecht entsorgen. Damit leistet die Schweiz einen aktiven Beitrag an die Bemühungen der internationalen Abrüstung und Nonproliferation. Um die Entsorgung von altem schweizerischem Kriegsmaterial zu lösen bzw. zu finanzieren, wird künftig bei neuen Beschaffungen von Kriegsmaterial für die Schweizer Armee ein Betrag budgetiert und in einen "Entsorgungsfonds" einbezahlt.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, dass Exporte von überschüssigem Kriegsmaterial nicht die Ziele der schweizerischen Aussenpolitik unterlaufen dürfen. Er hat deshalb neue Kriterien für solche Ausfuhren festgelegt. Fortan ist wie folgt vorzugehen:</p><p>- In erster Wahl wird überschüssiges Kriegsmaterial an das ursprüngliche Herkunftsland zurückverkauft oder diesem kostenlos und ohne Auflagen überlassen.</p><p>- In zweiter Wahl ist das Kriegsmaterial an Länder zu verkaufen, die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Länder, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen angehören und für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV (für Technologietransfer, Vermittlung und Handel im Ausland) keine Einzelbewilligungen erforderlich sind. Solche Länder müssen eine Nichtwiederausfuhrerklärung abgeben, damit das Kriegsmaterial nicht in Länder gelangt, die die Schweiz nicht beliefern würde.</p><p>- Ansonsten ist das Kriegsmaterial in der Schweiz zu lagern und allenfalls zu verwerten, was hauptsächlich die Verschrottung bedeutet.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit der dargestellten Lösung dem Hauptanliegen der Motion, Exporte von überschüssigem Kriegsmaterial im Widerspruch zur schweizerischen Aussenpolitik zu verhindern, auf differenzierte und wirtschaftliche Weise Rechnung getragen wird. Anpassungen von Rechtsgrundlagen sind nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit einem Ausfuhrverbot für altes Kriegsmaterial zu ergänzen. Der Bundesrat ergänzt ferner das KMG mit einer zwingenden Bestimmung, dass altes Kriegsmaterial verschrottet und entsorgt werden muss. Die Details der umwelt- und fachgerechten Verschrottung und Entsorgung von altem Kriegsmaterial regelt der Bundesrat in einer Verordnung. Ferner ist der Bundesrat dafür besorgt, dass künftig bei der Beschaffung von Rüstungsgütern ein angemessener Betrag für die spätere Entsorgung budgetiert und in einen "Entsorgungsfonds" einbezahlt wird.</p>
- Ausfuhrverbot für altes Kriegsmaterial
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der laufenden Reformen wird viel Kriegsmaterial der Schweizer Armee, mehr oder weniger altes, nicht mehr benötigt. Da sämtliche europäischen Armeen vor demselben Restrukturierungsprozess stehen, kommen beim Verkauf von Kriegsmaterial ins Ausland gemäss dem Chefverkäufer der Armasuisse hauptsächlich Länder infrage, in denen eine gewisse Bedrohungslage besteht. Der Verkauf von Kriegsmaterial in Krisen-, Kriegs- und Konfliktgebiete ist mit den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik, namentlich im Bereich der Friedens-, Menschenrechts- und Entwicklungspolitik, nicht vereinbar. Die Schweiz soll deshalb altes, ausgedientes Kriegsmaterial der Schweizer Armee nicht ins Ausland verkaufen, sondern in der Schweiz verschrotten bzw. umwelt- und fachgerecht entsorgen. Damit leistet die Schweiz einen aktiven Beitrag an die Bemühungen der internationalen Abrüstung und Nonproliferation. Um die Entsorgung von altem schweizerischem Kriegsmaterial zu lösen bzw. zu finanzieren, wird künftig bei neuen Beschaffungen von Kriegsmaterial für die Schweizer Armee ein Betrag budgetiert und in einen "Entsorgungsfonds" einbezahlt.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen, dass Exporte von überschüssigem Kriegsmaterial nicht die Ziele der schweizerischen Aussenpolitik unterlaufen dürfen. Er hat deshalb neue Kriterien für solche Ausfuhren festgelegt. Fortan ist wie folgt vorzugehen:</p><p>- In erster Wahl wird überschüssiges Kriegsmaterial an das ursprüngliche Herkunftsland zurückverkauft oder diesem kostenlos und ohne Auflagen überlassen.</p><p>- In zweiter Wahl ist das Kriegsmaterial an Länder zu verkaufen, die in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Länder, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen angehören und für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV (für Technologietransfer, Vermittlung und Handel im Ausland) keine Einzelbewilligungen erforderlich sind. Solche Länder müssen eine Nichtwiederausfuhrerklärung abgeben, damit das Kriegsmaterial nicht in Länder gelangt, die die Schweiz nicht beliefern würde.</p><p>- Ansonsten ist das Kriegsmaterial in der Schweiz zu lagern und allenfalls zu verwerten, was hauptsächlich die Verschrottung bedeutet.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit der dargestellten Lösung dem Hauptanliegen der Motion, Exporte von überschüssigem Kriegsmaterial im Widerspruch zur schweizerischen Aussenpolitik zu verhindern, auf differenzierte und wirtschaftliche Weise Rechnung getragen wird. Anpassungen von Rechtsgrundlagen sind nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kriegsmaterialgesetz (KMG) mit einem Ausfuhrverbot für altes Kriegsmaterial zu ergänzen. Der Bundesrat ergänzt ferner das KMG mit einer zwingenden Bestimmung, dass altes Kriegsmaterial verschrottet und entsorgt werden muss. Die Details der umwelt- und fachgerechten Verschrottung und Entsorgung von altem Kriegsmaterial regelt der Bundesrat in einer Verordnung. Ferner ist der Bundesrat dafür besorgt, dass künftig bei der Beschaffung von Rüstungsgütern ein angemessener Betrag für die spätere Entsorgung budgetiert und in einen "Entsorgungsfonds" einbezahlt wird.</p>
- Ausfuhrverbot für altes Kriegsmaterial
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