Frachtermächtigung für Waren Dritter. Fragwürdige Einschränkung

ShortId
05.3505
Id
20053505
Updated
28.07.2023 09:33
Language
de
Title
Frachtermächtigung für Waren Dritter. Fragwürdige Einschränkung
AdditionalIndexing
48;Bewilligung;Güterverkehr auf der Strasse;freier Warenverkehr;Verkehrsunternehmen;Verschwendung;Fracht
1
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L05K1802010103, Fracht
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L06K070102040401, freier Warenverkehr
  • L05K0701060111, Verschwendung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gewisse Unternehmen, die eigene Güter per Lastwagen transportieren, bedauern es, dass sie im Umfang ihrer freien Ladekapazitäten (einschliesslich bei leeren Rückfahrten) keine Waren Dritter transportieren können; andere Unternehmen, welche nicht über ein eigenes Strassentransportsystem verfügen, bedauern ihrerseits, dass ihnen die freien Kapazitäten Dritter nicht zur Verfügung stehen. Durch diese Einschränkung bei Frachtermächtigungen für Waren Dritter verdoppelt sich unvermeidlich die Anzahl Lastwagen, die nur zum Teil beladen sind oder die Rückfahrt komplett leer antreten. Dies widerspricht dem von der Schweizer Politik im Bereich Verkehr und Umwelt angestrebten Ziel, das vor allem durch die LSVA verfolgt wird. Diese Situation sei auf eine Auslegung der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV; SR 744.103) vom 1. November 2000 zurückzuführen, wie Betroffenen geantwortet wurde. So werden Transportmittel verschwendet statt "Mitfahrgelegenheiten" für Waren genutzt, was sicherlich eine viel wirtschaftlichere und ökologischere Lösung wäre.</p>
  • <p>Der gewerbsmässige Transport von Gütern und von Personen auf der Strasse untersteht grundsätzlich einer Zulassungspflicht. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sind auf staatsvertraglicher Ebene im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Strasse und Schiene enthalten (SR 0.742.72, nachfolgend als "Landverkehrsabkommen" bezeichnet). Im nationalen Recht sind die entsprechenden Regelungen in den Artikeln 7-15 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 744.10) verankert. Wer eine Zulassungsbewilligung erhalten will, muss:</p><p>- zuverlässig sein (Art. 10 PBG; insbesondere dürfen keine schweren und wiederholten Widerhandlungen, z. B. gegen Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, begangen worden sein);</p><p>- finanziell leistungsfähig sein (Art. 11 PBG; im Sinne einer minimalen Eigenkapitalquote im Verhältnis zur Anzahl eingesetzter LKW); und</p><p>- fachlich geeignet sein (Art. 12 PBG; Nachweis einer fachlichen Prüfung über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse).</p><p>Durch die Zulassungspflicht wird gewährleistet, dass im gewerblichen Strassengüterverkehr minimale Standards eingehalten werden können. Die beruflichen Interessenverbände (z. B. Astag, Routiers Suisses) begrüssten denn auch die Einführung dieser Zulassungspflicht, die im Binnenverkehr seit dem Jahre 2004 gilt. Dadurch soll einem Wildwuchs im Strassentransportgewerbe entgegengetreten werden. Die absolut überwiegende Anzahl seriöser Transportunternehmungen profitiert somit von dieser Zulassungspflicht.</p><p>Nun gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere der Transport für eigene Bedürfnisse ist nicht zulassungspflichtig (vgl. hierzu Anhang 4 des Landverkehrsabkommens). Wenn also eine Unternehmung mit eigenen Fahrzeugen eigene Produkte transportiert, gilt sie nicht als Strassentransportunternehmung und darf dies - entgegen der Annahme in der Interpellation - ohne Zulassung als Strassentransportunternehmung tun.</p><p>Führt eine solche Unternehmung daneben noch Transporte für Dritte aus, gilt sie als Transportunternehmung und muss wie sämtliche übrigen Transportunternehmungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung zu erhalten. Ausnahmen davon sind weder vorgesehen noch hält der Bundesrat solche für angezeigt, und zwar aus folgenden Gründen:</p><p>- Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht einer Unternehmung, die neben zulassungspflichtigen gewerbsmässigen Gütertransporten auch Transporte für eigene Bedürfnisse ausführt, würde zu einer Diskriminierung sämtlicher "reinen" Strassentransportunternehmungen führen und dem eigentlichen Ziel dieser Regelung entgegenlaufen.</p><p>- Eine Zulassung als Strassentransportunternehmung ist einfach zu erhalten für jede Unternehmung, welche die minimalen Bedingungen erfüllt. Die Zulassungspflicht entspricht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit.</p><p>- Eine Abgrenzung zwischen Transportunternehmungen, die nur Transporte für Dritte ausführen und solchen, die noch einen (beliebigen) Teil Transporte für eigene Bedürfnisse ausführen und sich damit der Zulassungspflicht entziehen könnten, liesse sich in der Praxis nicht durchführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Einschränkungen gibt es, wenn Unternehmer, die für ihren eigenen Gütertransport zugelassen sind, für Dritte per Lastwagen Güter transportieren wollen?</p><p>2. Wie werden diese Einschränkungen gerechtfertigt?</p><p>3. Zieht der Bundesrat in Erwägung, das System so zu ändern, dass eine vernünftigere, wirtschaftlichere und ökologischere Organisation dieser Transporte möglichst gefördert wird?</p>
  • Frachtermächtigung für Waren Dritter. Fragwürdige Einschränkung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gewisse Unternehmen, die eigene Güter per Lastwagen transportieren, bedauern es, dass sie im Umfang ihrer freien Ladekapazitäten (einschliesslich bei leeren Rückfahrten) keine Waren Dritter transportieren können; andere Unternehmen, welche nicht über ein eigenes Strassentransportsystem verfügen, bedauern ihrerseits, dass ihnen die freien Kapazitäten Dritter nicht zur Verfügung stehen. Durch diese Einschränkung bei Frachtermächtigungen für Waren Dritter verdoppelt sich unvermeidlich die Anzahl Lastwagen, die nur zum Teil beladen sind oder die Rückfahrt komplett leer antreten. Dies widerspricht dem von der Schweizer Politik im Bereich Verkehr und Umwelt angestrebten Ziel, das vor allem durch die LSVA verfolgt wird. Diese Situation sei auf eine Auslegung der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV; SR 744.103) vom 1. November 2000 zurückzuführen, wie Betroffenen geantwortet wurde. So werden Transportmittel verschwendet statt "Mitfahrgelegenheiten" für Waren genutzt, was sicherlich eine viel wirtschaftlichere und ökologischere Lösung wäre.</p>
    • <p>Der gewerbsmässige Transport von Gütern und von Personen auf der Strasse untersteht grundsätzlich einer Zulassungspflicht. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen sind auf staatsvertraglicher Ebene im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Strasse und Schiene enthalten (SR 0.742.72, nachfolgend als "Landverkehrsabkommen" bezeichnet). Im nationalen Recht sind die entsprechenden Regelungen in den Artikeln 7-15 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 744.10) verankert. Wer eine Zulassungsbewilligung erhalten will, muss:</p><p>- zuverlässig sein (Art. 10 PBG; insbesondere dürfen keine schweren und wiederholten Widerhandlungen, z. B. gegen Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, begangen worden sein);</p><p>- finanziell leistungsfähig sein (Art. 11 PBG; im Sinne einer minimalen Eigenkapitalquote im Verhältnis zur Anzahl eingesetzter LKW); und</p><p>- fachlich geeignet sein (Art. 12 PBG; Nachweis einer fachlichen Prüfung über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse).</p><p>Durch die Zulassungspflicht wird gewährleistet, dass im gewerblichen Strassengüterverkehr minimale Standards eingehalten werden können. Die beruflichen Interessenverbände (z. B. Astag, Routiers Suisses) begrüssten denn auch die Einführung dieser Zulassungspflicht, die im Binnenverkehr seit dem Jahre 2004 gilt. Dadurch soll einem Wildwuchs im Strassentransportgewerbe entgegengetreten werden. Die absolut überwiegende Anzahl seriöser Transportunternehmungen profitiert somit von dieser Zulassungspflicht.</p><p>Nun gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht, insbesondere der Transport für eigene Bedürfnisse ist nicht zulassungspflichtig (vgl. hierzu Anhang 4 des Landverkehrsabkommens). Wenn also eine Unternehmung mit eigenen Fahrzeugen eigene Produkte transportiert, gilt sie nicht als Strassentransportunternehmung und darf dies - entgegen der Annahme in der Interpellation - ohne Zulassung als Strassentransportunternehmung tun.</p><p>Führt eine solche Unternehmung daneben noch Transporte für Dritte aus, gilt sie als Transportunternehmung und muss wie sämtliche übrigen Transportunternehmungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um eine Zulassung zu erhalten. Ausnahmen davon sind weder vorgesehen noch hält der Bundesrat solche für angezeigt, und zwar aus folgenden Gründen:</p><p>- Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht einer Unternehmung, die neben zulassungspflichtigen gewerbsmässigen Gütertransporten auch Transporte für eigene Bedürfnisse ausführt, würde zu einer Diskriminierung sämtlicher "reinen" Strassentransportunternehmungen führen und dem eigentlichen Ziel dieser Regelung entgegenlaufen.</p><p>- Eine Zulassung als Strassentransportunternehmung ist einfach zu erhalten für jede Unternehmung, welche die minimalen Bedingungen erfüllt. Die Zulassungspflicht entspricht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit.</p><p>- Eine Abgrenzung zwischen Transportunternehmungen, die nur Transporte für Dritte ausführen und solchen, die noch einen (beliebigen) Teil Transporte für eigene Bedürfnisse ausführen und sich damit der Zulassungspflicht entziehen könnten, liesse sich in der Praxis nicht durchführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Einschränkungen gibt es, wenn Unternehmer, die für ihren eigenen Gütertransport zugelassen sind, für Dritte per Lastwagen Güter transportieren wollen?</p><p>2. Wie werden diese Einschränkungen gerechtfertigt?</p><p>3. Zieht der Bundesrat in Erwägung, das System so zu ändern, dass eine vernünftigere, wirtschaftlichere und ökologischere Organisation dieser Transporte möglichst gefördert wird?</p>
    • Frachtermächtigung für Waren Dritter. Fragwürdige Einschränkung

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