Keine staatliche Förderung von Kriegsmaterialexporten
- ShortId
-
05.3511
- Id
-
20053511
- Updated
-
27.07.2023 19:30
- Language
-
de
- Title
-
Keine staatliche Förderung von Kriegsmaterialexporten
- AdditionalIndexing
-
09;Exportrisikoversicherung;Interessenkonflikt;Förderung des Handels;Waffenausfuhr
- 1
-
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L05K0701030304, Exportrisikoversicherung
- L05K0701030305, Förderung des Handels
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Einführung der Exportrisikogarantie in den Dreissigerjahren hat die Schweiz in ständiger Praxis daran festgehalten, dass Auslandgeschäfte mit Kriegsmaterial nicht ERG-versicherbar sind. Diese Praxis hat sich bewährt. Es gibt keinen Anlass, diese grundsätzlich umzustürzen.</p><p>Armasuisse verhandelte in jüngster Zeit wiederholt mit Staaten über den Verkauf von schweren Rüstungsgütern, nach denen der Bundesrat üblicherweise keine Bewilligungen erteilt (Malaysia, Pakistan, Irak usw.). Dies setzte den Bundesrat unter Zugzwang. Die Abklärung der aussenpolitischen Dimension dieser Geschäfte erfolgte zu spät und, wie das Hin und Her um die Irak-Bewilligung zeigt, zu wenig intensiv.</p><p>Mit Blick auf Staaten wie die USA, Grossbritannien und Frankreich ist bekannt, dass staatlich geförderte Rüstungsgeschäfte im Ausland den Herkunftsstaat unmittelbar in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Empfängerstaaten involvieren und dessen Aussenpolitik unter Zugzwang setzen. Die Verfolgung aussenpolitischer Ziele durch die gezielte Förderung von Rüstungsexporten ist mit der Tradition und den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik unvereinbar. Nur der vollständige Verzicht auf die staatliche Unterstützung von Auslandgeschäften mit Kriegsmaterial ermöglicht es, die Kohärenz der schweizerischen Aussenpolitik zu wahren und zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Anfrage 04.1171 darauf hingewiesen, der Schweizer Verteidigungsattaché in der Türkei beteilige sich zwar nicht bei der Anbahnung von Geschäften, die bewilligungspflichtig sind, habe aber Anfragen zum Kauf von Schweizer Kriegsmaterial weitergeleitet, obschon die Türkei dem Bundesrat seit Jahren keine neuen Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach der Türkei erteilt. Hier ist noch grössere Zurückhaltung angezeigt.</p><p>Bundesrat und Verwaltung sind vom KMG beauftragt, Gesuche für Auslandgeschäfte mit Kriegsmaterial nach einem definierten Kriterienkatalog zu beurteilen. Wenn staatliche Behörden selbst direkt in die Anbahnung solcher Geschäfte involviert sind, ergeben sich Rollenkonflikte, die geeignet sind, das unverzichtbare Vertrauen in das Bewilligungsverfahren zu erschüttern.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen abzuwickeln sind und dass die dabei verwendeten Verfahren nicht durch andere Interessen und allfällige Rollenkonflikte verfälscht werden dürfen. Die geltenden Zuständigkeiten in der Verwaltung und die Arbeitsteilung zwischen den Diensten gewährleisten dies. Die Abklärungen der vom Bundesrat eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe haben keine Hinweise ergeben, dass diesbezüglich Änderungen nötig wären. Die Bundesbehörden und die staatlich geförderten Institutionen wie die Osec betreiben keine Förderung von Rüstungsexporten. Daran ändert nichts, wenn ein Verteidigungsattaché eine Anfrage bezüglich Kauf von Kriegsmaterial an den richtigen Adressaten weiterleitet.</p><p>Gemäss der Praxis des Bundesrates hat die ERG bisher Waffen und Panzerfahrzeuge nicht versichert. Bei anderen Rüstungsgütern wird geprüft, ob die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz beachtet werden. Im Rahmen der laufenden ERG-Revision hat der Nationalrat am 9. März 2005 einen Antrag mit 83 gegen 66 Stimmen verworfen, die ERG-Deckung von Waffen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern im Gesetz auszuschliessen. Wo die Osec ausnahmsweise Anfragen erhält, die in den Bereich der sicherheitspolitisch relevanten Ausfuhrkontrollen fallen, macht sie auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.</p><p>Was Armasuisse betrifft, hat diese gestützt auf den Abbauentscheid des Bundesrates vom 18. September 2002 den Auftrag, überzählige Waffensysteme zu verkaufen oder zu liquidieren. Wie in der Stellungnahme zur Motion Lang 05.3495 dargelegt, hat der Bundesrat zu Beginn des Jahres 2006 den Export von obsolet gewordenem Kriegsmaterial neu geregelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Auslandsgeschäfte gemäss Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) sowie den Abschluss von Verträgen nach Artikel 20 KMG keine staatliche Unterstützung zu gewähren und namentlich keine Exportrisikogarantie zu gewähren. Zudem sollen staatliche Behörden, namentlich Armasuisse, Verteidigungsattachés und Seco, sowie staatlich geförderte Institutionen wie die Osec keine Unterstützung bei der Anbahnung solcher Geschäfte und Vertragsabschlüsse leisten.</p>
- Keine staatliche Förderung von Kriegsmaterialexporten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit Einführung der Exportrisikogarantie in den Dreissigerjahren hat die Schweiz in ständiger Praxis daran festgehalten, dass Auslandgeschäfte mit Kriegsmaterial nicht ERG-versicherbar sind. Diese Praxis hat sich bewährt. Es gibt keinen Anlass, diese grundsätzlich umzustürzen.</p><p>Armasuisse verhandelte in jüngster Zeit wiederholt mit Staaten über den Verkauf von schweren Rüstungsgütern, nach denen der Bundesrat üblicherweise keine Bewilligungen erteilt (Malaysia, Pakistan, Irak usw.). Dies setzte den Bundesrat unter Zugzwang. Die Abklärung der aussenpolitischen Dimension dieser Geschäfte erfolgte zu spät und, wie das Hin und Her um die Irak-Bewilligung zeigt, zu wenig intensiv.</p><p>Mit Blick auf Staaten wie die USA, Grossbritannien und Frankreich ist bekannt, dass staatlich geförderte Rüstungsgeschäfte im Ausland den Herkunftsstaat unmittelbar in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Empfängerstaaten involvieren und dessen Aussenpolitik unter Zugzwang setzen. Die Verfolgung aussenpolitischer Ziele durch die gezielte Förderung von Rüstungsexporten ist mit der Tradition und den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik unvereinbar. Nur der vollständige Verzicht auf die staatliche Unterstützung von Auslandgeschäften mit Kriegsmaterial ermöglicht es, die Kohärenz der schweizerischen Aussenpolitik zu wahren und zu erhöhen.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Anfrage 04.1171 darauf hingewiesen, der Schweizer Verteidigungsattaché in der Türkei beteilige sich zwar nicht bei der Anbahnung von Geschäften, die bewilligungspflichtig sind, habe aber Anfragen zum Kauf von Schweizer Kriegsmaterial weitergeleitet, obschon die Türkei dem Bundesrat seit Jahren keine neuen Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach der Türkei erteilt. Hier ist noch grössere Zurückhaltung angezeigt.</p><p>Bundesrat und Verwaltung sind vom KMG beauftragt, Gesuche für Auslandgeschäfte mit Kriegsmaterial nach einem definierten Kriterienkatalog zu beurteilen. Wenn staatliche Behörden selbst direkt in die Anbahnung solcher Geschäfte involviert sind, ergeben sich Rollenkonflikte, die geeignet sind, das unverzichtbare Vertrauen in das Bewilligungsverfahren zu erschüttern.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen abzuwickeln sind und dass die dabei verwendeten Verfahren nicht durch andere Interessen und allfällige Rollenkonflikte verfälscht werden dürfen. Die geltenden Zuständigkeiten in der Verwaltung und die Arbeitsteilung zwischen den Diensten gewährleisten dies. Die Abklärungen der vom Bundesrat eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe haben keine Hinweise ergeben, dass diesbezüglich Änderungen nötig wären. Die Bundesbehörden und die staatlich geförderten Institutionen wie die Osec betreiben keine Förderung von Rüstungsexporten. Daran ändert nichts, wenn ein Verteidigungsattaché eine Anfrage bezüglich Kauf von Kriegsmaterial an den richtigen Adressaten weiterleitet.</p><p>Gemäss der Praxis des Bundesrates hat die ERG bisher Waffen und Panzerfahrzeuge nicht versichert. Bei anderen Rüstungsgütern wird geprüft, ob die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz beachtet werden. Im Rahmen der laufenden ERG-Revision hat der Nationalrat am 9. März 2005 einen Antrag mit 83 gegen 66 Stimmen verworfen, die ERG-Deckung von Waffen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern im Gesetz auszuschliessen. Wo die Osec ausnahmsweise Anfragen erhält, die in den Bereich der sicherheitspolitisch relevanten Ausfuhrkontrollen fallen, macht sie auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.</p><p>Was Armasuisse betrifft, hat diese gestützt auf den Abbauentscheid des Bundesrates vom 18. September 2002 den Auftrag, überzählige Waffensysteme zu verkaufen oder zu liquidieren. Wie in der Stellungnahme zur Motion Lang 05.3495 dargelegt, hat der Bundesrat zu Beginn des Jahres 2006 den Export von obsolet gewordenem Kriegsmaterial neu geregelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Auslandsgeschäfte gemäss Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) sowie den Abschluss von Verträgen nach Artikel 20 KMG keine staatliche Unterstützung zu gewähren und namentlich keine Exportrisikogarantie zu gewähren. Zudem sollen staatliche Behörden, namentlich Armasuisse, Verteidigungsattachés und Seco, sowie staatlich geförderte Institutionen wie die Osec keine Unterstützung bei der Anbahnung solcher Geschäfte und Vertragsabschlüsse leisten.</p>
- Keine staatliche Förderung von Kriegsmaterialexporten
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