Einhaltung der Werbe- und Sponsoringvorschriften bei Radio und Fernsehen

ShortId
05.3514
Id
20053514
Updated
27.07.2023 20:51
Language
de
Title
Einhaltung der Werbe- und Sponsoringvorschriften bei Radio und Fernsehen
AdditionalIndexing
34;Fernsehen;Kontrolle;Sponsoring;unlautere Werbung;Radio;Werbung
1
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L05K0701010302, Werbung
  • L06K070101030202, Sponsoring
  • L05K0703010108, unlautere Werbung
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) übt die Aufsicht über alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter aus (etwa 150). Es wird aufgrund eigener Beobachtungen, aufgrund von Stichproben oder - wie bei den erwähnten Wetterbildern - aufgrund von Hinweisen aufsichtsrechtlich tätig. Eine permanente 24-Stunden-Überwachung ist weder vorgesehen noch mit den personellen und technischen Ressourcen zu bewältigen. Im Durchschnitt werden pro Jahr etwa 35 formelle Aufsichtsverfahren durchgeführt; ein Viertel davon betrifft in der Regel die SRG. Daneben findet auch eine intensive Beratung der Radio- und Fernsehveranstalter zu Fragen von Werbung und Sponsoring statt, welche Aufsichtsverfahren vorbeugen soll. Zu Sponsoring-Fragen hat das Bakom eigene Richtlinien erlassen.</p><p>Die geltenden Werbe- und Sponsoringbestimmungen sind - abgesehen vom Werbeverbot für die Radioprogramme der SRG und einer restriktiveren Werbedauer für deren Fernsehprogramme - für alle Veranstalter die gleichen. Die Aufsichtsbehörde hat in den letzten Jahren eine Aufsichtspraxis entwickelt, welche die privaten Veranstalter und die SRG gleichermassen betrifft. Die relevanten Aufsichtsentscheide sind auf der Homepage des Bakom einsehbar. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, den Umfang und die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit des Bakom in Zweifel zu ziehen.</p><p>Die Werbe- und Sponsoringbestimmungen waren Gegenstand intensiver parlamentarischer Diskussionen im Rahmen der hängigen Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen. Neu wird der Bundesrat die Kompetenz erhalten, für die SRG restriktivere Regelungen etwa bei der Unterbrecherwerbung, den Sonderwerbeformen oder dem Product Placement einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Immer wieder muss festgestellt werden, dass die geltenden Werbe- und Sponsoringvorschriften gerade auch durch die SRG derart extensiv ausgelegt werden, dass in einigen Fällen von klaren Verletzungen der gesetzlichen Vorgaben gesprochen werden muss. Erst kürzlich hat die "Sonntagszeitung" im Zusammenhang mit Meteosendungen Vorgänge bekannt gemacht, welche erst danach ein Handeln der Aufsichtsbehörden ausgelöst haben.</p><p>Ich frage den Bundesrat in diesem Zusammenhang, ob er es nicht für notwendig erachtet, die gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsbehörden anzuhalten, ihre Pflichten im Bereich von Werbung und Sponsoring endlich wahrzunehmen.</p>
  • Einhaltung der Werbe- und Sponsoringvorschriften bei Radio und Fernsehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) übt die Aufsicht über alle schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter aus (etwa 150). Es wird aufgrund eigener Beobachtungen, aufgrund von Stichproben oder - wie bei den erwähnten Wetterbildern - aufgrund von Hinweisen aufsichtsrechtlich tätig. Eine permanente 24-Stunden-Überwachung ist weder vorgesehen noch mit den personellen und technischen Ressourcen zu bewältigen. Im Durchschnitt werden pro Jahr etwa 35 formelle Aufsichtsverfahren durchgeführt; ein Viertel davon betrifft in der Regel die SRG. Daneben findet auch eine intensive Beratung der Radio- und Fernsehveranstalter zu Fragen von Werbung und Sponsoring statt, welche Aufsichtsverfahren vorbeugen soll. Zu Sponsoring-Fragen hat das Bakom eigene Richtlinien erlassen.</p><p>Die geltenden Werbe- und Sponsoringbestimmungen sind - abgesehen vom Werbeverbot für die Radioprogramme der SRG und einer restriktiveren Werbedauer für deren Fernsehprogramme - für alle Veranstalter die gleichen. Die Aufsichtsbehörde hat in den letzten Jahren eine Aufsichtspraxis entwickelt, welche die privaten Veranstalter und die SRG gleichermassen betrifft. Die relevanten Aufsichtsentscheide sind auf der Homepage des Bakom einsehbar. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, den Umfang und die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit des Bakom in Zweifel zu ziehen.</p><p>Die Werbe- und Sponsoringbestimmungen waren Gegenstand intensiver parlamentarischer Diskussionen im Rahmen der hängigen Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen. Neu wird der Bundesrat die Kompetenz erhalten, für die SRG restriktivere Regelungen etwa bei der Unterbrecherwerbung, den Sonderwerbeformen oder dem Product Placement einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Immer wieder muss festgestellt werden, dass die geltenden Werbe- und Sponsoringvorschriften gerade auch durch die SRG derart extensiv ausgelegt werden, dass in einigen Fällen von klaren Verletzungen der gesetzlichen Vorgaben gesprochen werden muss. Erst kürzlich hat die "Sonntagszeitung" im Zusammenhang mit Meteosendungen Vorgänge bekannt gemacht, welche erst danach ein Handeln der Aufsichtsbehörden ausgelöst haben.</p><p>Ich frage den Bundesrat in diesem Zusammenhang, ob er es nicht für notwendig erachtet, die gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsbehörden anzuhalten, ihre Pflichten im Bereich von Werbung und Sponsoring endlich wahrzunehmen.</p>
    • Einhaltung der Werbe- und Sponsoringvorschriften bei Radio und Fernsehen

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