Jährliche Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

ShortId
05.3515
Id
20053515
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Jährliche Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen
AdditionalIndexing
0421;04
1
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
  • L04K08020302, Evaluation
  • L05K0802030201, Aufgabenüberprüfung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen hat ungebührlich zugenommen. Viele von ihnen sind überflüssig, belasten unnötigerweise den Bundeshaushalt, entwickeln im Unterschied zur integrierten Bundesverwaltung eine unerwünschte Eigendynamik und schwächen damit die Führungsrolle der Regierung. Der Nutzen ausserparlamentarischer Kommissionen, insbesondere der ständigen, ist im Vergleich zu ad hoc vom Bundesrat beigezogenen reinen Expertengremien in der Regel sehr bescheiden oder überhaupt nicht vorhanden (Beispiel: Eidgenössische Kommission gegen Rassismus). Aus diesen Gründen drängt sich eine jährliche Überprüfung der Notwendigkeit von eingesetzten ausserparlamentarischen Kommissionen auf. Gewisse Kantone sind mit gutem Beispiel vorangegangen, indem sie die Zahl ihrer ausserparlamentarischen Kommissionen drastisch herabgesetzt haben. Die gleiche Arbeit ist nunmehr auch auf Bundesebene zu leisten.</p>
  • <p>Am 7. September 2005 hat der Bundesrat die Projekte der Verwaltungsreform gutgeheissen. Um die bestehenden Strukturen und Prozesse zu verbessern, hat er entschieden, auf der Ebene der Bundesverwaltung neun Projekte zu lancieren; daneben gibt es 25 andere Projekte, die in der Verantwortung der einzelnen Departemente stehen. Querschnittprojekte, welche die gesamte Verwaltung betreffen, werden ab 2006 durchgeführt. Darunter fällt auch die Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen mit dem Ziel, die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen zu verringern. Das Ziel des Projektes ist, die ausserparlamentarischen Kommissionen auf ihre Notwendigkeit, Grösse, Zusammensetzung und Aufgaben hin zu überprüfen. Der Bundesrat kommt dem Anliegen des Motionärs insofern entgegen, als die ausserparlamentarischen Kommissionen einer Überprüfung unterzogen werden. Diese Aufgabe liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Hingegen kann der Forderung, wonach die eidgenössischen Räte auf Vorschlag des Bundesrates über die Weiterführung von ausserparlamentarischen Kommissionen befinden sollen, nicht entsprochen werden. Nach Artikel 3 der Kommissionenverordnung, SR 172.31, "werden Kommissionen durch ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt". Sofern für die ausserparlamentarische Kommission eine Gesetzesgrundlage notwendig ist, müsste die Frage über die Weiterführung dem Parlament in der Form einer Gesetzesänderung unterbreitet werden. Falls es keines Bundesgesetzes bedarf, liegt die Überprüfung der Weiterführung jedoch in der Zuständigkeit und Kompetenz des Bundesrates.</p><p>Im Übrigen ist die Forderung einer jährlichen Überprüfung im Hinblick auf das Ziel der Verwaltungsreform ein zu strenges und restriktives Vorhaben. Hingegen soll die Weiterführung der ausserparlamentarischen Kommissionen alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen überprüft werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 57 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) zu unterbreiten:</p><p>Absatz 3 (neu) </p><p>Die eidgenössischen Räte befinden auf Vorschlag des Bundesrates und in Abständen von einem Jahr über die Weiterführung von ausserparlamentarischen Kommissionen.</p>
  • Jährliche Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen hat ungebührlich zugenommen. Viele von ihnen sind überflüssig, belasten unnötigerweise den Bundeshaushalt, entwickeln im Unterschied zur integrierten Bundesverwaltung eine unerwünschte Eigendynamik und schwächen damit die Führungsrolle der Regierung. Der Nutzen ausserparlamentarischer Kommissionen, insbesondere der ständigen, ist im Vergleich zu ad hoc vom Bundesrat beigezogenen reinen Expertengremien in der Regel sehr bescheiden oder überhaupt nicht vorhanden (Beispiel: Eidgenössische Kommission gegen Rassismus). Aus diesen Gründen drängt sich eine jährliche Überprüfung der Notwendigkeit von eingesetzten ausserparlamentarischen Kommissionen auf. Gewisse Kantone sind mit gutem Beispiel vorangegangen, indem sie die Zahl ihrer ausserparlamentarischen Kommissionen drastisch herabgesetzt haben. Die gleiche Arbeit ist nunmehr auch auf Bundesebene zu leisten.</p>
    • <p>Am 7. September 2005 hat der Bundesrat die Projekte der Verwaltungsreform gutgeheissen. Um die bestehenden Strukturen und Prozesse zu verbessern, hat er entschieden, auf der Ebene der Bundesverwaltung neun Projekte zu lancieren; daneben gibt es 25 andere Projekte, die in der Verantwortung der einzelnen Departemente stehen. Querschnittprojekte, welche die gesamte Verwaltung betreffen, werden ab 2006 durchgeführt. Darunter fällt auch die Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen mit dem Ziel, die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen zu verringern. Das Ziel des Projektes ist, die ausserparlamentarischen Kommissionen auf ihre Notwendigkeit, Grösse, Zusammensetzung und Aufgaben hin zu überprüfen. Der Bundesrat kommt dem Anliegen des Motionärs insofern entgegen, als die ausserparlamentarischen Kommissionen einer Überprüfung unterzogen werden. Diese Aufgabe liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Hingegen kann der Forderung, wonach die eidgenössischen Räte auf Vorschlag des Bundesrates über die Weiterführung von ausserparlamentarischen Kommissionen befinden sollen, nicht entsprochen werden. Nach Artikel 3 der Kommissionenverordnung, SR 172.31, "werden Kommissionen durch ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt". Sofern für die ausserparlamentarische Kommission eine Gesetzesgrundlage notwendig ist, müsste die Frage über die Weiterführung dem Parlament in der Form einer Gesetzesänderung unterbreitet werden. Falls es keines Bundesgesetzes bedarf, liegt die Überprüfung der Weiterführung jedoch in der Zuständigkeit und Kompetenz des Bundesrates.</p><p>Im Übrigen ist die Forderung einer jährlichen Überprüfung im Hinblick auf das Ziel der Verwaltungsreform ein zu strenges und restriktives Vorhaben. Hingegen soll die Weiterführung der ausserparlamentarischen Kommissionen alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen überprüft werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 57 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) zu unterbreiten:</p><p>Absatz 3 (neu) </p><p>Die eidgenössischen Räte befinden auf Vorschlag des Bundesrates und in Abständen von einem Jahr über die Weiterführung von ausserparlamentarischen Kommissionen.</p>
    • Jährliche Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

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