Medizinische Mittel und Gegenstände. Sparpotenzial

ShortId
05.3522
Id
20053522
Updated
15.08.2025 09:55
Language
de
Title
Medizinische Mittel und Gegenstände. Sparpotenzial
AdditionalIndexing
2841;Preisüberwachung;Festpreis;Krankenversicherung;Preisrückgang;Preisbildung;Medizinprodukt;Marktpreis;staatliche Preisfestsetzung
1
  • L03K010507, Medizinprodukt
  • L03K110502, Marktpreis
  • L04K11050304, Preisbildung
  • L04K11050501, Preisrückgang
  • L04K11050309, Preisüberwachung
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L05K1105030902, staatliche Preisfestsetzung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Preisgestaltung bei Produkten der Migel-Liste wird von Fachkreisen als Kostentreiber im Gesundheitswesen apostrophiert. Sie orten bei der Vergütung von medizinischen Mitteln und Gegenständen ein Sparpotenzial in dreistelliger Millionenhöhe. Verschiedentlich wurde diese Thematik vom Parlament bereits angesprochen, die Höchstpreisempfehlungen für Produkte auf der Migel-Liste kritisiert. Der öffentlich bekanntgewordene Vorschlag, wie z. B. der geplante "virtuelle Markt für Migel-Produkte im Internet", wird kaum zu einer Preissenkung führen. Andererseits, wenn wie heute medizinische Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel zum Höchstpreis, d. h. zu Höchstvergütungsbeträgen, auf der Liste aufgeführt sind, ist es klar, dass nicht Marktpreise gelten, sondern Maximalvergütungen. Wenn nun der Bundesrat die Migel-Liste überprüfen will, gilt es, auf der Basis der nachweislich guten Produktequalität für alle Versicherungsklassen das Aushandeln von Marktpreisen zu ermöglichen, und zwar in allen Gesundheitsbereichen, auch in Spitälern, Heimen und in der Spitex. Tarifverträge stellen für die allermeisten KVG-Leistungen (z. B. Arzt- und Spitalleistungen) den Normalfall dar. Darum sollen auch die Migel-Verträge der Genehmigungspflicht (in der Regel durch Kantonsregierungen) gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG unterliegen bzw. im Dissensfall der Festsetzungspflicht gemäss Artikel 47 KVG. Ziel ist es, überhöhte Höchstvergütungsbeträge zu vermeiden, darum soll jeweils vorgängig zur Tarifgenehmigung die Preisüberwachung konsultiert werden. Zudem ist zu prüfen, ob und wie in der Migel-Kommission die Vertretung von Patientenstellen oder -organisationen gestärkt und der Seniorenschaft Einsitznahme gewährt werden kann, damit die Seite der Anbieter nicht zu stark vertreten ist.</p>
  • <p>Die Mittel und Gegenstände stellen im Vergleich zu anderen medizinischen Leistungen einen Sonderfall dar, weil ihre Vergütung weder aufgrund einer behördlichen Preisfestsetzung im Einzelfall (wie für die Arzneimittel aufgrund der Spezialitätenliste) noch aufgrund einer vertraglichen Tarifvereinbarung erfolgt. Die Vergütung der Mittel und Gegenstände erfolgt in Form einer allgemeinen Produktebeschreibung mit einem behördlich festgelegten Höchstvergütungsbetrag. Die Motionärin verlangt eine Ablösung dieses Systems; sie will für die Mittel und Gegenstände ebenfalls eine Preis- bzw. Tariffestsetzung mittels Tarifverträgen.</p><p>Das System der Höchstvergütungsbeträge wurde aufgrund des breiten Spektrums der Migel-Produkte hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches und -zieles gewählt. Systembedingt trifft es jedoch zu, dass bei festgelegten Höchstvergütungsbeträgen tiefere Preise existieren. Es ist jederzeit möglich, die Höchstvergütungsbeträge herabzusetzen, sodass für alle Leistungserbringer gleiche, tiefere Vergütungsansätze gelten. In diesem Sinne hat das EDI am 9. November 2005 eine generelle Reduktion aller Höchstvergütungsbeträge um 10 Prozent auf den 1. Januar 2006 beschlossen. Im Rahmen einer kontinuierlichen Überprüfung der Mittel- und Gegenstände-Liste werden auch Preisreduktionen regelmässig vorgenommen. Ebenso erfolgen systematische Anpassungen, z. B. die Einführung einer Pauschalvergütung pro Jahr bei den Inkontinenzhilfen, wodurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Geprüft werden soll schliesslich eine Anpassung der Höchstvergütungsbeträge mit dem Ziel, dass sich die Höchstvergütungsbeträge bei gleicher oder ähnlicher Qualität der Mittel und Gegenstände an den tieferen oder tiefsten Preisen für auf dem Markt erhältliche Produkte orientieren.</p><p>Die Motionärin schlägt vor, die Vergütung für Mittel und Gegenstände zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern durch Tarifverträge zu regeln und behördlich zu genehmigen, wodurch Kosteneinsparungen in dreistelliger Millionenhöhe erreicht werden könnten. Der Bundesrat bezweifelt, dass dadurch Einsparungen in der vermuteten Höhe erzielt werden können, da im Jahre 2004 die Gesamtvergütung im Bereich der Migel zulasten der Krankenversicherung 260 Millionen Franken betrug. Nach Ansicht des Bundesrates können im heutigen System bei konsequenter und konstanter Herabsetzung der Höchstvergütungsbeträge gesamtheitlich höhere Kosteneinsparungen bewirkt werden als mit Tarifverträgen, welche den Besonderheiten der Migel-Produkte nicht optimal Rechnung tragen können.</p><p>Soweit in der Migel nicht auf Preisregulierungen verzichtet wird, beurteilt auch die Wettbewerbskommission Höchstvergütungsbeträge als grundsätzlich wettbewerbsfördernd und erachtet dieses System als taugliches Instrument, um das Preis-Leistungs-Verhältnis von Mitteln und Gegenständen zu verbessern. Eine Unterstellung unter das Tarifvertragssystem nach KVG hätte zudem zur Folge, dass eine Prüfung nach Kartellgesetz nicht mehr möglich wäre. Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Untersuchung im Bereich von Mitteln und Gegenständen darauf hingewiesen, dass kartellrechtlich grundsätzlich solche Vereinbarungen unproblematisch wären, welche im Rahmen von Einzel- oder Gruppenverhandlungen zwischen Krankenversicherern und Abgabestellen entstehen, weil im selben Markt verschiedene Vertragslösungen als Ausdruck von Wettbewerb existieren würden (publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbes, RPW 2004/4, S. 1119f.). Möglichkeiten zu solchen Vertragslösungen bestehen bereits im heutigen Migel-System.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen im KVG und den entsprechenden Verordnungen so zu verändern, dass Krankenversicherer und Hilfsmittellieferanten die Tarife für kassenpflichtige Mittel und Gegenstände (Migel) aushandeln und in Tarifverträgen abschliessen. Diese Migel-Verträge sollen den Bestimmungen zur Genehmigung und zur Festsetzung aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 47 KVG unterliegen.</p>
  • Medizinische Mittel und Gegenstände. Sparpotenzial
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Preisgestaltung bei Produkten der Migel-Liste wird von Fachkreisen als Kostentreiber im Gesundheitswesen apostrophiert. Sie orten bei der Vergütung von medizinischen Mitteln und Gegenständen ein Sparpotenzial in dreistelliger Millionenhöhe. Verschiedentlich wurde diese Thematik vom Parlament bereits angesprochen, die Höchstpreisempfehlungen für Produkte auf der Migel-Liste kritisiert. Der öffentlich bekanntgewordene Vorschlag, wie z. B. der geplante "virtuelle Markt für Migel-Produkte im Internet", wird kaum zu einer Preissenkung führen. Andererseits, wenn wie heute medizinische Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel zum Höchstpreis, d. h. zu Höchstvergütungsbeträgen, auf der Liste aufgeführt sind, ist es klar, dass nicht Marktpreise gelten, sondern Maximalvergütungen. Wenn nun der Bundesrat die Migel-Liste überprüfen will, gilt es, auf der Basis der nachweislich guten Produktequalität für alle Versicherungsklassen das Aushandeln von Marktpreisen zu ermöglichen, und zwar in allen Gesundheitsbereichen, auch in Spitälern, Heimen und in der Spitex. Tarifverträge stellen für die allermeisten KVG-Leistungen (z. B. Arzt- und Spitalleistungen) den Normalfall dar. Darum sollen auch die Migel-Verträge der Genehmigungspflicht (in der Regel durch Kantonsregierungen) gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG unterliegen bzw. im Dissensfall der Festsetzungspflicht gemäss Artikel 47 KVG. Ziel ist es, überhöhte Höchstvergütungsbeträge zu vermeiden, darum soll jeweils vorgängig zur Tarifgenehmigung die Preisüberwachung konsultiert werden. Zudem ist zu prüfen, ob und wie in der Migel-Kommission die Vertretung von Patientenstellen oder -organisationen gestärkt und der Seniorenschaft Einsitznahme gewährt werden kann, damit die Seite der Anbieter nicht zu stark vertreten ist.</p>
    • <p>Die Mittel und Gegenstände stellen im Vergleich zu anderen medizinischen Leistungen einen Sonderfall dar, weil ihre Vergütung weder aufgrund einer behördlichen Preisfestsetzung im Einzelfall (wie für die Arzneimittel aufgrund der Spezialitätenliste) noch aufgrund einer vertraglichen Tarifvereinbarung erfolgt. Die Vergütung der Mittel und Gegenstände erfolgt in Form einer allgemeinen Produktebeschreibung mit einem behördlich festgelegten Höchstvergütungsbetrag. Die Motionärin verlangt eine Ablösung dieses Systems; sie will für die Mittel und Gegenstände ebenfalls eine Preis- bzw. Tariffestsetzung mittels Tarifverträgen.</p><p>Das System der Höchstvergütungsbeträge wurde aufgrund des breiten Spektrums der Migel-Produkte hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches und -zieles gewählt. Systembedingt trifft es jedoch zu, dass bei festgelegten Höchstvergütungsbeträgen tiefere Preise existieren. Es ist jederzeit möglich, die Höchstvergütungsbeträge herabzusetzen, sodass für alle Leistungserbringer gleiche, tiefere Vergütungsansätze gelten. In diesem Sinne hat das EDI am 9. November 2005 eine generelle Reduktion aller Höchstvergütungsbeträge um 10 Prozent auf den 1. Januar 2006 beschlossen. Im Rahmen einer kontinuierlichen Überprüfung der Mittel- und Gegenstände-Liste werden auch Preisreduktionen regelmässig vorgenommen. Ebenso erfolgen systematische Anpassungen, z. B. die Einführung einer Pauschalvergütung pro Jahr bei den Inkontinenzhilfen, wodurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Geprüft werden soll schliesslich eine Anpassung der Höchstvergütungsbeträge mit dem Ziel, dass sich die Höchstvergütungsbeträge bei gleicher oder ähnlicher Qualität der Mittel und Gegenstände an den tieferen oder tiefsten Preisen für auf dem Markt erhältliche Produkte orientieren.</p><p>Die Motionärin schlägt vor, die Vergütung für Mittel und Gegenstände zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern durch Tarifverträge zu regeln und behördlich zu genehmigen, wodurch Kosteneinsparungen in dreistelliger Millionenhöhe erreicht werden könnten. Der Bundesrat bezweifelt, dass dadurch Einsparungen in der vermuteten Höhe erzielt werden können, da im Jahre 2004 die Gesamtvergütung im Bereich der Migel zulasten der Krankenversicherung 260 Millionen Franken betrug. Nach Ansicht des Bundesrates können im heutigen System bei konsequenter und konstanter Herabsetzung der Höchstvergütungsbeträge gesamtheitlich höhere Kosteneinsparungen bewirkt werden als mit Tarifverträgen, welche den Besonderheiten der Migel-Produkte nicht optimal Rechnung tragen können.</p><p>Soweit in der Migel nicht auf Preisregulierungen verzichtet wird, beurteilt auch die Wettbewerbskommission Höchstvergütungsbeträge als grundsätzlich wettbewerbsfördernd und erachtet dieses System als taugliches Instrument, um das Preis-Leistungs-Verhältnis von Mitteln und Gegenständen zu verbessern. Eine Unterstellung unter das Tarifvertragssystem nach KVG hätte zudem zur Folge, dass eine Prüfung nach Kartellgesetz nicht mehr möglich wäre. Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Untersuchung im Bereich von Mitteln und Gegenständen darauf hingewiesen, dass kartellrechtlich grundsätzlich solche Vereinbarungen unproblematisch wären, welche im Rahmen von Einzel- oder Gruppenverhandlungen zwischen Krankenversicherern und Abgabestellen entstehen, weil im selben Markt verschiedene Vertragslösungen als Ausdruck von Wettbewerb existieren würden (publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbes, RPW 2004/4, S. 1119f.). Möglichkeiten zu solchen Vertragslösungen bestehen bereits im heutigen Migel-System.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen im KVG und den entsprechenden Verordnungen so zu verändern, dass Krankenversicherer und Hilfsmittellieferanten die Tarife für kassenpflichtige Mittel und Gegenstände (Migel) aushandeln und in Tarifverträgen abschliessen. Diese Migel-Verträge sollen den Bestimmungen zur Genehmigung und zur Festsetzung aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 47 KVG unterliegen.</p>
    • Medizinische Mittel und Gegenstände. Sparpotenzial

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