Wettbewerb bei den Produkten der Mittel- und Gegenständeliste

ShortId
05.3523
Id
20053523
Updated
14.11.2025 07:40
Language
de
Title
Wettbewerb bei den Produkten der Mittel- und Gegenständeliste
AdditionalIndexing
2841;Festpreis;Wettbewerb;Krankenversicherung;Preisrückgang;Preisbildung;Medizinprodukt;Marktpreis;staatliche Preisfestsetzung
1
  • L03K010507, Medizinprodukt
  • L03K110502, Marktpreis
  • L04K11050304, Preisbildung
  • L04K11050501, Preisrückgang
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L05K1105030902, staatliche Preisfestsetzung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Migel sind die von dem Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung als Pflichtleistung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern regelt aber nicht nur die zu übernehmenden Leistungen, sondern setzt Höchstvergütungsbeträge fest. Diese Höchstvergütungsbeträge sind in der Regel sehr hoch und stellen faktisch eine Preisfestsetzung dar. Immer wenn kein separater Vertrag besteht - und das ist die Regel -, müssen die Krankenversicherer den oft überrissenen Maximalpreis der Migel bezahlen. Wenn mit einem Anbieter ein tieferer Preis ausgehandelt werden kann, darf sein Konkurrent, der keinen Vertrag abschliessen will, seine Produkte zum Höchstvergütungsbetrag verrechnen. Die Anbieter haben daher kaum ein Interesse, mit den Versicherern Verträge mit tieferen Preisen abzuschliessen, weil der Versicherer die Migel-Produkte aller Abgabestellen ohnehin bis zum Höchstbetrag entschädigen müssen. Diese Preisfestsetzung fixiert ein zu hohes Kostenniveau und verunmöglicht einen Wettbewerb unter den Anbietern. Das führt bei einer wachsenden Nachfrage nach Migel-Produkten zu enormen Kostensteigerungen.</p><p>Im KVG gilt im Grundsatz die Regel, dass ein Vertrag zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern vorliegen muss, damit die Versicherer Leistungen bezahlen müssen. Im Migel-Bereich sollte auch das Vertragsprinzip eingeführt werden, was sich zweifellos dämpfend auf die Preise der Migel-Produkte und die Kostenentwicklung auswirken würde.</p>
  • <p>Die Mittel und Gegenstände stellen im Vergleich zu anderen medizinischen Leistungen einen Sonderfall dar, weil ihre Vergütung weder aufgrund einer behördlichen Preisfestsetzung im Einzelfall (wie für die Arzneimittel der Spezialitätenliste) noch aufgrund einer vertraglichen Tarifvereinbarung erfolgt. Die Vergütung der Mittel und Gegenstände erfolgt in Form einer allgemeinen Produktebeschreibung mit einem behördlich festgelegten Höchstvergütungsbetrag. Die Motionärin verlangt eine Ablösung dieses Systems; sie will für die Mittel und Gegenstände ebenfalls eine Preis- bzw. Tariffestsetzung mittels Tarifverträgen.</p><p>Das System der Höchstvergütungsbeträge wurde aufgrund des breiten Spektrums der Produkte der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches und -zieles gewählt. Systembedingt trifft es jedoch zu, dass bei festgelegten Höchstvergütungsbeträgen tiefere Preise existieren. Es ist jederzeit möglich, die Höchstvergütungsbeträge herabzusetzen, sodass für alle Leistungserbringer gleiche, tiefere Vergütungsansätze gelten. In diesem Sinne hat das EDI am 9. November 2005 eine generelle Reduktion aller Höchstvergütungsbeträge um 10 Prozent auf den 1. Januar 2006 beschlossen. Im Rahmen einer kontinuierlichen Überprüfung der Migel werden auch Preisreduktionen regelmässig vorgenommen. Ebenso erfolgen systematische Anpassungen, z. B. die Einführung einer Pauschalvergütung pro Jahr bei den Inkontinenzhilfen, wodurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Geprüft werden soll schliesslich eine Anpassung der Höchstvergütungsbeträge mit dem Ziel, dass sich die Höchstvergütungsbeträge bei gleicher oder ähnlicher Qualität der Mittel und Gegenstände an den tieferen oder tiefsten Preisen für auf dem Markt erhältliche Produkte orientieren.</p><p>Die Motionärin schlägt vor, die Vergütung für Mittel und Gegenstände zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern durch Tarifverträge zu regeln und behördlich zu genehmigen, wodurch Kosteneinsparungen in mehrstelliger Millionenhöhe, wie sie teilweise in den Medien genannt wurden, erreicht werden könnten. Der Bundesrat bezweifelt, dass dadurch Einsparungen in der vermuteten Höhe erzielt werden können, da im Jahre 2004 die Gesamtvergütung im Bereich der Migel zulasten der Krankenversicherung 260 Millionen Franken betrug. Nach Ansicht des Bundesrates können im heutigen System bei konsequenter und konstanter Herabsetzung der Höchstvergütungsbeträge gesamtheitlich höhere Kosteneinsparungen bewirkt werden als mit Tarifverträgen, welche den Besonderheiten der Migel-Produkte nicht optimal Rechnung tragen können. Allerdings sind bei der Überprüfung der Liste und bei der Weiterentwicklung des Vergütungssystems die wettbewerbsrechtlichen Elemente noch stärker zu gewichten.</p><p>Soweit in der Migel nicht auf Preisregulierungen verzichtet wird, beurteilt auch die Wettbewerbskommission Höchstvergütungsbeträge als grundsätzlich wettbewerbsfördernd und erachtet dieses System als taugliches Instrument, um das Preis-Leistungs-Verhältnis von Mitteln und Gegenständen zu verbessern. Eine Unterstellung unter das Tarifvertragssystem nach KVG hätte zudem zur Folge, dass eine Prüfung nach Kartellgesetz nicht mehr möglich wäre. Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Untersuchung im Bereich von Mitteln und Gegenständen darauf hingewiesen, dass kartellrechtlich grundsätzlich solche Vereinbarungen unproblematisch wären, welche im Rahmen von Einzel- oder Gruppenverhandlungen zwischen Krankenversicherern und Abgabestellen entstehen, weil im selben Markt verschiedene Vertragslösungen als Ausdruck von Wettbewerb existieren würden (publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbes, RPW 2004/4, S. 1119f.). Möglichkeiten zu solchen Vertragslösungen bestehen bereits im heutigen Migel-System.</p><p>Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Auftrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, so würde der Bundesrat in der Kommission des Zweitrates den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im KVG die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Preise bei den Produkten der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) vertraglich auszuhandeln sind und die Krankenversicherer Produkte einzig gestützt auf einen vertraglich ausgehandelten Preis zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern bzw. deren Verbänden bezahlen müssen.</p>
  • Wettbewerb bei den Produkten der Mittel- und Gegenständeliste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Migel sind die von dem Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung als Pflichtleistung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern regelt aber nicht nur die zu übernehmenden Leistungen, sondern setzt Höchstvergütungsbeträge fest. Diese Höchstvergütungsbeträge sind in der Regel sehr hoch und stellen faktisch eine Preisfestsetzung dar. Immer wenn kein separater Vertrag besteht - und das ist die Regel -, müssen die Krankenversicherer den oft überrissenen Maximalpreis der Migel bezahlen. Wenn mit einem Anbieter ein tieferer Preis ausgehandelt werden kann, darf sein Konkurrent, der keinen Vertrag abschliessen will, seine Produkte zum Höchstvergütungsbetrag verrechnen. Die Anbieter haben daher kaum ein Interesse, mit den Versicherern Verträge mit tieferen Preisen abzuschliessen, weil der Versicherer die Migel-Produkte aller Abgabestellen ohnehin bis zum Höchstbetrag entschädigen müssen. Diese Preisfestsetzung fixiert ein zu hohes Kostenniveau und verunmöglicht einen Wettbewerb unter den Anbietern. Das führt bei einer wachsenden Nachfrage nach Migel-Produkten zu enormen Kostensteigerungen.</p><p>Im KVG gilt im Grundsatz die Regel, dass ein Vertrag zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern vorliegen muss, damit die Versicherer Leistungen bezahlen müssen. Im Migel-Bereich sollte auch das Vertragsprinzip eingeführt werden, was sich zweifellos dämpfend auf die Preise der Migel-Produkte und die Kostenentwicklung auswirken würde.</p>
    • <p>Die Mittel und Gegenstände stellen im Vergleich zu anderen medizinischen Leistungen einen Sonderfall dar, weil ihre Vergütung weder aufgrund einer behördlichen Preisfestsetzung im Einzelfall (wie für die Arzneimittel der Spezialitätenliste) noch aufgrund einer vertraglichen Tarifvereinbarung erfolgt. Die Vergütung der Mittel und Gegenstände erfolgt in Form einer allgemeinen Produktebeschreibung mit einem behördlich festgelegten Höchstvergütungsbetrag. Die Motionärin verlangt eine Ablösung dieses Systems; sie will für die Mittel und Gegenstände ebenfalls eine Preis- bzw. Tariffestsetzung mittels Tarifverträgen.</p><p>Das System der Höchstvergütungsbeträge wurde aufgrund des breiten Spektrums der Produkte der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches und -zieles gewählt. Systembedingt trifft es jedoch zu, dass bei festgelegten Höchstvergütungsbeträgen tiefere Preise existieren. Es ist jederzeit möglich, die Höchstvergütungsbeträge herabzusetzen, sodass für alle Leistungserbringer gleiche, tiefere Vergütungsansätze gelten. In diesem Sinne hat das EDI am 9. November 2005 eine generelle Reduktion aller Höchstvergütungsbeträge um 10 Prozent auf den 1. Januar 2006 beschlossen. Im Rahmen einer kontinuierlichen Überprüfung der Migel werden auch Preisreduktionen regelmässig vorgenommen. Ebenso erfolgen systematische Anpassungen, z. B. die Einführung einer Pauschalvergütung pro Jahr bei den Inkontinenzhilfen, wodurch Kosteneinsparungen erzielt werden können. Geprüft werden soll schliesslich eine Anpassung der Höchstvergütungsbeträge mit dem Ziel, dass sich die Höchstvergütungsbeträge bei gleicher oder ähnlicher Qualität der Mittel und Gegenstände an den tieferen oder tiefsten Preisen für auf dem Markt erhältliche Produkte orientieren.</p><p>Die Motionärin schlägt vor, die Vergütung für Mittel und Gegenstände zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern durch Tarifverträge zu regeln und behördlich zu genehmigen, wodurch Kosteneinsparungen in mehrstelliger Millionenhöhe, wie sie teilweise in den Medien genannt wurden, erreicht werden könnten. Der Bundesrat bezweifelt, dass dadurch Einsparungen in der vermuteten Höhe erzielt werden können, da im Jahre 2004 die Gesamtvergütung im Bereich der Migel zulasten der Krankenversicherung 260 Millionen Franken betrug. Nach Ansicht des Bundesrates können im heutigen System bei konsequenter und konstanter Herabsetzung der Höchstvergütungsbeträge gesamtheitlich höhere Kosteneinsparungen bewirkt werden als mit Tarifverträgen, welche den Besonderheiten der Migel-Produkte nicht optimal Rechnung tragen können. Allerdings sind bei der Überprüfung der Liste und bei der Weiterentwicklung des Vergütungssystems die wettbewerbsrechtlichen Elemente noch stärker zu gewichten.</p><p>Soweit in der Migel nicht auf Preisregulierungen verzichtet wird, beurteilt auch die Wettbewerbskommission Höchstvergütungsbeträge als grundsätzlich wettbewerbsfördernd und erachtet dieses System als taugliches Instrument, um das Preis-Leistungs-Verhältnis von Mitteln und Gegenständen zu verbessern. Eine Unterstellung unter das Tarifvertragssystem nach KVG hätte zudem zur Folge, dass eine Prüfung nach Kartellgesetz nicht mehr möglich wäre. Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Untersuchung im Bereich von Mitteln und Gegenständen darauf hingewiesen, dass kartellrechtlich grundsätzlich solche Vereinbarungen unproblematisch wären, welche im Rahmen von Einzel- oder Gruppenverhandlungen zwischen Krankenversicherern und Abgabestellen entstehen, weil im selben Markt verschiedene Vertragslösungen als Ausdruck von Wettbewerb existieren würden (publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbes, RPW 2004/4, S. 1119f.). Möglichkeiten zu solchen Vertragslösungen bestehen bereits im heutigen Migel-System.</p><p>Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Auftrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, so würde der Bundesrat in der Kommission des Zweitrates den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im KVG die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Preise bei den Produkten der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) vertraglich auszuhandeln sind und die Krankenversicherer Produkte einzig gestützt auf einen vertraglich ausgehandelten Preis zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern bzw. deren Verbänden bezahlen müssen.</p>
    • Wettbewerb bei den Produkten der Mittel- und Gegenständeliste

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