Einheitliche Luftreinhaltevorschriften in der ganzen Schweiz. Keine unnötigen Wettbewerbsverzerrungen
- ShortId
-
05.3534
- Id
-
20053534
- Updated
-
28.07.2023 09:09
- Language
-
de
- Title
-
Einheitliche Luftreinhaltevorschriften in der ganzen Schweiz. Keine unnötigen Wettbewerbsverzerrungen
- AdditionalIndexing
-
52;Verordnung;Wettbewerbsbeschränkung;Staub;Kanton;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Abgas;Luftreinhaltung;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L05K0503010103, Verordnung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K060201010101, Abgas
- L06K060201010102, Staub
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss der heutigen Umweltschutzgesetzgebung können die Kantone die Vorschriften des Bundesrechtes verschärfen. Dies führt im Binnenmarkt Schweiz zu Wettbewerbsverzerrungen, welche die Produktionskosten unnötig in die Höhe treiben, das Wirtschaftswachstum beeinträchtigen und damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz schwächen. Diese Gesetzgebung schafft Wettbewerbsverzerrungen zwischen den kantonalen Märkten und unterminiert die mit der Revision des Binnenmarktgesetzes (BMG) verfolgten Ziele. Die Luftreinhaltepolitik muss ganzheitlich betrachtet und nicht innerhalb unseres kleinen Landes fraktioniert werden. </p><p>Der bei der Einführung der Partikelfilterpflicht gewählte "end of pipe"-Ansatz ist unrationell und in jeder Hinsicht kostspielig. Mit einem eidgenössischen Erlass, der analog zur Katalysatoreinführung bei den Personenwagen die Ausrüstung der Dieselmotoren mit Partikelfiltern vor Inbetriebnahme verlangt, kann ein landesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet werden. Die Partikelfilterpflicht soll bezüglich Motorenleistungen und Zeitpunkt der Inkraftsetzung entsprechend den technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit gestaffelt eingeführt werden.</p><p>Dass die Motion in die richtige Richtung zielt, zeigen mehrere Beispiele von Kantonen, in welchen das Parlament solche über das Bundesrecht hinausgehende Vorschriften wieder annulliert bzw. entsprechende Vorstösse als erheblich erklärt hat (Kantone Nidwalden und Schwyz). Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass die Mehrheit der Kantone der Umsetzung der Baurichtlinie Luft noch wenig Bedeutung beimisst. Diese unbefriedigende Situation kann nicht länger akzeptiert werden. Die anzustrebende einheitliche Lösung soll zudem in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Vollzugsbestimmungen in der EU stehen.</p>
- <p>Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sind die Qualitätsanforderungen an die Luft in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt (mit den Immissionsgrenzwerten in der Luftreinhalte-Verordnung). Ebenso gelten in der ganzen Schweiz einheitliche Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei stationären Anlagen und Motorfahrzeugen.</p><p>Es gibt allerdings Gebiete, in welchen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, obwohl alle Anlagen den Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung entsprechen (Belastungsgebiete). Tragen mehrere Quellen zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes bei, was die Regel ist, sind die Kantone verpflichtet, für diese Gebiete einen Massnahmenplan auszuarbeiten. Dieser Plan kann die bundesweiten Emissionsbegrenzungen verschärfen oder zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffe einführen. Damit können massgeschneiderte Lösungen zur Sanierung lokaler Belastungsgebiete erreicht werden. Es wäre z. B. ineffizient, die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung gesamtschweizerisch zu verschärfen, um ein lokales Problem in einer städtischen Agglomeration zu lösen.</p><p>Dieses zweistufige Konzept der Luftreinhaltung wird auch in anderen Staaten sowie von der EU (Richtlinie 1996/62/EG Art. 8) verfolgt.</p><p>Gemäss Bundesverfassung obliegt der Vollzug des Luftreinhalterechtes den Kantonen (Art. 74 Abs 3 BV). Der Bund nimmt dabei eine Aufsichts- und Koordinationsfunktion wahr (Art. 38 USG). Nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorbehaltenen Fällen ist der Bund selber für den Vollzug zuständig, so z. B. bei Eisenbahnen oder Flugplätzen. Gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung belässt der Bund den Kantonen beim Vollzug möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.</p><p>Der Bund sorgt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion für eine Vereinheitlichung des Vollzuges des Luftreinhalterechtes, indem er Richtlinien und Empfehlungen erlässt und auf diese Weise mithilft, unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren.</p><p>Bevor eine bundesweit gültige Emissionsbegrenzung vorgeschrieben wird, führt der Bund jeweils eine Anhörung bei den Kantonen und den betroffenen Kreisen durch. Diese Anhörung ist ein wichtiger Test für die Praxistauglichkeit.</p><p>Bezüglich der Ausrüstung von Dieselpersonenwagen mit Partikelfiltern teilt der Bundesrat die Haltung des Motionärs, dass eine bundesweite Lösung analog zur Einführung des Katalysators einen landesweit einheitlichen Vollzug verstärken kann. Nachdem sich der Bundesrat gegen eine differenzierte Ausgestaltung der Automobilsteuer ausgesprochen hat, prüft das UVEK eine entsprechende Vorlage.</p><p>Mit Bezug auf die Baurichtlinie, welche der Motionär ebenfalls in der Begründung seines Vorstosses angesprochen hat, kann auf die Antwort des Bundesrates auf die Motion Hutter (04.3035) verwiesen werden.</p><p>Die heutige Regelung des Vollzuges auf dem Gebiet der Luftreinhaltung entspricht dem föderalistischen Aufbau der Schweiz. Der Bundesrat erkennt deshalb keinen Bedarf für die vom Motionär postulierte Neuordnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung auszuarbeiten, die einen einheitlichen Vollzug der Luftreinhaltevorschriften in der ganzen Schweiz sicherstellt. Zudem hat er die geltenden Vorschriften aufgrund der bisherigen Erfahrungen auf ihre Praxistauglichkeit hin zu überprüfen und wo nötig anzupassen.</p>
- Einheitliche Luftreinhaltevorschriften in der ganzen Schweiz. Keine unnötigen Wettbewerbsverzerrungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss der heutigen Umweltschutzgesetzgebung können die Kantone die Vorschriften des Bundesrechtes verschärfen. Dies führt im Binnenmarkt Schweiz zu Wettbewerbsverzerrungen, welche die Produktionskosten unnötig in die Höhe treiben, das Wirtschaftswachstum beeinträchtigen und damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz schwächen. Diese Gesetzgebung schafft Wettbewerbsverzerrungen zwischen den kantonalen Märkten und unterminiert die mit der Revision des Binnenmarktgesetzes (BMG) verfolgten Ziele. Die Luftreinhaltepolitik muss ganzheitlich betrachtet und nicht innerhalb unseres kleinen Landes fraktioniert werden. </p><p>Der bei der Einführung der Partikelfilterpflicht gewählte "end of pipe"-Ansatz ist unrationell und in jeder Hinsicht kostspielig. Mit einem eidgenössischen Erlass, der analog zur Katalysatoreinführung bei den Personenwagen die Ausrüstung der Dieselmotoren mit Partikelfiltern vor Inbetriebnahme verlangt, kann ein landesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet werden. Die Partikelfilterpflicht soll bezüglich Motorenleistungen und Zeitpunkt der Inkraftsetzung entsprechend den technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit gestaffelt eingeführt werden.</p><p>Dass die Motion in die richtige Richtung zielt, zeigen mehrere Beispiele von Kantonen, in welchen das Parlament solche über das Bundesrecht hinausgehende Vorschriften wieder annulliert bzw. entsprechende Vorstösse als erheblich erklärt hat (Kantone Nidwalden und Schwyz). Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass die Mehrheit der Kantone der Umsetzung der Baurichtlinie Luft noch wenig Bedeutung beimisst. Diese unbefriedigende Situation kann nicht länger akzeptiert werden. Die anzustrebende einheitliche Lösung soll zudem in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Vollzugsbestimmungen in der EU stehen.</p>
- <p>Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sind die Qualitätsanforderungen an die Luft in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt (mit den Immissionsgrenzwerten in der Luftreinhalte-Verordnung). Ebenso gelten in der ganzen Schweiz einheitliche Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei stationären Anlagen und Motorfahrzeugen.</p><p>Es gibt allerdings Gebiete, in welchen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, obwohl alle Anlagen den Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung entsprechen (Belastungsgebiete). Tragen mehrere Quellen zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes bei, was die Regel ist, sind die Kantone verpflichtet, für diese Gebiete einen Massnahmenplan auszuarbeiten. Dieser Plan kann die bundesweiten Emissionsbegrenzungen verschärfen oder zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffe einführen. Damit können massgeschneiderte Lösungen zur Sanierung lokaler Belastungsgebiete erreicht werden. Es wäre z. B. ineffizient, die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung gesamtschweizerisch zu verschärfen, um ein lokales Problem in einer städtischen Agglomeration zu lösen.</p><p>Dieses zweistufige Konzept der Luftreinhaltung wird auch in anderen Staaten sowie von der EU (Richtlinie 1996/62/EG Art. 8) verfolgt.</p><p>Gemäss Bundesverfassung obliegt der Vollzug des Luftreinhalterechtes den Kantonen (Art. 74 Abs 3 BV). Der Bund nimmt dabei eine Aufsichts- und Koordinationsfunktion wahr (Art. 38 USG). Nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorbehaltenen Fällen ist der Bund selber für den Vollzug zuständig, so z. B. bei Eisenbahnen oder Flugplätzen. Gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung belässt der Bund den Kantonen beim Vollzug möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.</p><p>Der Bund sorgt im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion für eine Vereinheitlichung des Vollzuges des Luftreinhalterechtes, indem er Richtlinien und Empfehlungen erlässt und auf diese Weise mithilft, unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren.</p><p>Bevor eine bundesweit gültige Emissionsbegrenzung vorgeschrieben wird, führt der Bund jeweils eine Anhörung bei den Kantonen und den betroffenen Kreisen durch. Diese Anhörung ist ein wichtiger Test für die Praxistauglichkeit.</p><p>Bezüglich der Ausrüstung von Dieselpersonenwagen mit Partikelfiltern teilt der Bundesrat die Haltung des Motionärs, dass eine bundesweite Lösung analog zur Einführung des Katalysators einen landesweit einheitlichen Vollzug verstärken kann. Nachdem sich der Bundesrat gegen eine differenzierte Ausgestaltung der Automobilsteuer ausgesprochen hat, prüft das UVEK eine entsprechende Vorlage.</p><p>Mit Bezug auf die Baurichtlinie, welche der Motionär ebenfalls in der Begründung seines Vorstosses angesprochen hat, kann auf die Antwort des Bundesrates auf die Motion Hutter (04.3035) verwiesen werden.</p><p>Die heutige Regelung des Vollzuges auf dem Gebiet der Luftreinhaltung entspricht dem föderalistischen Aufbau der Schweiz. Der Bundesrat erkennt deshalb keinen Bedarf für die vom Motionär postulierte Neuordnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Regelung auszuarbeiten, die einen einheitlichen Vollzug der Luftreinhaltevorschriften in der ganzen Schweiz sicherstellt. Zudem hat er die geltenden Vorschriften aufgrund der bisherigen Erfahrungen auf ihre Praxistauglichkeit hin zu überprüfen und wo nötig anzupassen.</p>
- Einheitliche Luftreinhaltevorschriften in der ganzen Schweiz. Keine unnötigen Wettbewerbsverzerrungen
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