Politische Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial

ShortId
05.3537
Id
20053537
Updated
28.07.2023 12:12
Language
de
Title
Politische Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial
AdditionalIndexing
09;Zwischenhandel;Bewaffnung;Abfallwirtschaft;Korruption;Armeematerial;Ausfuhrbeschränkung;Gebrauchtgegenstand;Waffenausfuhr
1
  • L04K04020305, Armeematerial
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701060204, Gebrauchtgegenstand
  • L03K060102, Abfallwirtschaft
  • L05K0501020104, Korruption
  • L05K0701050111, Zwischenhandel
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Vertrauen in die Liquidation von Armeematerial ist wiederholt schwer erschüttert worden. Armasuisse verhandelte in jüngster Zeit wiederholt über den Verkauf von schweren, aus der Schweizer Armee ausgemusterten Rüstungsgütern mit Staaten, nach denen der Bundesrat üblicherweise keine Bewilligungen erteilt (Malaysia, Pakistan, Irak usw.). Dies setzte den Bundesrat unter Zugszwang. Die Abklärung der aussenpolitischen Dimension dieser Geschäfte erfolgte zu spät, was zum bekannten Hin und Her um die Irak-Bewilligung führte und das Vertrauen in das gesamte Bewilligungsverfahren schwer erschütterte.</p><p>Die Entsorgung von Altlasten aus dem Kalten Krieg darf nicht dazu führen, dass neue Konflikte alimentiert werden. Zahlreiche internationale Organisationen haben aus rüstungskontrollpolitischer und abrüstungspolitischer Sicht dazu aufgerufen, liquidiertes Armeematerial nicht zu exportieren, sondern zu entsorgen. Der Bundesrat weist in seinem Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2004 vom 8. September 2004 in Ziffer 1.3 selbst darauf hin, dass gerade innerstaatliche Konflikte durch die allzu leichte Verfügbarkeit leichter und schwerer konventioneller Waffen angeheizt werden: "Vielfach greifen Kämpfer dabei auf Arsenale zurück, die im Kalten Krieg angehäuft und nicht beseitigt wurden."</p><p>Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 04.3176 vermag deshalb nicht zu befriedigen: "Bundesrat und VBS wägen vor einem Verkauf ab, wie gross das Risiko erscheint, dass von der Schweiz gelieferte Rüstungsgüter für völkerrechtswidrige militärische Einsätze verwendet werden könnten." Es ist einerseits nicht Aufgabe des VBS, sondern des EDA, die aussenpolitischen Risiken von Schweizer Kriegsmaterialexporten abzuklären. Andererseits sieht Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes im Verbund mit Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung eine weit strengere Prüfung vor als allein die Frage, ob Rüstungsgüter für völkerrechtswidrige militärische Einsätze verwendet werden könnten.</p><p>Medienberichte haben zudem mehrfach auf angeblich korrupte Machenschaften bei der Liquidation von Armeematerial hingewiesen. Zwar liessen sich die Vorwürfe bisher nicht erhärten. Die Vorfälle zeigten aber auf, dass die politische Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial bisher ungenügend institutionalisiert ist, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Verfahren zurückzugewinnen.</p>
  • <p>Armeematerial umfasst einerseits Kriegsmaterial gemäss Kriegsmaterialgesetz (KMG) und Kriegsmaterialverordnung (KMV), andererseits Material (wie z. B. ungepanzerte Fahrzeuge), das nicht unter den Begriff des Kriegsmaterials fällt. Das Postulat der Sozialdemokratischen Fraktion bezieht sich, wie vor allem in der Begründung deutlich wird, auf das überschüssige Kriegsmaterial. Die Antworten auf die einzelnen Punkte des Postulates beziehen sich deshalb auf dieses Material.</p><p>Was überschüssiges Material der Armee betrifft, das nicht unter den Begriff Kriegsmaterial fällt, weist der Bundesrat darauf hin, dass das VBS und das EDA (Deza) vereinbart haben, solches Material auch für Projekte der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit weiter zu verwenden. Im Weiteren wurde solches Material auch verschenkt, z. B. wurden auf Anfrage des Uno-Generalsekretärs je 130 Geländelastwagen Steyr 3t und leichte Geländelastwagen Pinzgauer 1t 4x4 Sierra Leone kostenlos überlassen.</p><p>Die bisherige Praxis der Liquidation von überschüssigem Kriegsmaterial der Armee entspricht den Bestimmungen des KMG und der KMV und steht auch im Einklang mit den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz. Aufgrund einiger Fragen zu zwei konkreten Exportgeschäften setzte der Bundesrat indessen mit Beschluss vom 7. September 2005 eine interdepartementale Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Zuständigkeiten und des Verfahrens zur Behandlung von Kriegsmaterialexporten ein. Diese Arbeitsgruppe erarbeitete auch Empfehlungen zuhanden des Bundesrates bezüglich der Politik bei der Verwertung des überschüssigen Kriegsmaterials.</p><p>Der Bundesrat hat am 10. März 2006 verbesserte Verfahrensabläufe für den Export von überschüssigem Kriegsmaterial festgelegt (s. Antwort auf Frage 7 weiter unten). Aus der Sicht des Bundesrates drängt sich deshalb ein besonderer Bericht im Sinne des Postulates nicht auf. Er ist jedoch bereit, auf die aufgeworfenen Fragen in der Folge einzugehen:</p><p>1. Das aus der "Armee 61" und aus der Transformation der "Armee 95" in die "Armee XXI" resultierende überschüssige Kriegsmaterial umfasst derzeit noch rund 90 Panzerhaubitzen M-109, rund 1000 Schützenpanzer M-113 in verschiedenen Konfigurationen, rund 19 Jet Trainer HAWK und rund 15 Kampfflugzeuge Tiger F-5.</p><p>2. Die sich aus dem Entwicklungsschritt 2008-2011 ergebenden künftigen Liquidationen müssen noch konkretisiert werden. Voraussichtlich dürften u. a. weitere rund 140 Panzerhaubitzen M-109, rund 400 Schützenpanzer M-113 und rund 200 Kampfpanzer Leopard-II überzählig werden.</p><p>3. Staatliches Handeln hat sich u. a. am Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu orientieren. Soweit für Verkäufe von obsoletem Armeematerial auf dem Markt Interessenten vorhanden waren und das Seco die erforderlichen Exportbewilligungen gemäss KMG/KMV erteilen konnte, wurde nach bisheriger Praxis ein Verkauf der Entsorgung (Verwertung/Verschrottung) vorgezogen (vgl. dazu die Interpellation Widmer 04.3176, aber auch Punkt 7).</p><p>4./5. Das VBS holt, bevor es Kriegsmaterial einem konkreten Staat anbietet, eine Stellungnahme des Seco ein, welches seinerseits das EDA begrüsst. Damit wird die Kohärenz mit der Aussen-, Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik sichergestellt. Das Seco ist damit gleichzeitig in der Lage, darauf hinzuweisen, ob Ausfuhrgesuche für dieses Land bewilligt werden oder nicht.</p><p>6. In der Regel wird ein direkter Verkauf von Regierungsstelle zu Regierungsstelle ohne Zwischenhandel angestrebt. Bei einzelnen Geschäften greift Armasuisse aber auf Vermittler zurück. Diese haben für sämtliche Kriegsmaterialexporte ebenfalls die erforderlichen Bewilligungen beim Seco einzuholen. Die Preisbildung erfolgt zu marktkonformen Bedingungen. Armasuisse beachtet in diesem Zusammenhang die Massnahmen zur Korruptionsprävention, wie sie vom Seco gegenüber der Schweizer Industrie vermittelt werden. Nebst der Beurteilung der Vertragspartner wird dieser Problematik auch im Rahmen der Vertragsgestaltung Beachtung geschenkt.</p><p>7. Der Bundesrat hat am 10. März 2006 verbesserte Verfahrensabläufe für den Export von überschüssigem Kriegsmaterial festgelegt. Fortan ist wie folgt vorzugehen:</p><p>In erster Wahl ist das Kriegsmaterial an das ursprüngliche Herkunftsland zurückzuverkaufen, oder es ist diesem kostenlos und ohne Auflagen zu überlassen.</p><p>In zweiter Wahl und bei Vorliegen des Einverständnisses des Herkunftslandes ist das Kriegsmaterial unter Beibringung einer Nichtwiederausfuhrerklärung an Staaten zu verkaufen, die in Anhang 2 KMV aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Länder, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen angehören und für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV (für Technologietransfer, Vermittlung und Handel im Ausland) keine Einzelbewilligungen erforderlich sind.</p><p>Ansonsten wird das überschüssige Kriegsmaterial in der Schweiz gelagert oder allenfalls verwertet.</p><p>Es besteht angesichts dieses Verfahrens aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass, in Zukunft z. B. der Geschäftsprüfungsdelegation regelmässig über die Einzelheiten von Liquidationen Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem Bericht folgende Punkte darzulegen:</p><p>1. Welches bewegliche Armeematerial steht in welchen Stückmengen zur Liquidation bereit?</p><p>2. Welches bewegliche Armeematerial wird in den nächsten zehn Jahren voraussichtlich liquidiert?</p><p>3. Welche Kriterien entscheiden, ob das Material entsorgt oder zum Verkauf angeboten wird?</p><p>4. Wie wird sichergestellt, dass die Liquidation von Armeematerial der Aussenpolitik der Schweiz, namentlich im Bereich Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik, entspricht?</p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass kein Material Staaten zum Kauf angeboten wird, nach denen in den vorausgegangenen sechs Monaten Kriegsmaterialexport-Bewilligungen verweigert wurden?</p><p>6. Mit welchen Margen können Zwischenhändler rechnen, die mit der Liquidation von Armeematerial betraut sind? Wie kann die Korruptionsanfälligkeit von Grossliquidationen minimiert werden?</p><p>7. Mit welchen Verfahrensänderungen kann die politische Kontrolle verstärkt werden (Stärkung einer zentralen politischen Verantwortung über die Liquidation von Armeematerial, regelmässige Berichterstattung des Bundesrates an die Geschäftsprüfungskommission über die Einzelheiten der Liquidationen)?</p>
  • Politische Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Vertrauen in die Liquidation von Armeematerial ist wiederholt schwer erschüttert worden. Armasuisse verhandelte in jüngster Zeit wiederholt über den Verkauf von schweren, aus der Schweizer Armee ausgemusterten Rüstungsgütern mit Staaten, nach denen der Bundesrat üblicherweise keine Bewilligungen erteilt (Malaysia, Pakistan, Irak usw.). Dies setzte den Bundesrat unter Zugszwang. Die Abklärung der aussenpolitischen Dimension dieser Geschäfte erfolgte zu spät, was zum bekannten Hin und Her um die Irak-Bewilligung führte und das Vertrauen in das gesamte Bewilligungsverfahren schwer erschütterte.</p><p>Die Entsorgung von Altlasten aus dem Kalten Krieg darf nicht dazu führen, dass neue Konflikte alimentiert werden. Zahlreiche internationale Organisationen haben aus rüstungskontrollpolitischer und abrüstungspolitischer Sicht dazu aufgerufen, liquidiertes Armeematerial nicht zu exportieren, sondern zu entsorgen. Der Bundesrat weist in seinem Bericht über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2004 vom 8. September 2004 in Ziffer 1.3 selbst darauf hin, dass gerade innerstaatliche Konflikte durch die allzu leichte Verfügbarkeit leichter und schwerer konventioneller Waffen angeheizt werden: "Vielfach greifen Kämpfer dabei auf Arsenale zurück, die im Kalten Krieg angehäuft und nicht beseitigt wurden."</p><p>Die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 04.3176 vermag deshalb nicht zu befriedigen: "Bundesrat und VBS wägen vor einem Verkauf ab, wie gross das Risiko erscheint, dass von der Schweiz gelieferte Rüstungsgüter für völkerrechtswidrige militärische Einsätze verwendet werden könnten." Es ist einerseits nicht Aufgabe des VBS, sondern des EDA, die aussenpolitischen Risiken von Schweizer Kriegsmaterialexporten abzuklären. Andererseits sieht Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes im Verbund mit Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung eine weit strengere Prüfung vor als allein die Frage, ob Rüstungsgüter für völkerrechtswidrige militärische Einsätze verwendet werden könnten.</p><p>Medienberichte haben zudem mehrfach auf angeblich korrupte Machenschaften bei der Liquidation von Armeematerial hingewiesen. Zwar liessen sich die Vorwürfe bisher nicht erhärten. Die Vorfälle zeigten aber auf, dass die politische Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial bisher ungenügend institutionalisiert ist, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Verfahren zurückzugewinnen.</p>
    • <p>Armeematerial umfasst einerseits Kriegsmaterial gemäss Kriegsmaterialgesetz (KMG) und Kriegsmaterialverordnung (KMV), andererseits Material (wie z. B. ungepanzerte Fahrzeuge), das nicht unter den Begriff des Kriegsmaterials fällt. Das Postulat der Sozialdemokratischen Fraktion bezieht sich, wie vor allem in der Begründung deutlich wird, auf das überschüssige Kriegsmaterial. Die Antworten auf die einzelnen Punkte des Postulates beziehen sich deshalb auf dieses Material.</p><p>Was überschüssiges Material der Armee betrifft, das nicht unter den Begriff Kriegsmaterial fällt, weist der Bundesrat darauf hin, dass das VBS und das EDA (Deza) vereinbart haben, solches Material auch für Projekte der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit weiter zu verwenden. Im Weiteren wurde solches Material auch verschenkt, z. B. wurden auf Anfrage des Uno-Generalsekretärs je 130 Geländelastwagen Steyr 3t und leichte Geländelastwagen Pinzgauer 1t 4x4 Sierra Leone kostenlos überlassen.</p><p>Die bisherige Praxis der Liquidation von überschüssigem Kriegsmaterial der Armee entspricht den Bestimmungen des KMG und der KMV und steht auch im Einklang mit den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz. Aufgrund einiger Fragen zu zwei konkreten Exportgeschäften setzte der Bundesrat indessen mit Beschluss vom 7. September 2005 eine interdepartementale Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Zuständigkeiten und des Verfahrens zur Behandlung von Kriegsmaterialexporten ein. Diese Arbeitsgruppe erarbeitete auch Empfehlungen zuhanden des Bundesrates bezüglich der Politik bei der Verwertung des überschüssigen Kriegsmaterials.</p><p>Der Bundesrat hat am 10. März 2006 verbesserte Verfahrensabläufe für den Export von überschüssigem Kriegsmaterial festgelegt (s. Antwort auf Frage 7 weiter unten). Aus der Sicht des Bundesrates drängt sich deshalb ein besonderer Bericht im Sinne des Postulates nicht auf. Er ist jedoch bereit, auf die aufgeworfenen Fragen in der Folge einzugehen:</p><p>1. Das aus der "Armee 61" und aus der Transformation der "Armee 95" in die "Armee XXI" resultierende überschüssige Kriegsmaterial umfasst derzeit noch rund 90 Panzerhaubitzen M-109, rund 1000 Schützenpanzer M-113 in verschiedenen Konfigurationen, rund 19 Jet Trainer HAWK und rund 15 Kampfflugzeuge Tiger F-5.</p><p>2. Die sich aus dem Entwicklungsschritt 2008-2011 ergebenden künftigen Liquidationen müssen noch konkretisiert werden. Voraussichtlich dürften u. a. weitere rund 140 Panzerhaubitzen M-109, rund 400 Schützenpanzer M-113 und rund 200 Kampfpanzer Leopard-II überzählig werden.</p><p>3. Staatliches Handeln hat sich u. a. am Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu orientieren. Soweit für Verkäufe von obsoletem Armeematerial auf dem Markt Interessenten vorhanden waren und das Seco die erforderlichen Exportbewilligungen gemäss KMG/KMV erteilen konnte, wurde nach bisheriger Praxis ein Verkauf der Entsorgung (Verwertung/Verschrottung) vorgezogen (vgl. dazu die Interpellation Widmer 04.3176, aber auch Punkt 7).</p><p>4./5. Das VBS holt, bevor es Kriegsmaterial einem konkreten Staat anbietet, eine Stellungnahme des Seco ein, welches seinerseits das EDA begrüsst. Damit wird die Kohärenz mit der Aussen-, Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik sichergestellt. Das Seco ist damit gleichzeitig in der Lage, darauf hinzuweisen, ob Ausfuhrgesuche für dieses Land bewilligt werden oder nicht.</p><p>6. In der Regel wird ein direkter Verkauf von Regierungsstelle zu Regierungsstelle ohne Zwischenhandel angestrebt. Bei einzelnen Geschäften greift Armasuisse aber auf Vermittler zurück. Diese haben für sämtliche Kriegsmaterialexporte ebenfalls die erforderlichen Bewilligungen beim Seco einzuholen. Die Preisbildung erfolgt zu marktkonformen Bedingungen. Armasuisse beachtet in diesem Zusammenhang die Massnahmen zur Korruptionsprävention, wie sie vom Seco gegenüber der Schweizer Industrie vermittelt werden. Nebst der Beurteilung der Vertragspartner wird dieser Problematik auch im Rahmen der Vertragsgestaltung Beachtung geschenkt.</p><p>7. Der Bundesrat hat am 10. März 2006 verbesserte Verfahrensabläufe für den Export von überschüssigem Kriegsmaterial festgelegt. Fortan ist wie folgt vorzugehen:</p><p>In erster Wahl ist das Kriegsmaterial an das ursprüngliche Herkunftsland zurückzuverkaufen, oder es ist diesem kostenlos und ohne Auflagen zu überlassen.</p><p>In zweiter Wahl und bei Vorliegen des Einverständnisses des Herkunftslandes ist das Kriegsmaterial unter Beibringung einer Nichtwiederausfuhrerklärung an Staaten zu verkaufen, die in Anhang 2 KMV aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Länder, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen angehören und für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV (für Technologietransfer, Vermittlung und Handel im Ausland) keine Einzelbewilligungen erforderlich sind.</p><p>Ansonsten wird das überschüssige Kriegsmaterial in der Schweiz gelagert oder allenfalls verwertet.</p><p>Es besteht angesichts dieses Verfahrens aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass, in Zukunft z. B. der Geschäftsprüfungsdelegation regelmässig über die Einzelheiten von Liquidationen Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in einem Bericht folgende Punkte darzulegen:</p><p>1. Welches bewegliche Armeematerial steht in welchen Stückmengen zur Liquidation bereit?</p><p>2. Welches bewegliche Armeematerial wird in den nächsten zehn Jahren voraussichtlich liquidiert?</p><p>3. Welche Kriterien entscheiden, ob das Material entsorgt oder zum Verkauf angeboten wird?</p><p>4. Wie wird sichergestellt, dass die Liquidation von Armeematerial der Aussenpolitik der Schweiz, namentlich im Bereich Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik, entspricht?</p><p>5. Wie wird sichergestellt, dass kein Material Staaten zum Kauf angeboten wird, nach denen in den vorausgegangenen sechs Monaten Kriegsmaterialexport-Bewilligungen verweigert wurden?</p><p>6. Mit welchen Margen können Zwischenhändler rechnen, die mit der Liquidation von Armeematerial betraut sind? Wie kann die Korruptionsanfälligkeit von Grossliquidationen minimiert werden?</p><p>7. Mit welchen Verfahrensänderungen kann die politische Kontrolle verstärkt werden (Stärkung einer zentralen politischen Verantwortung über die Liquidation von Armeematerial, regelmässige Berichterstattung des Bundesrates an die Geschäftsprüfungskommission über die Einzelheiten der Liquidationen)?</p>
    • Politische Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial

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