Nichtberücksichtigung des in den Betrieb investierten Vermögens

ShortId
05.3546
Id
20053546
Updated
27.07.2023 19:54
Language
de
Title
Nichtberücksichtigung des in den Betrieb investierten Vermögens
AdditionalIndexing
24;Betriebsmittel;landwirtschaftlicher Betrieb;Unternehmen;Steuerveranlagung;Vermögen
1
  • L06K070302010102, Betriebsmittel
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L06K070405020502, Vermögen
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute bestehen grosse Ungerechtigkeiten zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern. Bei diesen wird die zweite Säule bei den Vermögensgrenzen nicht berücksichtigt. In den eigenen Betrieb investiertes Kapital ist fix an den Betrieb gebunden und daher nicht einfach liquid. Aus diesem Grund sollte die Ungerechtigkeit gegenüber den Angestellten beseitigt werden. Zudem wird ein investitionsfreundlicheres Klima für Unternehmer und Landwirte geschaffen.</p>
  • <p>Die vom Motionär aufgeworfene Frage spielt auf Bundesebene in den Bereichen Sozialversicherung (Ergänzungsleistungen), Krankenkassenprämienverbilligung und Ausbildungsbeiträge (Stipendien, Studiendarlehen) eine Rolle. Nachfolgend sei deshalb auf die einzelnen Bereiche kurz eingegangen.</p><p>Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen</p><p>Personen im Rentenalter, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, sind meistens nicht mehr erwerbstätig, weshalb hier die Problematik eine sehr untergeordnete Rolle spielt.</p><p>Die Erwerbstätigkeit kann indessen bei Teilrentnerinnen und -rentnern der IV relevant sein, die eine Ergänzungsleistung beziehen. Dies ist bei rund 14 000 Personen der Fall. Der Anteil der Selbstständigerwerbenden bei den Erwerbstätigen macht 14 Prozent aus. Damit könnten maximal 1960 Personen von der Motion betroffen sein.</p><p>Bei der Berechnung der EL wird das Vermögen wie folgt berücksichtigt: Vom Reinvermögen (Bruttovermögen abzüglich Schulden) wird ein Freibetrag, der bei alleinstehenden Personen 25 000 Franken und bei Ehepaaren 40 000 Franken beträgt, abgezogen. Vom verbleibenden Betrag wird in der Berechnung der EL zur IV lediglich ein Fünfzehntel angerechnet.</p><p>Bei den EL drängt sich demnach wegen der schwachen Berücksichtigung des Vermögens und den relativ wenigen betroffenen Fällen eine Änderung der Bestimmungen nicht auf.</p><p>Krankenkassenprämienverbilligung</p><p>Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsberechtigung, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Detaillierte Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung der Prämienverbilligung sind im KVG nicht enthalten. Der Gesetzgeber übertrug die konkrete Ausgestaltung den Kantonen.</p><p>Die von den Kantonen angewendeten Systeme sind unterschiedlich. In der Regel wird das Einkommen und das Vermögen (anteilsmässig) bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt. Einige Kantone haben darüber hinaus auch Vermögensobergrenzen festgelegt.</p><p>Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prämienverbilligung nimmt Rücksicht auf die kantonalen Gegebenheiten. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne der Motion nicht für gerechtfertigt. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass das Parlament im Rahmen der letzten Teilrevision des KVG betreffend die Prämienverbilligung bundesgesetzlich vorgeschriebene Bemessungsgrundlagen ausdrücklich abgelehnt hat.</p><p>Ausbildungsbeiträge</p><p>Für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen sind die Kantone zuständig. Sie legen die Kriterien und das Zuspracheverfahren in eigener Kompetenz fest. In aller Regel spielt das steuerbare Einkommen und Vermögen der Betroffenen bzw. ihrer Eltern eine zentrale Rolle. Die Praxis ist indessen nicht einheitlich. Beim Vermögen sehen etliche Kantone Vermögensfreibeträge vor, die für Selbstständigerwerbende teilweise höher liegen als für die übrigen Gesuchsteller.</p><p>Der Bund seinerseits leistet Beiträge an die kantonalen Aufwendungen. Theoretisch könnte er über seine Subventionsbedingungen auf die einheitliche Berücksichtigung des Vermögens Einfluss nehmen. Er hat aber bisher bewusst auf ein direktes Einwirken auf die materielle Ausgestaltung des Stipendienwesens verzichtet. Dies ist auch weiterhin seine Haltung. Der Bundesrat hat denn auch in seiner NFA-Botschaft vom 7. September 2005 bzw. in dem darin enthaltenen Entwurf für ein "Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich" mit Blick auf die primäre Zuständigkeit der Kantone keine entsprechenden Regeln aufgenommen.</p><p>Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich in den angesprochenen Bereichen keine Gesetzesänderungen aufdrängen, sei dies wegen der relativ geringen Relevanz für die anstehende Frage (Ergänzungsleistungen) oder wegen der primären Zuständigkeit der Kantone (Krankenkassenprämienverbilligung, Ausbildungsbeiträge).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass das von Unternehmern und Landwirten in den Betrieb investierte Vermögen im Falle von Gesuchen an soziale Institutionen (Krankenkassenprämienverbilligung, Stipendien usw.) vom steuerbaren Vermögen abgezogen wird.</p>
  • Nichtberücksichtigung des in den Betrieb investierten Vermögens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute bestehen grosse Ungerechtigkeiten zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern. Bei diesen wird die zweite Säule bei den Vermögensgrenzen nicht berücksichtigt. In den eigenen Betrieb investiertes Kapital ist fix an den Betrieb gebunden und daher nicht einfach liquid. Aus diesem Grund sollte die Ungerechtigkeit gegenüber den Angestellten beseitigt werden. Zudem wird ein investitionsfreundlicheres Klima für Unternehmer und Landwirte geschaffen.</p>
    • <p>Die vom Motionär aufgeworfene Frage spielt auf Bundesebene in den Bereichen Sozialversicherung (Ergänzungsleistungen), Krankenkassenprämienverbilligung und Ausbildungsbeiträge (Stipendien, Studiendarlehen) eine Rolle. Nachfolgend sei deshalb auf die einzelnen Bereiche kurz eingegangen.</p><p>Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen</p><p>Personen im Rentenalter, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, sind meistens nicht mehr erwerbstätig, weshalb hier die Problematik eine sehr untergeordnete Rolle spielt.</p><p>Die Erwerbstätigkeit kann indessen bei Teilrentnerinnen und -rentnern der IV relevant sein, die eine Ergänzungsleistung beziehen. Dies ist bei rund 14 000 Personen der Fall. Der Anteil der Selbstständigerwerbenden bei den Erwerbstätigen macht 14 Prozent aus. Damit könnten maximal 1960 Personen von der Motion betroffen sein.</p><p>Bei der Berechnung der EL wird das Vermögen wie folgt berücksichtigt: Vom Reinvermögen (Bruttovermögen abzüglich Schulden) wird ein Freibetrag, der bei alleinstehenden Personen 25 000 Franken und bei Ehepaaren 40 000 Franken beträgt, abgezogen. Vom verbleibenden Betrag wird in der Berechnung der EL zur IV lediglich ein Fünfzehntel angerechnet.</p><p>Bei den EL drängt sich demnach wegen der schwachen Berücksichtigung des Vermögens und den relativ wenigen betroffenen Fällen eine Änderung der Bestimmungen nicht auf.</p><p>Krankenkassenprämienverbilligung</p><p>Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsberechtigung, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Detaillierte Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung der Prämienverbilligung sind im KVG nicht enthalten. Der Gesetzgeber übertrug die konkrete Ausgestaltung den Kantonen.</p><p>Die von den Kantonen angewendeten Systeme sind unterschiedlich. In der Regel wird das Einkommen und das Vermögen (anteilsmässig) bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt. Einige Kantone haben darüber hinaus auch Vermögensobergrenzen festgelegt.</p><p>Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prämienverbilligung nimmt Rücksicht auf die kantonalen Gegebenheiten. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne der Motion nicht für gerechtfertigt. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass das Parlament im Rahmen der letzten Teilrevision des KVG betreffend die Prämienverbilligung bundesgesetzlich vorgeschriebene Bemessungsgrundlagen ausdrücklich abgelehnt hat.</p><p>Ausbildungsbeiträge</p><p>Für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen sind die Kantone zuständig. Sie legen die Kriterien und das Zuspracheverfahren in eigener Kompetenz fest. In aller Regel spielt das steuerbare Einkommen und Vermögen der Betroffenen bzw. ihrer Eltern eine zentrale Rolle. Die Praxis ist indessen nicht einheitlich. Beim Vermögen sehen etliche Kantone Vermögensfreibeträge vor, die für Selbstständigerwerbende teilweise höher liegen als für die übrigen Gesuchsteller.</p><p>Der Bund seinerseits leistet Beiträge an die kantonalen Aufwendungen. Theoretisch könnte er über seine Subventionsbedingungen auf die einheitliche Berücksichtigung des Vermögens Einfluss nehmen. Er hat aber bisher bewusst auf ein direktes Einwirken auf die materielle Ausgestaltung des Stipendienwesens verzichtet. Dies ist auch weiterhin seine Haltung. Der Bundesrat hat denn auch in seiner NFA-Botschaft vom 7. September 2005 bzw. in dem darin enthaltenen Entwurf für ein "Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich" mit Blick auf die primäre Zuständigkeit der Kantone keine entsprechenden Regeln aufgenommen.</p><p>Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich in den angesprochenen Bereichen keine Gesetzesänderungen aufdrängen, sei dies wegen der relativ geringen Relevanz für die anstehende Frage (Ergänzungsleistungen) oder wegen der primären Zuständigkeit der Kantone (Krankenkassenprämienverbilligung, Ausbildungsbeiträge).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass das von Unternehmern und Landwirten in den Betrieb investierte Vermögen im Falle von Gesuchen an soziale Institutionen (Krankenkassenprämienverbilligung, Stipendien usw.) vom steuerbaren Vermögen abgezogen wird.</p>
    • Nichtberücksichtigung des in den Betrieb investierten Vermögens

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