Suva. Untersuchung der Bundesanwaltschaft

ShortId
05.3547
Id
20053547
Updated
28.07.2023 09:45
Language
de
Title
Suva. Untersuchung der Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
12;Strafverfahren;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;Verfahrensrecht;SUVA;Tessin
1
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L05K0104011602, SUVA
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K0301010117, Tessin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach Auskunft der Bundesanwaltschaft hat das im Tessin eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Angelegenheit den Verkauf von Immobilien in mehreren Kantonen betrifft, und dass in diesem Zusammenhang nicht nur im Kanton Tessin, sondern auch in deutschsprachigen Kantonen wohnhafte Personen einvernommen werden müssen. Für den Entscheid, eine der Bundesgerichtsbarkeit unterstehende Strafsache an einen Kanton zu delegieren, müssen vorgängig sachverhaltliche und andere Abklärungen getroffen werden. In Anbetracht des Umfanges und der nationalen Tragweite der Angelegenheit, erachtet die Bundesanwaltschaft die Dauer von zwei Wochen, die sie zur Prüfung des Dossiers und des Sachverhaltes benötigte, als angemessen.</p><p>2. Diese Frage betrifft die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft. Das Bundesstrafgericht ist die fachliche Aufsichtsbehörde, die sich zu diesem Entscheid der Bundesanwaltschaft äussern könnte.</p><p>3. Die Suva-Angelegenheit fällt in den klassischen Kompetenzbereich der Bundesanwaltschaft (Art. 340 StGB). Die Bundesanwaltschaft verfügt nach Ansicht des Bundesrates zurzeit über genügend Mittel, um im vorliegenden Fall das Verfahren zu führen. Ausserdem erachtet die Bundesanwaltschaft die Suva-Angelegenheit als vordringlich.</p><p>4. Die Suva-Angelegenheit war von Anfang an eine der Bundesgerichtsbarkeit unterstehende Strafsache. Der Entscheid, diese Sache nicht an einen Kanton zu delegieren, beruht sicher nicht auf einem Bedürfnis nach Publizität. Mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit des Bundesanwaltes bei der Verfahrensführung kann sich der Bundesrat nicht zu dessen Entscheid äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Rahmen des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Suva hat die Bundesanwaltschaft das von der Tessiner Staatsanwaltschaft am 16. September 2005 eingereichte Delegationsbegehren formell abgewiesen. </p><p>Vor diesem Hintergrund stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Aus welchem Grund wurde das Delegationsbegehren erst zwei Wochen, nachdem es von der Tessiner Staatsanwaltschaft eingereicht worden war, abgelehnt?</p><p>2. Hält der Bundesrat diesen Entscheid nicht für verspätet?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass der Bundesanwaltschaft genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Ermittlungen effizient weiterführen zu können?</p><p>4. Was gedenkt er zu unternehmen, damit jeglicher Verdacht, die Bundesanwaltschaft könnte das Verfahren für Werbung in eigener Sache nutzen, zerstreut werden kann?</p>
  • Suva. Untersuchung der Bundesanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Auskunft der Bundesanwaltschaft hat das im Tessin eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Angelegenheit den Verkauf von Immobilien in mehreren Kantonen betrifft, und dass in diesem Zusammenhang nicht nur im Kanton Tessin, sondern auch in deutschsprachigen Kantonen wohnhafte Personen einvernommen werden müssen. Für den Entscheid, eine der Bundesgerichtsbarkeit unterstehende Strafsache an einen Kanton zu delegieren, müssen vorgängig sachverhaltliche und andere Abklärungen getroffen werden. In Anbetracht des Umfanges und der nationalen Tragweite der Angelegenheit, erachtet die Bundesanwaltschaft die Dauer von zwei Wochen, die sie zur Prüfung des Dossiers und des Sachverhaltes benötigte, als angemessen.</p><p>2. Diese Frage betrifft die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft. Das Bundesstrafgericht ist die fachliche Aufsichtsbehörde, die sich zu diesem Entscheid der Bundesanwaltschaft äussern könnte.</p><p>3. Die Suva-Angelegenheit fällt in den klassischen Kompetenzbereich der Bundesanwaltschaft (Art. 340 StGB). Die Bundesanwaltschaft verfügt nach Ansicht des Bundesrates zurzeit über genügend Mittel, um im vorliegenden Fall das Verfahren zu führen. Ausserdem erachtet die Bundesanwaltschaft die Suva-Angelegenheit als vordringlich.</p><p>4. Die Suva-Angelegenheit war von Anfang an eine der Bundesgerichtsbarkeit unterstehende Strafsache. Der Entscheid, diese Sache nicht an einen Kanton zu delegieren, beruht sicher nicht auf einem Bedürfnis nach Publizität. Mit Rücksicht auf die Unabhängigkeit des Bundesanwaltes bei der Verfahrensführung kann sich der Bundesrat nicht zu dessen Entscheid äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Rahmen des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Suva hat die Bundesanwaltschaft das von der Tessiner Staatsanwaltschaft am 16. September 2005 eingereichte Delegationsbegehren formell abgewiesen. </p><p>Vor diesem Hintergrund stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Aus welchem Grund wurde das Delegationsbegehren erst zwei Wochen, nachdem es von der Tessiner Staatsanwaltschaft eingereicht worden war, abgelehnt?</p><p>2. Hält der Bundesrat diesen Entscheid nicht für verspätet?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass der Bundesanwaltschaft genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Ermittlungen effizient weiterführen zu können?</p><p>4. Was gedenkt er zu unternehmen, damit jeglicher Verdacht, die Bundesanwaltschaft könnte das Verfahren für Werbung in eigener Sache nutzen, zerstreut werden kann?</p>
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