Aktivitäten der Suva. Wo bleibt die Aufsichtsbehörde?

ShortId
05.3551
Id
20053551
Updated
28.07.2023 07:51
Language
de
Title
Aktivitäten der Suva. Wo bleibt die Aufsichtsbehörde?
AdditionalIndexing
28;Kontrolle;Wettbewerb;Unfallversicherung;SUVA;Versicherungsgesellschaft;Kompetenzkonflikt;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104011602, SUVA
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Suva ist verpflichtet, alle Mitarbeitenden zu versichern, die in Betrieben mit einem bestimmten, gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich arbeiten. Gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind dies vor allem Betriebe aus dem sekundären Wirtschaftsbereich (Industrie).</p><p>Seit Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 hat sich zu den Abgrenzungsfragen zwischen der Suva einerseits und den übrigen UVG-Versicherern andererseits eine gefestigte Praxis entwickelt. Dies vor allem bei Betrieben im Grenzbereich zwischen dem sekundären und tertiären Wirtschaftssektor, wo die Zuständigkeit nicht immer einfach festzulegen ist. Die relativ kleine Zahl von Gerichtsverfahren im Unterstellungsrecht in den letzten Jahren zeigt, dass sich die Suva an die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelte Rechtsprechung hält.</p><p>Die Suva darf aufgrund der gesetzlichen Regelung ihres Zuständigkeitsbereiches keine UVG-Offerten an Betriebe abgeben, welche nicht von Gesetzes wegen bei ihr versichert sind. Sollte sich die Suva nicht an diese Vorschrift halten, würde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) einschreiten. Zu dem in der Interpellation angeführten Fall kann sich der Bundesrat mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht äussern. Es steht den Betroffenen aber frei, beim BAG eine Beschwerde einzureichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Fragen betreffend die Aktivitäten der Suva stellen sich nicht nur im Hinblick auf die umstrittenen Immobilienverkäufe und die gravierenden Finanzierungslücken der Anstalt (s. Analyse von Prof. Franz Jäger), sondern auch im Hinblick auf die fragwürdige Unterstellungspolitik der Suva. Mit dem Hinweis auf den angeblich sinkenden Versichertenbestand unterstellt die Suva Betriebe, die ganz klar nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Zudem gibt sie Offerten ab für die Versicherung von Betrieben, welche die Kriterien für eine Unterstellung gar nicht erfüllen. Als Beispiel mag die Offerte für fünf selbstständige Aktiengesellschaften einer Holdinggesellschaft dienen, obwohl nur eine einzige dieser Aktiengesellschaften die Kriterien (Art. 66 UVG) erfüllt.</p><p>Darauf basierend frage ich den Bundesrat:</p><p>Sollte er hier nicht in seiner Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde einschreiten, oder ist er der Meinung, die Suva dürfe Offerten abgeben für Betriebe, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen? Falls ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt er sich dabei?</p>
  • Aktivitäten der Suva. Wo bleibt die Aufsichtsbehörde?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Suva ist verpflichtet, alle Mitarbeitenden zu versichern, die in Betrieben mit einem bestimmten, gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsbereich arbeiten. Gemäss Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind dies vor allem Betriebe aus dem sekundären Wirtschaftsbereich (Industrie).</p><p>Seit Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 hat sich zu den Abgrenzungsfragen zwischen der Suva einerseits und den übrigen UVG-Versicherern andererseits eine gefestigte Praxis entwickelt. Dies vor allem bei Betrieben im Grenzbereich zwischen dem sekundären und tertiären Wirtschaftssektor, wo die Zuständigkeit nicht immer einfach festzulegen ist. Die relativ kleine Zahl von Gerichtsverfahren im Unterstellungsrecht in den letzten Jahren zeigt, dass sich die Suva an die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelte Rechtsprechung hält.</p><p>Die Suva darf aufgrund der gesetzlichen Regelung ihres Zuständigkeitsbereiches keine UVG-Offerten an Betriebe abgeben, welche nicht von Gesetzes wegen bei ihr versichert sind. Sollte sich die Suva nicht an diese Vorschrift halten, würde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) einschreiten. Zu dem in der Interpellation angeführten Fall kann sich der Bundesrat mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht äussern. Es steht den Betroffenen aber frei, beim BAG eine Beschwerde einzureichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Fragen betreffend die Aktivitäten der Suva stellen sich nicht nur im Hinblick auf die umstrittenen Immobilienverkäufe und die gravierenden Finanzierungslücken der Anstalt (s. Analyse von Prof. Franz Jäger), sondern auch im Hinblick auf die fragwürdige Unterstellungspolitik der Suva. Mit dem Hinweis auf den angeblich sinkenden Versichertenbestand unterstellt die Suva Betriebe, die ganz klar nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Zudem gibt sie Offerten ab für die Versicherung von Betrieben, welche die Kriterien für eine Unterstellung gar nicht erfüllen. Als Beispiel mag die Offerte für fünf selbstständige Aktiengesellschaften einer Holdinggesellschaft dienen, obwohl nur eine einzige dieser Aktiengesellschaften die Kriterien (Art. 66 UVG) erfüllt.</p><p>Darauf basierend frage ich den Bundesrat:</p><p>Sollte er hier nicht in seiner Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde einschreiten, oder ist er der Meinung, die Suva dürfe Offerten abgeben für Betriebe, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen? Falls ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt er sich dabei?</p>
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