Grundversicherung. Kosten der Berufskrankheiten
- ShortId
-
05.3555
- Id
-
20053555
- Updated
-
14.11.2025 08:44
- Language
-
de
- Title
-
Grundversicherung. Kosten der Berufskrankheiten
- AdditionalIndexing
-
2841;28;Krankenversicherung;Berufskrankheit;Kostenwahrheit;Unfallversicherung;Taggeldversicherung
- 1
-
- L06K070205020205, Berufskrankheit
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L06K070302020109, Kostenwahrheit
- L04K01040116, Unfallversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen laufend. Jetzt werden zahlreiche Stimmen laut, die fordern, dass die im Rahmen des KVG übernommenen Leistungen vermindert werden sollen.</p><p>Diesbezüglich haben wir erfahren, dass sich die Gesundheitskosten zur Behandlung von Berufskrankheiten auf 4 bis 6 Milliarden Franken im Jahr belaufen. Ein Teil dieser Kosten wird im Rahmen der Grundversicherung von den Krankenversicherern übernommen. Es drängt sich die Frage auf, ob diese Kosten wirklich von der Grundversicherung beglichen werden sollen oder ob sie nicht von einer anderen Sozialversicherung übernommen werden müssten.</p><p>Damit die Bedeutung dieser Kosten besser eingeschätzt werden kann, ist es notwendig, dass der Bundesrat das Parlament über dieses Thema informiert.</p>
- <p>1. Damit eine Gesundheitsstörung von der obligatorischen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein enger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung besteht (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Dieser enge Zusammenhang wird vermutet, wenn eine Erkrankung auf eine im Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832.202) erwähnte Exposition gegenüber Stoffen oder die Ausführung von dort erwähnten Arbeiten zurückzuführen ist. Es sind dies z. B. Expositionen gegenüber Asbest, Lärm, chemischen Stoffen. Weiter gelten als Berufskrankheiten Gesundheitsschädigungen, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat präzisiert, dass die vom Gesetz verlangte Voraussetzung des "ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhanges" erfüllt ist, wenn die Berufskrankheiten mindestens zu 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (vgl. BGE 126 V 186). Die obligatorische Unfallversicherung entschädigt damit Berufskrankheiten in einem eng umschriebenen Sinne.</p><p>Die Gesamtkosten (Heilungskosten, Taggelder und Renten) der Suva und der übrigen Unfallversicherer für die Berufskrankheiten stiegen gemäss der Unfallstatistik (Kommission für die Statistik der Unfallversicherung UVG, Unfallstatistik UVG 2005, S. 52) von 78,3 Millionen im Jahr 2001 auf 85,8 Millionen im Jahr 2002 bzw. 101,5 Millionen Franken im Jahr 2003.</p><p>2./3. Von den Berufskrankheiten zu unterscheiden sind die sogenannten berufsassoziierten Gesundheitsstörungen, welche definitionsgemäss weit weniger klar abgegrenzt sind als die eigentlichen Berufskrankheiten nach UVG. Dazu gehören z. B. Beschwerden, die von den Arbeitnehmenden mit repetitiven Arbeiten in Zusammenhang gebracht werden (Rückenschmerzen, Muskelschmerzen), oder Stress (Gefässerkrankungen, Herzprobleme), die aber mit keinem nachweisbar auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführenden Schaden verbunden sind. Es handelt sich also um Gesundheitsstörungen, welche nur zu einem geringen Teil durch die Berufsausübung erklärt werden können.</p><p>Die Heilbehandlungskosten solcher Erkrankungen werden hauptsächlich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen. Allerdings lassen sich diese Kosten wegen der schwierigen Abgrenzung von berufsassoziierten und anderen Krankheiten und dem sich daraus ergebenden Fehlen statistischer Grundlagen nur schwer abschätzen. Nach Schätzungen des Seco dürfte die Dunkelziffer der nicht von der Unfallversicherung übernommenen, berufsassoziierten Erkrankungen höchstens 5 bis 10 Prozent der gesamten, durch die berufliche Tätigkeit mitverursachten Gesundheitskosten ausmachen.</p><p>Zu den von der Krankentaggeldversicherung übernommenen Kosten für die berufsassoziierten Gesundheitsstörungen liegen keine Angaben vor.</p><p>4. Wie bereits erwähnt, liegen Zahlen einzig zu den von der obligatorischen Unfallversicherung getragenen Kosten vor (vgl. Frage 1). Der Bundesrat hält in diesem Zusammenhang fest, dass im heutigen System die Kosten berufsassoziierter Erkrankungen stets übernommen werden. Allerdings gibt es Fälle, bei denen die Abgrenzung des Tätigkeitsbereiches zwischen Unfall- und Krankenversicherung nicht eindeutig ist. Eine andere Definition der Berufskrankheiten mit der Folge, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung ausgedehnt und diejenige der obligatorischen Krankenversicherung eingeschränkt würde, erachtet der Bundesrat nicht für angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Kann der Bundesrat das Parlament über die Kosten informieren, die durch Berufskrankheiten (einschliesslich solcher, die nicht im Bundesgesetz über die Unfallversicherung festgelegt sind) verursacht und von den Versicherungen im Rahmen des KVG übernommen werden?</p><p>2. Wie hoch ist der Anteil dieser Kosten, der im Rahmen der Krankenpflegeversicherung übernommen wird?</p><p>3. Wie hoch ist der der Anteil dieser Kosten, der im Rahmen der Taggeldversicherung übernommen wird?</p><p>4. Wie haben sich diese Kosten seit 2001 Jahr für Jahr entwickelt?</p>
- Grundversicherung. Kosten der Berufskrankheiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) steigen laufend. Jetzt werden zahlreiche Stimmen laut, die fordern, dass die im Rahmen des KVG übernommenen Leistungen vermindert werden sollen.</p><p>Diesbezüglich haben wir erfahren, dass sich die Gesundheitskosten zur Behandlung von Berufskrankheiten auf 4 bis 6 Milliarden Franken im Jahr belaufen. Ein Teil dieser Kosten wird im Rahmen der Grundversicherung von den Krankenversicherern übernommen. Es drängt sich die Frage auf, ob diese Kosten wirklich von der Grundversicherung beglichen werden sollen oder ob sie nicht von einer anderen Sozialversicherung übernommen werden müssten.</p><p>Damit die Bedeutung dieser Kosten besser eingeschätzt werden kann, ist es notwendig, dass der Bundesrat das Parlament über dieses Thema informiert.</p>
- <p>1. Damit eine Gesundheitsstörung von der obligatorischen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein enger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung besteht (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Dieser enge Zusammenhang wird vermutet, wenn eine Erkrankung auf eine im Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832.202) erwähnte Exposition gegenüber Stoffen oder die Ausführung von dort erwähnten Arbeiten zurückzuführen ist. Es sind dies z. B. Expositionen gegenüber Asbest, Lärm, chemischen Stoffen. Weiter gelten als Berufskrankheiten Gesundheitsschädigungen, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat präzisiert, dass die vom Gesetz verlangte Voraussetzung des "ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhanges" erfüllt ist, wenn die Berufskrankheiten mindestens zu 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (vgl. BGE 126 V 186). Die obligatorische Unfallversicherung entschädigt damit Berufskrankheiten in einem eng umschriebenen Sinne.</p><p>Die Gesamtkosten (Heilungskosten, Taggelder und Renten) der Suva und der übrigen Unfallversicherer für die Berufskrankheiten stiegen gemäss der Unfallstatistik (Kommission für die Statistik der Unfallversicherung UVG, Unfallstatistik UVG 2005, S. 52) von 78,3 Millionen im Jahr 2001 auf 85,8 Millionen im Jahr 2002 bzw. 101,5 Millionen Franken im Jahr 2003.</p><p>2./3. Von den Berufskrankheiten zu unterscheiden sind die sogenannten berufsassoziierten Gesundheitsstörungen, welche definitionsgemäss weit weniger klar abgegrenzt sind als die eigentlichen Berufskrankheiten nach UVG. Dazu gehören z. B. Beschwerden, die von den Arbeitnehmenden mit repetitiven Arbeiten in Zusammenhang gebracht werden (Rückenschmerzen, Muskelschmerzen), oder Stress (Gefässerkrankungen, Herzprobleme), die aber mit keinem nachweisbar auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführenden Schaden verbunden sind. Es handelt sich also um Gesundheitsstörungen, welche nur zu einem geringen Teil durch die Berufsausübung erklärt werden können.</p><p>Die Heilbehandlungskosten solcher Erkrankungen werden hauptsächlich von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen. Allerdings lassen sich diese Kosten wegen der schwierigen Abgrenzung von berufsassoziierten und anderen Krankheiten und dem sich daraus ergebenden Fehlen statistischer Grundlagen nur schwer abschätzen. Nach Schätzungen des Seco dürfte die Dunkelziffer der nicht von der Unfallversicherung übernommenen, berufsassoziierten Erkrankungen höchstens 5 bis 10 Prozent der gesamten, durch die berufliche Tätigkeit mitverursachten Gesundheitskosten ausmachen.</p><p>Zu den von der Krankentaggeldversicherung übernommenen Kosten für die berufsassoziierten Gesundheitsstörungen liegen keine Angaben vor.</p><p>4. Wie bereits erwähnt, liegen Zahlen einzig zu den von der obligatorischen Unfallversicherung getragenen Kosten vor (vgl. Frage 1). Der Bundesrat hält in diesem Zusammenhang fest, dass im heutigen System die Kosten berufsassoziierter Erkrankungen stets übernommen werden. Allerdings gibt es Fälle, bei denen die Abgrenzung des Tätigkeitsbereiches zwischen Unfall- und Krankenversicherung nicht eindeutig ist. Eine andere Definition der Berufskrankheiten mit der Folge, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung ausgedehnt und diejenige der obligatorischen Krankenversicherung eingeschränkt würde, erachtet der Bundesrat nicht für angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Kann der Bundesrat das Parlament über die Kosten informieren, die durch Berufskrankheiten (einschliesslich solcher, die nicht im Bundesgesetz über die Unfallversicherung festgelegt sind) verursacht und von den Versicherungen im Rahmen des KVG übernommen werden?</p><p>2. Wie hoch ist der Anteil dieser Kosten, der im Rahmen der Krankenpflegeversicherung übernommen wird?</p><p>3. Wie hoch ist der der Anteil dieser Kosten, der im Rahmen der Taggeldversicherung übernommen wird?</p><p>4. Wie haben sich diese Kosten seit 2001 Jahr für Jahr entwickelt?</p>
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