Faire und transparente Steuerabzüge für den Liegenschaftsunterhalt

ShortId
05.3557
Id
20053557
Updated
27.07.2023 21:27
Language
de
Title
Faire und transparente Steuerabzüge für den Liegenschaftsunterhalt
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Unterhaltskosten;Wohneigentum;Immobilieneigentum;Instandhaltung;Steuerrecht
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L06K070302020114, Unterhaltskosten
  • L05K0706020202, Instandhaltung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K01020110, Wohneigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>- Im Sinne der Transparenz sollen nur tatsächliche Kosten abgezogen werden. Pauschalen ermöglichen Abzüge, ohne dass überhaupt Ausgaben getätigt wurden oder Kosten angefallen sind.</p><p>- Eine Obergrenze rechtfertigt sich, weil es sich bei diesen Abzügen um ein Steuerprivileg handelt, das insbesondere in den Kantonen grosse Steuerausfälle bewirkt. Es ist daran zu erinnern, dass das Fehlen einer Obergrenze mitverantwortlich war für das Scheitern des Steuerpakets 2001. </p><p>- Mieterinnen und Mieter, welche in ihrer Wohnung kleinere Unterhaltsarbeiten selber finanzieren, können diese nicht in Abzug bringen. Daher rechtfertigt sich aus Gleichbehandlungsgründen eine untere Abzugsgrenze.</p>
  • <p>Nach heutigem Recht können bei selbst genutzten und vermieteten Liegenschaften, die sich im Privatvermögen befinden, die Unterhaltskosten abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG). Artikel 2 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer sieht die Möglichkeit eines Pauschalabzuges vor.</p><p>Pauschale Abzüge stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen der Steuergerechtigkeit im Einzelfall und der Vereinfachung des Steuersystems. Es kann daher durchaus sein, dass durch Pauschalabzüge einzelne Steuerpflichtige bevorteilt werden. Für die Pauschalen spricht jedoch, dass sie das Veranlagungsverfahren vereinfachen. Einerseits hat der Steuerpflichtige im Bereich des Liegenschaftsunterhalts nicht alle Belege auszuwerten und aufzubewahren, andererseits braucht die Steuerbehörde diese Belege nicht zu überprüfen.</p><p>Zudem tritt der von der Motionärin angeführte Fall, dass überhaupt keine Kosten anfallen, nie ein. So sind verschiedene öffentliche Abgaben (z. B. Liegenschaftssteuer, Abwasserentsorgung u. a.) oder auch die Sachversicherungsprämien jedes Jahr zu entrichten. Die Pauschale deckt auch diese Kosten ab. Hier würde der jährliche Nachweis durch die Steuerpflichtigen und die Kontrolle durch die Steuerbehörden erst recht einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten.</p><p>Solange der Eigenmietwert besteuert wird, sind Liegenschaftsunterhaltskosten Gewinnungskosten. Sind sie nicht absetzbar, so verletzt dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem spielt bei der Höhe der anfallenden Unterhaltskosten die Grösse und der Wert des selbstgenutzten Wohneigentums eine wichtige Rolle. Ein Höchstbetrag von 5000 Franken würde dem nicht Rechung tragen und eine kleine Eigentumswohnung dem grossen selbstgenutzten Haus bezüglich der Abzugsmöglichkeiten gleichstellen. Damit würde der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, da auch die entsprechenden Eigenmietwerte unterschiedlich hoch sind.</p><p>Der Höchstbetrag von 5000 Franken trägt den reellen Kosten für notwendige und werterhaltende grössere Renovationsarbeiten nicht Rechnung. Die anfallenden Renovationskosten sind regelmässig um einiges höher.</p><p>Der Bundesrat beantragt aus diesen Gründen, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Anpassung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen.</p><p>Für die Abzüge für Unterhaltskosten von selbst genutztem Wohneigentum gilt: Als jährliche Abzüge sind zugelassen, die effektiven Unterhaltskosten, welche 500 Franken übersteigen, höchstens jedoch 5000 Franken.</p>
  • Faire und transparente Steuerabzüge für den Liegenschaftsunterhalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>- Im Sinne der Transparenz sollen nur tatsächliche Kosten abgezogen werden. Pauschalen ermöglichen Abzüge, ohne dass überhaupt Ausgaben getätigt wurden oder Kosten angefallen sind.</p><p>- Eine Obergrenze rechtfertigt sich, weil es sich bei diesen Abzügen um ein Steuerprivileg handelt, das insbesondere in den Kantonen grosse Steuerausfälle bewirkt. Es ist daran zu erinnern, dass das Fehlen einer Obergrenze mitverantwortlich war für das Scheitern des Steuerpakets 2001. </p><p>- Mieterinnen und Mieter, welche in ihrer Wohnung kleinere Unterhaltsarbeiten selber finanzieren, können diese nicht in Abzug bringen. Daher rechtfertigt sich aus Gleichbehandlungsgründen eine untere Abzugsgrenze.</p>
    • <p>Nach heutigem Recht können bei selbst genutzten und vermieteten Liegenschaften, die sich im Privatvermögen befinden, die Unterhaltskosten abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG). Artikel 2 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer sieht die Möglichkeit eines Pauschalabzuges vor.</p><p>Pauschale Abzüge stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen der Steuergerechtigkeit im Einzelfall und der Vereinfachung des Steuersystems. Es kann daher durchaus sein, dass durch Pauschalabzüge einzelne Steuerpflichtige bevorteilt werden. Für die Pauschalen spricht jedoch, dass sie das Veranlagungsverfahren vereinfachen. Einerseits hat der Steuerpflichtige im Bereich des Liegenschaftsunterhalts nicht alle Belege auszuwerten und aufzubewahren, andererseits braucht die Steuerbehörde diese Belege nicht zu überprüfen.</p><p>Zudem tritt der von der Motionärin angeführte Fall, dass überhaupt keine Kosten anfallen, nie ein. So sind verschiedene öffentliche Abgaben (z. B. Liegenschaftssteuer, Abwasserentsorgung u. a.) oder auch die Sachversicherungsprämien jedes Jahr zu entrichten. Die Pauschale deckt auch diese Kosten ab. Hier würde der jährliche Nachweis durch die Steuerpflichtigen und die Kontrolle durch die Steuerbehörden erst recht einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten.</p><p>Solange der Eigenmietwert besteuert wird, sind Liegenschaftsunterhaltskosten Gewinnungskosten. Sind sie nicht absetzbar, so verletzt dies den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem spielt bei der Höhe der anfallenden Unterhaltskosten die Grösse und der Wert des selbstgenutzten Wohneigentums eine wichtige Rolle. Ein Höchstbetrag von 5000 Franken würde dem nicht Rechung tragen und eine kleine Eigentumswohnung dem grossen selbstgenutzten Haus bezüglich der Abzugsmöglichkeiten gleichstellen. Damit würde der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, da auch die entsprechenden Eigenmietwerte unterschiedlich hoch sind.</p><p>Der Höchstbetrag von 5000 Franken trägt den reellen Kosten für notwendige und werterhaltende grössere Renovationsarbeiten nicht Rechnung. Die anfallenden Renovationskosten sind regelmässig um einiges höher.</p><p>Der Bundesrat beantragt aus diesen Gründen, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Anpassung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorzulegen.</p><p>Für die Abzüge für Unterhaltskosten von selbst genutztem Wohneigentum gilt: Als jährliche Abzüge sind zugelassen, die effektiven Unterhaltskosten, welche 500 Franken übersteigen, höchstens jedoch 5000 Franken.</p>
    • Faire und transparente Steuerabzüge für den Liegenschaftsunterhalt

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