Flugsicherheit. Verbesserung des Konsumentenschutzes

ShortId
05.3572
Id
20053572
Updated
25.06.2025 00:05
Language
de
Title
Flugsicherheit. Verbesserung des Konsumentenschutzes
AdditionalIndexing
48;Verkehrssicherheit;Reiseagentur;Konsumenteninformation;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
  • L05K0101010312, Reiseagentur
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Folge der verschiedenen Flugkatastrophen, die sich im August 2005 auf der ganzen Welt ereignet haben, hat der Bundesrat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ermächtigt, eine schwarze Liste der Fluggesellschaften zu veröffentlichen. Diese Liste enthält die Namen aller Fluggesellschaften, die in der Schweiz mit einem Landeverbot belegt sind. Die Entscheidung hat mich sehr gefreut, vor allem weil ich im März 2004 ein Postulat (04.3033) in diesem Sinne eingereicht habe, das der Bundesrat dazumal abgewiesen hat. Die Veröffentlichung dieser schwarzen Liste verbessert die Transparenz des Flugverkehrsmarktes und verstärkt den Konsumentenschutz. Leider teilen gewisse Reiseveranstalter ihrer Kundschaft nicht systematisch mit, bei welchen Gesellschaften sie an Bord gehen wird. Oft verwenden sie in ihren Katalogen lakonische Formeln wie "Flug mit einer renommierten Fluggesellschaft". Wird beim Abflug in der Schweiz den Passagieren zugesichert, dass sie mit einer Gesellschaft fliegen, welche die Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllen, so muss dies bei Passagieren, die vom Ausland aus eine Flugreise antreten, nicht automatisch der Fall sein. Bei den meisten organisierten Reisen nimmt man jedoch für eine oder mehrere Reiseetappen das Flugzeug im Ausland. So wie die Konsumentinnen und Konsumenten wissen, ob sie in einem Zimmer mit oder ohne Meerblick wohnen werden, so sollten sie auch im Voraus darüber informiert werden, mit welchen Fluggesellschaften sie reisen werden. Sie könnten sich so über die Gesellschaften informieren und ein anderes Reiseangebot verlangen, wenn die vorgeschlagenen Gesellschaften ihren Erwartungen an die Sicherheit oder in einem anderen Bereich nicht entsprechen. Dies soll auch für Flugreisen aus der Schweiz gelten; die Konsumentin oder der Konsument könnte so z. B. eine Linienfluggesellschaft einer Charterfluggesellschaft vorziehen. Bei organisierten Reisen ist es offenkundig, dass die Reise an sich ein Schlüsselelement des Vertrages darstellt.</p><p>Die von mir verlangte Verbesserung der Konsumenteninformation entbindet die Reiseveranstalter keinesfalls von ihrer Pflicht, nur mit Fluggesellschaften zusammenzuarbeiten, welche die Sicherheitsnormen erfüllen. Denn wird ein Reiseveranstalter als vertraglicher Luftfrachtführer festgelegt, so wird er auch für alle Schäden, die vom ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft) verursacht werden, die Verantwortung tragen. Meidet der Reiseveranstalter die "schlechten" Gesellschaften und ist er sich der Sicherheit seiner ausführenden Partner absolut sicher, so verkleinert er sein eigenes Risiko. Es wäre gut, wenn die Reiseveranstalter ihre Qualitätssysteme durch die systematische Einführung eines Kapitels über die Flugsicherheit ergänzen würden. Diese Verantwortung der Reiseveranstalter schmälert keinesfalls das Recht der Konsumentinnen und Konsumenten, über den Namen der Fluggesellschaft, mit der sie reisen werden, informiert zu werden.</p><p>Diese Motion hat zum Ziel, im Bereich des Flugverkehrs grössere Transparenz zu schaffen; eine solche wird heute von den Organen des Konsumentenschutzes bemängelt. Die Auflagen sind für den Reiseveranstalter ohne grössere Schwierigkeiten erfüllbar. Denn ist ein Reiseveranstalter noch nicht in der Lage, den genauen Namen der ausführenden Gesellschaft mitzuteilen, so ist er laut Motion lediglich dazu verpflichtet, die Namen aller Fluggesellschaften anzugeben, mit denen er zusammenarbeitet. Ich hoffe, dass der Bundesrat dieses Mal die Annahme des Vorstosses beantragt, und nicht wartet, bis ihn neue Flugunfälle dazu zwingen, mit Verspätung auf die Forderungen der um ihre Sicherheit besorgten Reisenden zu reagieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des befördernden Luftfahrtunternehmens ein legitimes Anliegen ist. Dies umso mehr, als durch diese Massnahme u. a. positive Wirkungen auf die Flugsicherheit erzielt werden können.</p><p>Die Behörden in der Schweiz können die Reiseveranstalter zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nur im Rahmen einer sehr restriktiven Regelung der EG zur Auskunftserteilung verpflichten. Diese Situation wird so lange fortdauern, bis eine neue, umfassendere EG-Verordnung verabschiedet und in den Anhang zum Luftverkehrsabkommen aufgenommen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass diese neue EG-Verordnung in der Schweiz frühestens ab 2007 anwendbar sein wird.</p><p>In Anbetracht dieser Sachlage und in Erwartung der europäischen Vorschriften prüft das Bundesamt für Zivilluftfahrt zurzeit eine Übergangsregelung, die ebenfalls eine allgemeine Informationspflicht für die Reiseveranstalter beinhalten würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Reiseveranstalter gesetzlich zu verpflichten, ihren Kundinnen und Kunden den Namen der Fluggesellschaften anzugeben, welche die in ihren Angeboten vorgesehenen Flüge durchführen werden. Sind die Namen dieser Gesellschaften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages mit der Kundin oder dem Kunden noch nicht bekannt, so muss der Reiseveranstalter alle Namen der Fluggesellschaften mitteilen, mit welchen er zusammenarbeitet und die Kundin oder der Kunde möglicherweise fliegen wird.</p>
  • Flugsicherheit. Verbesserung des Konsumentenschutzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Folge der verschiedenen Flugkatastrophen, die sich im August 2005 auf der ganzen Welt ereignet haben, hat der Bundesrat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ermächtigt, eine schwarze Liste der Fluggesellschaften zu veröffentlichen. Diese Liste enthält die Namen aller Fluggesellschaften, die in der Schweiz mit einem Landeverbot belegt sind. Die Entscheidung hat mich sehr gefreut, vor allem weil ich im März 2004 ein Postulat (04.3033) in diesem Sinne eingereicht habe, das der Bundesrat dazumal abgewiesen hat. Die Veröffentlichung dieser schwarzen Liste verbessert die Transparenz des Flugverkehrsmarktes und verstärkt den Konsumentenschutz. Leider teilen gewisse Reiseveranstalter ihrer Kundschaft nicht systematisch mit, bei welchen Gesellschaften sie an Bord gehen wird. Oft verwenden sie in ihren Katalogen lakonische Formeln wie "Flug mit einer renommierten Fluggesellschaft". Wird beim Abflug in der Schweiz den Passagieren zugesichert, dass sie mit einer Gesellschaft fliegen, welche die Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllen, so muss dies bei Passagieren, die vom Ausland aus eine Flugreise antreten, nicht automatisch der Fall sein. Bei den meisten organisierten Reisen nimmt man jedoch für eine oder mehrere Reiseetappen das Flugzeug im Ausland. So wie die Konsumentinnen und Konsumenten wissen, ob sie in einem Zimmer mit oder ohne Meerblick wohnen werden, so sollten sie auch im Voraus darüber informiert werden, mit welchen Fluggesellschaften sie reisen werden. Sie könnten sich so über die Gesellschaften informieren und ein anderes Reiseangebot verlangen, wenn die vorgeschlagenen Gesellschaften ihren Erwartungen an die Sicherheit oder in einem anderen Bereich nicht entsprechen. Dies soll auch für Flugreisen aus der Schweiz gelten; die Konsumentin oder der Konsument könnte so z. B. eine Linienfluggesellschaft einer Charterfluggesellschaft vorziehen. Bei organisierten Reisen ist es offenkundig, dass die Reise an sich ein Schlüsselelement des Vertrages darstellt.</p><p>Die von mir verlangte Verbesserung der Konsumenteninformation entbindet die Reiseveranstalter keinesfalls von ihrer Pflicht, nur mit Fluggesellschaften zusammenzuarbeiten, welche die Sicherheitsnormen erfüllen. Denn wird ein Reiseveranstalter als vertraglicher Luftfrachtführer festgelegt, so wird er auch für alle Schäden, die vom ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft) verursacht werden, die Verantwortung tragen. Meidet der Reiseveranstalter die "schlechten" Gesellschaften und ist er sich der Sicherheit seiner ausführenden Partner absolut sicher, so verkleinert er sein eigenes Risiko. Es wäre gut, wenn die Reiseveranstalter ihre Qualitätssysteme durch die systematische Einführung eines Kapitels über die Flugsicherheit ergänzen würden. Diese Verantwortung der Reiseveranstalter schmälert keinesfalls das Recht der Konsumentinnen und Konsumenten, über den Namen der Fluggesellschaft, mit der sie reisen werden, informiert zu werden.</p><p>Diese Motion hat zum Ziel, im Bereich des Flugverkehrs grössere Transparenz zu schaffen; eine solche wird heute von den Organen des Konsumentenschutzes bemängelt. Die Auflagen sind für den Reiseveranstalter ohne grössere Schwierigkeiten erfüllbar. Denn ist ein Reiseveranstalter noch nicht in der Lage, den genauen Namen der ausführenden Gesellschaft mitzuteilen, so ist er laut Motion lediglich dazu verpflichtet, die Namen aller Fluggesellschaften anzugeben, mit denen er zusammenarbeitet. Ich hoffe, dass der Bundesrat dieses Mal die Annahme des Vorstosses beantragt, und nicht wartet, bis ihn neue Flugunfälle dazu zwingen, mit Verspätung auf die Forderungen der um ihre Sicherheit besorgten Reisenden zu reagieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des befördernden Luftfahrtunternehmens ein legitimes Anliegen ist. Dies umso mehr, als durch diese Massnahme u. a. positive Wirkungen auf die Flugsicherheit erzielt werden können.</p><p>Die Behörden in der Schweiz können die Reiseveranstalter zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings nur im Rahmen einer sehr restriktiven Regelung der EG zur Auskunftserteilung verpflichten. Diese Situation wird so lange fortdauern, bis eine neue, umfassendere EG-Verordnung verabschiedet und in den Anhang zum Luftverkehrsabkommen aufgenommen worden ist. Es ist davon auszugehen, dass diese neue EG-Verordnung in der Schweiz frühestens ab 2007 anwendbar sein wird.</p><p>In Anbetracht dieser Sachlage und in Erwartung der europäischen Vorschriften prüft das Bundesamt für Zivilluftfahrt zurzeit eine Übergangsregelung, die ebenfalls eine allgemeine Informationspflicht für die Reiseveranstalter beinhalten würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Reiseveranstalter gesetzlich zu verpflichten, ihren Kundinnen und Kunden den Namen der Fluggesellschaften anzugeben, welche die in ihren Angeboten vorgesehenen Flüge durchführen werden. Sind die Namen dieser Gesellschaften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages mit der Kundin oder dem Kunden noch nicht bekannt, so muss der Reiseveranstalter alle Namen der Fluggesellschaften mitteilen, mit welchen er zusammenarbeitet und die Kundin oder der Kunde möglicherweise fliegen wird.</p>
    • Flugsicherheit. Verbesserung des Konsumentenschutzes

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