Naturgefahren vermindern und verhindern
- ShortId
-
05.3586
- Id
-
20053586
- Updated
-
28.07.2023 09:09
- Language
-
de
- Title
-
Naturgefahren vermindern und verhindern
- AdditionalIndexing
-
52;Verhütung von Gefahren;Zonenplan;Vollzug von Beschlüssen;Naturgefahren;Überschwemmung
- 1
-
- L05K0601030202, Naturgefahren
- L04K06010302, Verhütung von Gefahren
- L05K0602020603, Überschwemmung
- L04K01020401, Zonenplan
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Unwetter vom letzten August haben uns vor Augen geführt, wie schnell die Natur grossen Schaden anrichten kann. Die Schadensumme für Versicherungen steigen, je mehr Gebäude und je mehr Güter betroffen sind. Die kantonalen Gebäudeversicherungen und die Privatversicherer schätzen ihren Schaden auf etwa 1,85 Milliarden Franken. Dazu kommen noch die Kosten für das Instandstellen der Infrastruktur durch die öffentliche Hand (Angaben aus der Antwort des Bundesrates vom 30. September 2005 auf die dringliche Interpellation UREK-S, Unwetterkatastrophe 2005). Finanziell nicht bezifferbar ist das Leid der Menschen, die von Hochwasser betroffen sind.</p><p>Das Ausscheiden von Gefahrengebieten und die Erstellung von Gefahrenkarten (gemäss Wald- oder Wasserbauverordnung) sind ein wichtiges Instrument, um Naturgefahren präventiv zu begegnen und den möglichen Schaden, der durch Naturgefahren entstehen kann, zu minimieren. Doch immer noch gibt es Kantone, die keine Gefahrenkarten erstellt haben. Dies führt z. B. dazu, dass in Gefahrengebieten immer noch Bauland ausgeschieden wird bzw. dass neue Gebäude darin erstellt werden.</p><p>In seiner Antwort vom 30. September 2005 auf die dringliche Interpellation UREK-S, "Unwetterkatastrophe 2005", schreibt der Bundesrat, dass die Erstellung der Gefahrenkarten bis 2011 abgeschlossen werden kann. Die heutige Gesetzgebung hält jedoch nirgends verbindliche Fristen fest. Mit einer Gesetzesänderung müssen die Kantone daher verpflichtet werden, diese Arbeiten in den nächsten Jahren abzuschliessen. Zudem sollen die Kantone dem Bund aufzeigen, wie sie die Resultate der Gefahrenkarten umsetzen wollen, um künftige Schäden durch Naturgefahren zu verhindern bzw. zu minimieren.</p><p>Die Schweiz wurde in den letzten Jahren von verschiedenen grossen Naturereignissen heimgesucht: Posciavo (1987), Brig (1993), Gondo (2000), die Hochwasser 2005, die orkanartigen Stürme Vivian (1990) und Lothar (1999), der Lawinenwinter und der Hitzesommer 2003 sind allen noch in Erinnerung. Es gibt den eindeutigen Beweis nicht, dass diese Ereignisse ursächlich mit dem Klimawandel verknüpft sind. Doch die Häufung dieser Ereignisse ist ein starkes Indiz dafür. In Folge des fortschreitenden Klimawandels werden solche Naturereignisse in Zukunft noch zunehmen. Schadenvermeidung und -minimierung haben daher zunehmend eine grosse Bedeutung.</p>
- <p>Die Erstellung der Gefahrenkarten kann bis 2011 weitgehend abgeschlossen werden. Dieser Termin ist sachgerecht und kann ohne Gesetzesänderung, ohne Festlegung von Sanktionen und ohne Ausnahmeregelungen eingehalten werden. Die Unwetter vom letzten August haben Behörden und Bevölkerung für die Notwendigkeit von Gefahrenkarten sensibilisiert. Auch die Gebäudeversicherungen legen Wert auf die Erstellung und Umsetzung von Gefahrenkarten.</p><p>Grundsätzlich ist eine Beschleunigung bei der Erstellung anzustreben. Die Erstellung und vor allem die darauf folgende raumplanerische Umsetzung sind allerdings Prozesse, die nicht beliebig beschleunigt werden können. Die Verantwortung für die Gefahrenkarten liegt bei den Kantonen und Gemeinden. Ihre direkte Beteiligung bei der Erstellung ist wegen des Einbezuges der lokalen Erfahrung und der damit verbundenen Akzeptanz der Ergebnisse wichtig. Diese Akzeptanz ist eine wesentliche Voraussetzung für die notwendige raumplanerische Umsetzung im Rahmen der Nutzungsplanung. Hier sind es die erforderlichen Genehmigungsverfahren und Einsprachemöglichkeiten, die den begrenzenden Zeitfaktor bilden. Der Verzug bei der raumplanerischen Umsetzung ist weit grösser als bei der reinen Kartenerstellung.</p><p>Erst durch die raumplanerische Umsetzung der Gefahrenkarten werden die Inhalte verbindlich. So sind die kantonalen Richtpläne behördenverbindlich. Die Nutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich und binden somit alle Akteure.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung im Bereich Naturgefahren zu präzisieren, sodass Schäden durch Naturgefahren wirksam verhindert bzw. eingeschränkt werden. Dabei sollen folgende Punkte in der Gesetzgebung aufgenommen werden:</p><p>- Der Bundesrat legt verbindliche Fristen fest für die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefahrenkarten durch die Kantone.</p><p>- Der Bundesrat legt Sanktionen fest für den Fall, dass ein Kanton die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefahrenkarten nicht einhält.</p><p>- Die Gefahrenkarten sind ab Erlass durch die Kantone behördenverbindlich.</p><p>- Der Bundesrat kann in begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung vorsehen, falls ein Kanton die Fristen nicht einhalten kann.</p><p>- Die Kantone zeigen dem Bund für alle Gebiete mit einem hohen Gefahrenpotenzial auf, mit welchen Massnahmen und in welchen Fristen sie das Gefahrenpotenzial beseitigen bzw. entscheidend verringern werden. Nicht überbautes Bau-, Industrie- und Gewerbegebiet in Gebieten mit hohem Gefahrenpotenzial ist möglichst zurückzuzonen.</p>
- Naturgefahren vermindern und verhindern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Unwetter vom letzten August haben uns vor Augen geführt, wie schnell die Natur grossen Schaden anrichten kann. Die Schadensumme für Versicherungen steigen, je mehr Gebäude und je mehr Güter betroffen sind. Die kantonalen Gebäudeversicherungen und die Privatversicherer schätzen ihren Schaden auf etwa 1,85 Milliarden Franken. Dazu kommen noch die Kosten für das Instandstellen der Infrastruktur durch die öffentliche Hand (Angaben aus der Antwort des Bundesrates vom 30. September 2005 auf die dringliche Interpellation UREK-S, Unwetterkatastrophe 2005). Finanziell nicht bezifferbar ist das Leid der Menschen, die von Hochwasser betroffen sind.</p><p>Das Ausscheiden von Gefahrengebieten und die Erstellung von Gefahrenkarten (gemäss Wald- oder Wasserbauverordnung) sind ein wichtiges Instrument, um Naturgefahren präventiv zu begegnen und den möglichen Schaden, der durch Naturgefahren entstehen kann, zu minimieren. Doch immer noch gibt es Kantone, die keine Gefahrenkarten erstellt haben. Dies führt z. B. dazu, dass in Gefahrengebieten immer noch Bauland ausgeschieden wird bzw. dass neue Gebäude darin erstellt werden.</p><p>In seiner Antwort vom 30. September 2005 auf die dringliche Interpellation UREK-S, "Unwetterkatastrophe 2005", schreibt der Bundesrat, dass die Erstellung der Gefahrenkarten bis 2011 abgeschlossen werden kann. Die heutige Gesetzgebung hält jedoch nirgends verbindliche Fristen fest. Mit einer Gesetzesänderung müssen die Kantone daher verpflichtet werden, diese Arbeiten in den nächsten Jahren abzuschliessen. Zudem sollen die Kantone dem Bund aufzeigen, wie sie die Resultate der Gefahrenkarten umsetzen wollen, um künftige Schäden durch Naturgefahren zu verhindern bzw. zu minimieren.</p><p>Die Schweiz wurde in den letzten Jahren von verschiedenen grossen Naturereignissen heimgesucht: Posciavo (1987), Brig (1993), Gondo (2000), die Hochwasser 2005, die orkanartigen Stürme Vivian (1990) und Lothar (1999), der Lawinenwinter und der Hitzesommer 2003 sind allen noch in Erinnerung. Es gibt den eindeutigen Beweis nicht, dass diese Ereignisse ursächlich mit dem Klimawandel verknüpft sind. Doch die Häufung dieser Ereignisse ist ein starkes Indiz dafür. In Folge des fortschreitenden Klimawandels werden solche Naturereignisse in Zukunft noch zunehmen. Schadenvermeidung und -minimierung haben daher zunehmend eine grosse Bedeutung.</p>
- <p>Die Erstellung der Gefahrenkarten kann bis 2011 weitgehend abgeschlossen werden. Dieser Termin ist sachgerecht und kann ohne Gesetzesänderung, ohne Festlegung von Sanktionen und ohne Ausnahmeregelungen eingehalten werden. Die Unwetter vom letzten August haben Behörden und Bevölkerung für die Notwendigkeit von Gefahrenkarten sensibilisiert. Auch die Gebäudeversicherungen legen Wert auf die Erstellung und Umsetzung von Gefahrenkarten.</p><p>Grundsätzlich ist eine Beschleunigung bei der Erstellung anzustreben. Die Erstellung und vor allem die darauf folgende raumplanerische Umsetzung sind allerdings Prozesse, die nicht beliebig beschleunigt werden können. Die Verantwortung für die Gefahrenkarten liegt bei den Kantonen und Gemeinden. Ihre direkte Beteiligung bei der Erstellung ist wegen des Einbezuges der lokalen Erfahrung und der damit verbundenen Akzeptanz der Ergebnisse wichtig. Diese Akzeptanz ist eine wesentliche Voraussetzung für die notwendige raumplanerische Umsetzung im Rahmen der Nutzungsplanung. Hier sind es die erforderlichen Genehmigungsverfahren und Einsprachemöglichkeiten, die den begrenzenden Zeitfaktor bilden. Der Verzug bei der raumplanerischen Umsetzung ist weit grösser als bei der reinen Kartenerstellung.</p><p>Erst durch die raumplanerische Umsetzung der Gefahrenkarten werden die Inhalte verbindlich. So sind die kantonalen Richtpläne behördenverbindlich. Die Nutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich und binden somit alle Akteure.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung im Bereich Naturgefahren zu präzisieren, sodass Schäden durch Naturgefahren wirksam verhindert bzw. eingeschränkt werden. Dabei sollen folgende Punkte in der Gesetzgebung aufgenommen werden:</p><p>- Der Bundesrat legt verbindliche Fristen fest für die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefahrenkarten durch die Kantone.</p><p>- Der Bundesrat legt Sanktionen fest für den Fall, dass ein Kanton die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefahrenkarten nicht einhält.</p><p>- Die Gefahrenkarten sind ab Erlass durch die Kantone behördenverbindlich.</p><p>- Der Bundesrat kann in begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung vorsehen, falls ein Kanton die Fristen nicht einhalten kann.</p><p>- Die Kantone zeigen dem Bund für alle Gebiete mit einem hohen Gefahrenpotenzial auf, mit welchen Massnahmen und in welchen Fristen sie das Gefahrenpotenzial beseitigen bzw. entscheidend verringern werden. Nicht überbautes Bau-, Industrie- und Gewerbegebiet in Gebieten mit hohem Gefahrenpotenzial ist möglichst zurückzuzonen.</p>
- Naturgefahren vermindern und verhindern
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