Leistungen bei Mutterschaft

ShortId
05.3589
Id
20053589
Updated
24.06.2025 23:29
Language
de
Title
Leistungen bei Mutterschaft
AdditionalIndexing
2841;Geburt;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Tod;Mutterschaft;Selbstbehalt
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0107030401, Mutterschaft
  • L06K010703040102, Geburt
  • L04K01010304, Tod
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das alte Recht trug den Gedanken, durch die Befreiung der werdenden Mütter von der Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft und Geburt diese kostenmässig zu schonen und damit die Familien finanziell zu schützen. Frauen und ungeborenes Leben sollten dadurch geschützt werden. </p><p>Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nach der Einführung des neuen KVG müssen Frauen, welche die Last einer Risikoschwangerschaft tragen, sich an deren Kosten beteiligen, währenddessen komplikationslose Schwangerschaften von der Kostenbeteiligung befreit sind. Dies bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Präzedenzurteilen. </p><p>Zum Beispiel müssen Frauen sich an den Kosten beteiligen, die bei der Behandlung (Hospitalisation, Medikation usw.) einer drohenden Frühgeburt entstehen.</p><p>Als weiteres Beispiel müssen sich Frauen, welche ihr Kind durch eine Fehlgeburt bis zum 180. Tag (7. Schwangerschaftsmonat) ihrer Schwangerschaft verlieren, an den Kosten beteiligen, obwohl es im neuen KVG heisst: "Auf Leistungen bei der Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben."</p><p>Diese Beispiele zeigen klar, dass die aktuelle Gesetzespraxis Frauen für unverschuldete Komplikationen während der Schwangerschaft "bestraft". Es handelt sich um einen nicht voraussehbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Effekt des neuen KVG, den es zu korrigieren gilt.</p>
  • <p>Laut Artikel 64 Absatz 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) ist auf den Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung zu tragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) legt in neueren Urteilen diese Bestimmung sehr restriktiv aus und ist der Ansicht, dass eine Befreiung von der Kostenbeteiligung nur bei den besonderen Mutterschaftsleistungen gemäss Artikel 29 Absatz 2 KVG erfolgen soll. Es befreit somit die versicherten Mütter von der Kostentragungspflicht nur bei einer normalen Schwangerschaft und Geburt, nicht aber, wenn es während der Schwangerschaft und Geburt Komplikationen gibt. Das EVG begründet diese Auslegung namentlich mit der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des alten Krankenversicherungsgesetzes (KUVG). Aus seiner Sicht ist die gesetzliche Grundlage zu ändern, wenn die Kostenbefreiung auf Schwangerschaften und Geburten mit Komplikationen ausgedehnt werden soll.</p><p>Der aktuelle Wortlaut von Artikel 64 Absatz 7 KVG und die Rechtsprechung des EVG haben dazu geführt, dass eine grosse Rechtsunsicherheit besteht und die Versicherer die Kostenbeteiligung bei Mutterschaft unterschiedlich handhaben. Der Bundesrat ist deshalb bereit, eine Präzisierung der Gesetzgebung vorzuschlagen, mit der dem grundsätzlich berechtigten Anliegen der Motion Rechnung getragen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Artikel 64 Absatz 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) soll folgendermassen formuliert werden.</p><p>Auf Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben. Als Leistungen bei Mutterschaft gelten:</p><p>a. die gleichen Leistungen wie bei Krankheit;</p><p>b. die besonderen Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2.</p>
  • Leistungen bei Mutterschaft
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20053590
  • 20053591
  • 20053592
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das alte Recht trug den Gedanken, durch die Befreiung der werdenden Mütter von der Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft und Geburt diese kostenmässig zu schonen und damit die Familien finanziell zu schützen. Frauen und ungeborenes Leben sollten dadurch geschützt werden. </p><p>Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nach der Einführung des neuen KVG müssen Frauen, welche die Last einer Risikoschwangerschaft tragen, sich an deren Kosten beteiligen, währenddessen komplikationslose Schwangerschaften von der Kostenbeteiligung befreit sind. Dies bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Präzedenzurteilen. </p><p>Zum Beispiel müssen Frauen sich an den Kosten beteiligen, die bei der Behandlung (Hospitalisation, Medikation usw.) einer drohenden Frühgeburt entstehen.</p><p>Als weiteres Beispiel müssen sich Frauen, welche ihr Kind durch eine Fehlgeburt bis zum 180. Tag (7. Schwangerschaftsmonat) ihrer Schwangerschaft verlieren, an den Kosten beteiligen, obwohl es im neuen KVG heisst: "Auf Leistungen bei der Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben."</p><p>Diese Beispiele zeigen klar, dass die aktuelle Gesetzespraxis Frauen für unverschuldete Komplikationen während der Schwangerschaft "bestraft". Es handelt sich um einen nicht voraussehbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Effekt des neuen KVG, den es zu korrigieren gilt.</p>
    • <p>Laut Artikel 64 Absatz 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) ist auf den Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung zu tragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) legt in neueren Urteilen diese Bestimmung sehr restriktiv aus und ist der Ansicht, dass eine Befreiung von der Kostenbeteiligung nur bei den besonderen Mutterschaftsleistungen gemäss Artikel 29 Absatz 2 KVG erfolgen soll. Es befreit somit die versicherten Mütter von der Kostentragungspflicht nur bei einer normalen Schwangerschaft und Geburt, nicht aber, wenn es während der Schwangerschaft und Geburt Komplikationen gibt. Das EVG begründet diese Auslegung namentlich mit der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des alten Krankenversicherungsgesetzes (KUVG). Aus seiner Sicht ist die gesetzliche Grundlage zu ändern, wenn die Kostenbefreiung auf Schwangerschaften und Geburten mit Komplikationen ausgedehnt werden soll.</p><p>Der aktuelle Wortlaut von Artikel 64 Absatz 7 KVG und die Rechtsprechung des EVG haben dazu geführt, dass eine grosse Rechtsunsicherheit besteht und die Versicherer die Kostenbeteiligung bei Mutterschaft unterschiedlich handhaben. Der Bundesrat ist deshalb bereit, eine Präzisierung der Gesetzgebung vorzuschlagen, mit der dem grundsätzlich berechtigten Anliegen der Motion Rechnung getragen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Artikel 64 Absatz 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) soll folgendermassen formuliert werden.</p><p>Auf Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben. Als Leistungen bei Mutterschaft gelten:</p><p>a. die gleichen Leistungen wie bei Krankheit;</p><p>b. die besonderen Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2.</p>
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