Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung

ShortId
05.3597
Id
20053597
Updated
27.07.2023 20:24
Language
de
Title
Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung
AdditionalIndexing
24;Steuersenkung;Defizitgarantie;Einnahmen der öffentlichen Hand;Haushaltspolitik;Finanzierung
1
  • L04K11070307, Steuersenkung
  • L05K1102030201, Defizitgarantie
  • L03K110205, Einnahmen der öffentlichen Hand
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K110801, Haushaltspolitik
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat besteht bei zusätzlichen Mehrausgaben darauf, dass diese kompensiert werden müssen.</p><p>Das Prinzip der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 der Bundesverfassung errichtet für neue Ausgaben besondere Hürden (qualifiziertes Mehr) mit dem Ziel des Haushaltgleichgewichtes.</p><p>Dasselbe Prinzip sollte auch für geplante Einnahmenausfälle, wie sie z. B. bei Steuersenkungen anfallen, gelten.</p><p>Der Bundesrat hat sich im Hinblick auf die Reduzierung der "Heiratsstrafe" und die damit verbundenen Einnahmenausfälle für die Gegenfinanzierung ausgesprochen.</p><p>Mit ihrer Motion zu diesem Thema hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom Bundesrat ebenfalls verlangt, dass er die Gegenfinanzierung aufzeigen soll. Die entsprechende Kommissionsmotion wurde vom Ständerat am 29. September 2005 oppositionslos überwiesen.</p><p>Das Prinzip der Gegenfinanzierung sollte - zusätzlich zur Ausgabenbremse - gesetzlich verankert werden. Dabei genügt ein Hinweis auf "Sparbemühungen in den Departementen" oder auf "institutionelle Sparbemühungen" nicht.</p><p>Die gesetzliche Verankerung der Gegenfinanzierung soll dazu führen, dass das Parlament Entscheide über Einnahmenausfälle in Kenntnis der tatsächlichen Folgen treffen kann. Den vorgeschlagenen Steuersenkungen würden konkrete Mehreinnahmen oder Minderausgaben gegenübergestellt. Die politischen Kräfte würden dadurch in die Lage versetzt, Steuervorlagen in einem umfassenden Sinne auf ihre finanz- und gesellschaftspolitische Nachhaltigkeit zu überprüfen.</p>
  • <p>Die Schuldenbremse stellt heute schon sicher, dass in der Finanzpolitik das Prinzip der Gegenfinanzierung respektiert wird. Bundesverfassung (Art. 126 Abs. 2) und Finanzhaushaltsgesetz (Art. 24ff.) fordern einen mittelfristig ausgeglichenen Haushalt. Defizite der Finanzrechnung sind gemäss diesen Bestimmungen nur zulässig, wenn sie konjunkturell bedingt sind und mittelfristig durch Überschüsse kompensiert werden. Dies bedeutet, dass sowohl bei Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben die Finanzierung sichergestellt ist, solange die Vorgaben zur Schuldenbremse eingehalten sind.</p><p>Mit einer zusätzlichen gesetzlichen Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung würde somit bestehendes Recht noch einmal bestätigt. Die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung würde zusätzlich die Gefahr einer Übersteuerung mit sich bringen, indem dann mit verschiedenen finanzpolitischen Instrumenten dasselbe Ziel verfolgt würde. Dies wäre nach Ansicht des Bundesrates nicht im Sinne einer transparenten und nachvollziehbaren Finanzpolitik.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzliche Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung von Steuersenkungen bzw. von geplanten Einnahmenausfällen zu prüfen.</p>
  • Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat besteht bei zusätzlichen Mehrausgaben darauf, dass diese kompensiert werden müssen.</p><p>Das Prinzip der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 der Bundesverfassung errichtet für neue Ausgaben besondere Hürden (qualifiziertes Mehr) mit dem Ziel des Haushaltgleichgewichtes.</p><p>Dasselbe Prinzip sollte auch für geplante Einnahmenausfälle, wie sie z. B. bei Steuersenkungen anfallen, gelten.</p><p>Der Bundesrat hat sich im Hinblick auf die Reduzierung der "Heiratsstrafe" und die damit verbundenen Einnahmenausfälle für die Gegenfinanzierung ausgesprochen.</p><p>Mit ihrer Motion zu diesem Thema hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom Bundesrat ebenfalls verlangt, dass er die Gegenfinanzierung aufzeigen soll. Die entsprechende Kommissionsmotion wurde vom Ständerat am 29. September 2005 oppositionslos überwiesen.</p><p>Das Prinzip der Gegenfinanzierung sollte - zusätzlich zur Ausgabenbremse - gesetzlich verankert werden. Dabei genügt ein Hinweis auf "Sparbemühungen in den Departementen" oder auf "institutionelle Sparbemühungen" nicht.</p><p>Die gesetzliche Verankerung der Gegenfinanzierung soll dazu führen, dass das Parlament Entscheide über Einnahmenausfälle in Kenntnis der tatsächlichen Folgen treffen kann. Den vorgeschlagenen Steuersenkungen würden konkrete Mehreinnahmen oder Minderausgaben gegenübergestellt. Die politischen Kräfte würden dadurch in die Lage versetzt, Steuervorlagen in einem umfassenden Sinne auf ihre finanz- und gesellschaftspolitische Nachhaltigkeit zu überprüfen.</p>
    • <p>Die Schuldenbremse stellt heute schon sicher, dass in der Finanzpolitik das Prinzip der Gegenfinanzierung respektiert wird. Bundesverfassung (Art. 126 Abs. 2) und Finanzhaushaltsgesetz (Art. 24ff.) fordern einen mittelfristig ausgeglichenen Haushalt. Defizite der Finanzrechnung sind gemäss diesen Bestimmungen nur zulässig, wenn sie konjunkturell bedingt sind und mittelfristig durch Überschüsse kompensiert werden. Dies bedeutet, dass sowohl bei Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben die Finanzierung sichergestellt ist, solange die Vorgaben zur Schuldenbremse eingehalten sind.</p><p>Mit einer zusätzlichen gesetzlichen Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung würde somit bestehendes Recht noch einmal bestätigt. Die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung würde zusätzlich die Gefahr einer Übersteuerung mit sich bringen, indem dann mit verschiedenen finanzpolitischen Instrumenten dasselbe Ziel verfolgt würde. Dies wäre nach Ansicht des Bundesrates nicht im Sinne einer transparenten und nachvollziehbaren Finanzpolitik.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzliche Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung von Steuersenkungen bzw. von geplanten Einnahmenausfällen zu prüfen.</p>
    • Verankerung des Prinzips der Gegenfinanzierung

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