BVG. Früherer Einstieg

ShortId
05.3615
Id
20053615
Updated
28.07.2023 04:47
Language
de
Title
BVG. Früherer Einstieg
AdditionalIndexing
28;Berufliche Vorsorge;junge/r Arbeitnehmer/in;Rente;Sozialabgabe
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
  • L04K01040112, Rente
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht müssen alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Lohn von mehr als 18 990 Franken beziehen, im Rahmen des BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert werden (Art. 2 und 7 BVG). Der Alterssparprozess beginnt heute erst am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Wird der Beginn des Alterssparprozesses z. B. auf das vollendete 22. Altersjahr vorgelegt, wird das verfassungsmässige Vorsorgeziel auch bei einem tieferen Rentenalter eher erreicht. Der Versicherte hat so die Möglichkeit, seinen Altersrücktritt zu flexibilisieren.</p><p>Zudem wird das Leistungsziel auch bei einer Herabsetzung des Umwandlungssatzes eher aufrechterhalten als bei der heutigen Regelung.</p>
  • <p>Versicherte entrichten heute ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres Beiträge für das Alterssparen. Die Motion will den Alterssparprozess vorverlegen, z. B. auf das vollendete 22. Altersjahr. Es wird ins Feld geführt, dass das höhere Vorsorgekapital den Versicherten, insbesondere im Falle einer vorzeitigen Pensionierung, eine höhere Rente bringe und dass die Herabsetzung des Umwandlungssatzes so kompensiert werde.</p><p>Eine solche Vorverlegung des Alterssparprozesses bringt aber auch Nachteile mit sich. Zunächst einmal sind junge Versicherte betroffen, die vor dem 25. Altersjahr oft noch in Ausbildung sind und somit auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Genau diese Personengruppe ist es, die heute auf der Suche nach einer ersten Anstellung grösste Mühe hat, eine Arbeit zu finden. Eine Vorverlegung bedeutet längere Beitragszeiten, wodurch auch die Gesamtbeitragsbelastung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern steigt. Dies könnte die Arbeitgeber davon abbringen, junge Arbeitssuchende einzustellen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wäre es für Jugendliche also noch schwieriger, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Ausserdem wird zwischen 22 und 25 Jahren sehr oft der Arbeitgeber gewechselt, und die Arbeitsverhältnisse sind zumeist von kurzer Dauer (Praktikum usw.). Da bei jedem Arbeitgeberwechsel das Sparguthaben neu berechnet werden muss, entstünde während dieser Zeit der beruflichen Mobilität ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für Betriebe und Vorsorgeeinrichtungen. Die Altersklasse mit dem tiefsten Lohnniveau würde im Vergleich zum Nutzen auf Vorsorgeebene unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.</p><p>In der Motion wird nicht näher erläutert, ob Beiträge bis zum 65. oder nur bis zum 62. Altersjahr entrichtet werden müssten. Dies könnte einen Anreiz darstellen, frühzeitig in Rente zu gehen. Es muss aber dafür gesorgt werden, dass ältere Arbeitnehmende weiter erwerbstätig bleiben, weil langfristig qualifizierte Arbeitskräfte fehlen werden und die Lebenserwartung weiter steigt.</p><p>Im Zuge der 1. BVG-Revision hat die SGK-N schon im Jahre 2001 Vorschläge für eine Vorverlegung des Alterssparprozesses diskutiert. In einem Bericht des BSV sind die Auswirkungen einer Vorverlegung näher untersucht worden. Aufgrund der Nachteile, die im Bericht und in der vorliegenden Stellungnahme aufgezeigt sind, wurden die entsprechenden Anträge schliesslich zurückgezogen. Eine Vorverlegung stiess auch 1998 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf zur 11. AHV-Revision auf überwiegende Ablehnung.</p><p>Die generelle Vorverlegung des Alterssparprozesses im BVG rechtfertigt sich insofern nicht, als eine solche Vorverschiebung auch in der weitergehenden Vorsorge möglich ist. Eine solche Möglichkeit kann im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung oder in Gesamtarbeitsverträgen enthalten sein, die zwischen Sozialpartnern vereinbart werden, wenn branchenspezifische Bedürfnisse dafür sprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die den Sparprozess für das Alter im BVG früher beginnen lässt.</p>
  • BVG. Früherer Einstieg
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht müssen alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Lohn von mehr als 18 990 Franken beziehen, im Rahmen des BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert werden (Art. 2 und 7 BVG). Der Alterssparprozess beginnt heute erst am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Wird der Beginn des Alterssparprozesses z. B. auf das vollendete 22. Altersjahr vorgelegt, wird das verfassungsmässige Vorsorgeziel auch bei einem tieferen Rentenalter eher erreicht. Der Versicherte hat so die Möglichkeit, seinen Altersrücktritt zu flexibilisieren.</p><p>Zudem wird das Leistungsziel auch bei einer Herabsetzung des Umwandlungssatzes eher aufrechterhalten als bei der heutigen Regelung.</p>
    • <p>Versicherte entrichten heute ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres Beiträge für das Alterssparen. Die Motion will den Alterssparprozess vorverlegen, z. B. auf das vollendete 22. Altersjahr. Es wird ins Feld geführt, dass das höhere Vorsorgekapital den Versicherten, insbesondere im Falle einer vorzeitigen Pensionierung, eine höhere Rente bringe und dass die Herabsetzung des Umwandlungssatzes so kompensiert werde.</p><p>Eine solche Vorverlegung des Alterssparprozesses bringt aber auch Nachteile mit sich. Zunächst einmal sind junge Versicherte betroffen, die vor dem 25. Altersjahr oft noch in Ausbildung sind und somit auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Genau diese Personengruppe ist es, die heute auf der Suche nach einer ersten Anstellung grösste Mühe hat, eine Arbeit zu finden. Eine Vorverlegung bedeutet längere Beitragszeiten, wodurch auch die Gesamtbeitragsbelastung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern steigt. Dies könnte die Arbeitgeber davon abbringen, junge Arbeitssuchende einzustellen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wäre es für Jugendliche also noch schwieriger, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Ausserdem wird zwischen 22 und 25 Jahren sehr oft der Arbeitgeber gewechselt, und die Arbeitsverhältnisse sind zumeist von kurzer Dauer (Praktikum usw.). Da bei jedem Arbeitgeberwechsel das Sparguthaben neu berechnet werden muss, entstünde während dieser Zeit der beruflichen Mobilität ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für Betriebe und Vorsorgeeinrichtungen. Die Altersklasse mit dem tiefsten Lohnniveau würde im Vergleich zum Nutzen auf Vorsorgeebene unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.</p><p>In der Motion wird nicht näher erläutert, ob Beiträge bis zum 65. oder nur bis zum 62. Altersjahr entrichtet werden müssten. Dies könnte einen Anreiz darstellen, frühzeitig in Rente zu gehen. Es muss aber dafür gesorgt werden, dass ältere Arbeitnehmende weiter erwerbstätig bleiben, weil langfristig qualifizierte Arbeitskräfte fehlen werden und die Lebenserwartung weiter steigt.</p><p>Im Zuge der 1. BVG-Revision hat die SGK-N schon im Jahre 2001 Vorschläge für eine Vorverlegung des Alterssparprozesses diskutiert. In einem Bericht des BSV sind die Auswirkungen einer Vorverlegung näher untersucht worden. Aufgrund der Nachteile, die im Bericht und in der vorliegenden Stellungnahme aufgezeigt sind, wurden die entsprechenden Anträge schliesslich zurückgezogen. Eine Vorverlegung stiess auch 1998 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf zur 11. AHV-Revision auf überwiegende Ablehnung.</p><p>Die generelle Vorverlegung des Alterssparprozesses im BVG rechtfertigt sich insofern nicht, als eine solche Vorverschiebung auch in der weitergehenden Vorsorge möglich ist. Eine solche Möglichkeit kann im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung oder in Gesamtarbeitsverträgen enthalten sein, die zwischen Sozialpartnern vereinbart werden, wenn branchenspezifische Bedürfnisse dafür sprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die den Sparprozess für das Alter im BVG früher beginnen lässt.</p>
    • BVG. Früherer Einstieg

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