Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen
- ShortId
-
05.3618
- Id
-
20053618
- Updated
-
14.11.2025 07:35
- Language
-
de
- Title
-
Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen
- AdditionalIndexing
-
2841;junger Mensch;Suchtprävention;Tabakkonsum;Kanton;Jugendschutz;Koordination;Tabak
- 1
-
- L06K140202010401, Tabakkonsum
- L06K010505070201, Suchtprävention
- L05K1402020104, Tabak
- L06K080701020108, Kanton
- L04K08020314, Koordination
- L05K0107010204, junger Mensch
- L04K01040206, Jugendschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Momentan ist ein Wildwuchs von geplanten kantonalen Massnahmen zur Einführung von Alterslimiten für die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche festzustellen. Die einen Kantone wollen eine Limite von 16 Jahren, währenddem andere eine Alterslimite von 18 Jahren ins Auge fassen. Auch die in diesem Zusammenhang diskutierten Übergangsfristen unterscheiden sich zum Teil beträchtlich. Ähnlich unterschiedlich sieht das Vorgehen der Kantone im Zusammenhang mit Rauchverboten im öffentlichen Raum aus. </p><p>Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Planbarkeit und Berechenbarkeit für alle Beteiligten, Konsumenten wie auch den Handel, sollte hier eine Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen Platz greifen, die nur der Bund übernehmen kann.</p>
- <p>Bereits heute pflegen die zuständigen Bundesbehörden regelmässige Kontakte zu den Kantonen und nützen die bestehenden Plattformen zur Förderung der interkantonalen Koordination. Zu den Plattformen zählen folgende Gremien und Institutionen: Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, Erziehungsdirektorenkonferenz, Konferenz der kantonalen Beauftragten für Suchtfragen, die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz und die Vereinigung der kantonalen Beauftragten für Gesundheitsförderung. Auch die Lebensmittelinspektoren, kantonale Laboratorien und Kantonschemiker verfügen über koordinierende Plattformen, die benutzt werden. Eine Koordination der Präventionsarbeit wird ebenfalls durch die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention sowie durch die Plattformen der Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention sichergestellt.</p><p>Zum erwähnten Thema des Abgabeverbotes hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Lebensmittelgesetzes und zum Bundesbeschluss betreffend des Beitrittes der Schweiz zum WHO-Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums in seine Legislaturplanung 2003-2007 aufgenommen. Das Rahmenübereinkommen beinhaltet ein Verkaufsverbot von Tabakprodukten an Minderjährige. In der Schweiz wird die Volljährigkeit mit 18 erreicht, was de facto ein Verkaufsverbot an unter 18-Jährige bedeutet.</p><p>Der Bundesrat bestätigt seine Absicht, auch in Zukunft die Koordination dieser Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den bestehenden Plattformen wahrzunehmen. Der Bundesrat hält allerdings fest, dass die Kantone grundsätzlich für die Prävention zuständig sind und weiterhin eine zentrale Rolle in der Tabakprävention haben. Es liegt damit in der Hoheit der Kantone, im Interesse der Prävention selber Massnahmen zur Tabakprävention zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen herbeizuführen. Zu koordinieren sind insbesondere die Alterslimiten für die Abgabe von Tabakprodukten an Jugendliche, die damit im Zusammenhang stehenden Übergangsfristen sowie allfällige Rauchverbote.</p>
- Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Momentan ist ein Wildwuchs von geplanten kantonalen Massnahmen zur Einführung von Alterslimiten für die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche festzustellen. Die einen Kantone wollen eine Limite von 16 Jahren, währenddem andere eine Alterslimite von 18 Jahren ins Auge fassen. Auch die in diesem Zusammenhang diskutierten Übergangsfristen unterscheiden sich zum Teil beträchtlich. Ähnlich unterschiedlich sieht das Vorgehen der Kantone im Zusammenhang mit Rauchverboten im öffentlichen Raum aus. </p><p>Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Planbarkeit und Berechenbarkeit für alle Beteiligten, Konsumenten wie auch den Handel, sollte hier eine Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen Platz greifen, die nur der Bund übernehmen kann.</p>
- <p>Bereits heute pflegen die zuständigen Bundesbehörden regelmässige Kontakte zu den Kantonen und nützen die bestehenden Plattformen zur Förderung der interkantonalen Koordination. Zu den Plattformen zählen folgende Gremien und Institutionen: Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, Erziehungsdirektorenkonferenz, Konferenz der kantonalen Beauftragten für Suchtfragen, die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz und die Vereinigung der kantonalen Beauftragten für Gesundheitsförderung. Auch die Lebensmittelinspektoren, kantonale Laboratorien und Kantonschemiker verfügen über koordinierende Plattformen, die benutzt werden. Eine Koordination der Präventionsarbeit wird ebenfalls durch die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention sowie durch die Plattformen der Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention sichergestellt.</p><p>Zum erwähnten Thema des Abgabeverbotes hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Lebensmittelgesetzes und zum Bundesbeschluss betreffend des Beitrittes der Schweiz zum WHO-Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums in seine Legislaturplanung 2003-2007 aufgenommen. Das Rahmenübereinkommen beinhaltet ein Verkaufsverbot von Tabakprodukten an Minderjährige. In der Schweiz wird die Volljährigkeit mit 18 erreicht, was de facto ein Verkaufsverbot an unter 18-Jährige bedeutet.</p><p>Der Bundesrat bestätigt seine Absicht, auch in Zukunft die Koordination dieser Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den bestehenden Plattformen wahrzunehmen. Der Bundesrat hält allerdings fest, dass die Kantone grundsätzlich für die Prävention zuständig sind und weiterhin eine zentrale Rolle in der Tabakprävention haben. Es liegt damit in der Hoheit der Kantone, im Interesse der Prävention selber Massnahmen zur Tabakprävention zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen herbeizuführen. Zu koordinieren sind insbesondere die Alterslimiten für die Abgabe von Tabakprodukten an Jugendliche, die damit im Zusammenhang stehenden Übergangsfristen sowie allfällige Rauchverbote.</p>
- Koordination der kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen
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