Euro 2008. Vorbereitung auf epidemiologische Ausnahmesituationen

ShortId
05.3623
Id
20053623
Updated
28.07.2023 08:08
Language
de
Title
Euro 2008. Vorbereitung auf epidemiologische Ausnahmesituationen
AdditionalIndexing
2841;Verfügung;Fussball;Bundesamt für Gesundheit;Epidemie;Gesundheitspolitik
1
  • L05K0101010204, Fussball
  • L04K01050104, Epidemie
  • L05K0806010108, Verfügung
  • L03K010505, Gesundheitspolitik
  • L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Euro 2008 in Österreich und in der Schweiz ist der drittgrösste Sportanlass der Welt und der grösste Anlass der Schweiz. Angesichts dieser Dimension und der sowohl wirtschaftlichen als auch für den Tourismusstandort Schweiz grossen Bedeutung dieses Anlasses stellt sich für mich die Frage, welche Lehren der Bundesrat aus dem unsicheren und widersprüchlichen Verhalten der zuständigen Bundesbehörden vor, während und nach der Sars-Krise vom Frühjahr 2003 gezogen hat. Damals hat bekanntlich das Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars gegen die Messe Schweiz AG eine Verfügung erlassen, wonach Aussteller, welche aus gewissen asiatischen Ländern an die Weltmesse für Uhren und Schmuck "Baselworld" angereist kamen, nicht an ihren Messeständen arbeiten, sich aber ohne Weiteres an der Messe aufhalten durften.</p><p>Die Empörung unter den betroffenen Ausstellern war gross. Die Folgen für die Messe Schweiz AG waren verheerend: Abwehr von unzähligen Schadenersatzforderungen von Ausstellern aus Fernost, Aufgabe des Standortes Zürich als zweites Standbein der "Baselworld", Zwang zu einer Neuinvestition am Standort Basel in der Höhe von über 40 Millionen Franken, Strafverfahren gegen die Organe der Messe Schweiz AG wegen Verletzung des Epidemiegesetzes usw.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Gewährleistung einer umfassenden Sicherheit anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Uefa Euro 2008 bewusst. Im Rahmen der Arbeiten auf Stufe Bund, Kantone und Standortstädte (Host Cities) wurde deshalb bereits von Beginn weg eine Arbeitseinheit "Krisen und Katastrophen" eingesetzt. Diese interdepartementale und föderale Arbeitseinheit setzt sich mit verschiedensten Krisen- und Katastrophenszenarien und möglichen strategischen Handlungsoptionen der betroffenen Behörden auseinander.</p><p>1. Hinsichtlich der vom Interpellanten erwähnten Sars-Krise und des diesbezüglichen Verhaltens der Bundesbehörden im Frühjahr 2003 ist der Bundesrat der Meinung, dass die zuständigen Behörden das Erforderliche zur Bewältigung der Krisensituation vorgekehrt hatten und die ergriffenen Massnahmen richtig waren. Beim Vorliegen einer vergleichbaren Konstellation kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass die Bundesbehörden Sofortmassnahmen zur Bewältigung einer ausserordentlichen Situation ergreifen müssen. Welche Massnahmen angezeigt wären, würde in starkem Masse von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation abhängen.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in Anbetracht der damaligen Situation der Erlass der Sars-Verordnung nötig war. Ob das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor dem Erlass der auf die Sars-Verordnung abgestützten Verfügung den betreffenden Sachverhalt genügend abgeklärt hatte und ob es richtig vorgegangen war, musste nebst anderem im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat diese Fragen weitgehendst bejaht und festgestellt, dass die vom BAG in der damaligen Situation ergriffenen Massnahmen gerechtfertigt waren. Die Beschwerde wurde deshalb vollumfänglich abgewiesen. Dieser Entscheid wurde auch vom Bundesgericht gestützt. Eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat es einzig in einem Nebenpunkt (Notwendigkeit der Erstellung von Sitzungsprotokollen) gutgeheissen und sie ansonsten abgewiesen.</p><p>Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage des Interpellanten nach organisatorischen Massnahmen zur zukünftigen Verhinderung solcher Verfügungen als obsolet. Der Bundesrat kann aber versichern, dass die Bundesbehörden natürlich laufend bestrebt sind, die Krisenorganisation zu optimieren, beispielsweise im Rahmen der im Januar 2005 durchgeführten strategischen Führungsübung.</p><p>3. Wenn das übliche, im Epidemiengesetz (EpG) vorgesehene Instrumentarium zur Bewältigung von Infektionskrankheiten aufgrund der konkreten Situation (besondere Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, zeitliche Dringlichkeit usw.) nicht mehr ausreicht, um der Einschleppung und Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten entgegenzuwirken, so hat der Bundesrat die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 10 (EpG; SR 818.101) die notwendigen Massnahmen anzuordnen und allenfalls erforderliche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat am 1. April 2003 Gebrauch gemacht, indem er die (befristete) Sars-Verordnung erlassen und damit das BAG zum Erlass von Verfügungen zur Verminderung des Übertragungsrisikos von Sars ermächtigt hat.</p><p>Auch für die Zukunft kann beim Vorliegen von ausserordentlichen Umständen die Schaffung einer befristeten, auf die konkrete Gefährdungslage zugeschnittenen Rechtsgrundlage durch den Bundesrat nicht ausgeschlossen werden. Welche Aufgaben dem BAG dabei übertragen werden, hängt von der konkreten Gefährdungssituation und den sich aufdrängenden Massnahmen ab.</p><p>4. Grundsätzlich besteht bei jedem Grossanlass die Möglichkeit, dass unerwartete Situationen - beispielsweise Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, aber eben auch die Gefahr einer Epidemie - zu Beeinträchtigungen führen können. Dementsprechend sichern sich Organisatoren von Grossanlässen häufig gegen die finanziellen Folgen solcher Ereignisse ab. Krisensituationen können durch die zuständigen Behörden - im Interesse der Allgemeinheit - oftmals nicht ohne Eingriffe in Rechtsgüter Dritter bewältigt werden.</p><p>5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Schweiz grundsätzlich über das notwendige rechtliche Instrumentarium verfügt, um Krisensituationen wirksam zu bewältigen. Im Nachgang zur Sars-Krise wurden durch Anpassung des Verordnungsrechtes allgemein bessere Rahmenbedingungen geschaffen, um einer Einschleppung und Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten entgegenzuwirken. Die Grundlagen zur Bekämpfung einer allfälligen Influenzapandemie sind in der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Pandemieverordnung (SR 818.101.23) enthalten. In Ausnahmesituationen kann zudem auf die Notkompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 10 EpG zurückgegriffen werden. Trotzdem wird im Rahmen einer mittlerweile an die Hand genommenen Revision des Epidemiengesetzes auch die Vorgehensweise bei ausserordentlichen Umständen zu überprüfen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das weiterhin unsichere Verhalten der zuständigen Bundesbehörden auch nach der Sars-Krise gibt mir wenig Anlass zur Hoffung, dass bei einem ähnlich gelagerten Fall - wie der Euro 2008 in der Schweiz und in Österreich - bessere und geeignetere Vorkehrungen getroffen würden. Dies betrifft auch die Rechtssicherheit für Unternehmen, welche Grossanlässe durchführen. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Müssen Organisatoren von Grossveranstaltungen auch in Zukunft damit rechnen, dass vom BAG bei einer vergleichbaren Situation wie der Sars-Krise vom April 2003 dieselben Massnahmen angeordnet werden?</p><p>2. Hat der Bundesrat seit dem April 2003 organisatorische Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass das BAG in einer vergleichbaren Situation erneut ohne vollständige Abklärung des betreffenden Sachverhaltes eine Verfügung mit einschneidenden Wirkungen für die Betroffenen erlässt?</p><p>3. Wann sind für das BAG ausserordentliche Umstände gegeben, welche den Erlass einer Verfügung, wie sie am 1. April 2003 erlassen wurde, rechtfertigen? </p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zur Frage des Haftungsrisikos für den Organisator eines Grossanlasses bei derartigen Verfügungen?</p><p>5. Ist er der Auffassung, dass er auf der Basis des heutigen Epidemiengesetzes über die notwendige Rechtsgrundlage verfügt, um epidemiologische Krisen wie im April 2003 im Hinblick auf bevorstehende länderübergreifende Grossveranstaltungen - wie die EURO 2008 - wirksam zu meistern?</p>
  • Euro 2008. Vorbereitung auf epidemiologische Ausnahmesituationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Euro 2008 in Österreich und in der Schweiz ist der drittgrösste Sportanlass der Welt und der grösste Anlass der Schweiz. Angesichts dieser Dimension und der sowohl wirtschaftlichen als auch für den Tourismusstandort Schweiz grossen Bedeutung dieses Anlasses stellt sich für mich die Frage, welche Lehren der Bundesrat aus dem unsicheren und widersprüchlichen Verhalten der zuständigen Bundesbehörden vor, während und nach der Sars-Krise vom Frühjahr 2003 gezogen hat. Damals hat bekanntlich das Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars gegen die Messe Schweiz AG eine Verfügung erlassen, wonach Aussteller, welche aus gewissen asiatischen Ländern an die Weltmesse für Uhren und Schmuck "Baselworld" angereist kamen, nicht an ihren Messeständen arbeiten, sich aber ohne Weiteres an der Messe aufhalten durften.</p><p>Die Empörung unter den betroffenen Ausstellern war gross. Die Folgen für die Messe Schweiz AG waren verheerend: Abwehr von unzähligen Schadenersatzforderungen von Ausstellern aus Fernost, Aufgabe des Standortes Zürich als zweites Standbein der "Baselworld", Zwang zu einer Neuinvestition am Standort Basel in der Höhe von über 40 Millionen Franken, Strafverfahren gegen die Organe der Messe Schweiz AG wegen Verletzung des Epidemiegesetzes usw.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Gewährleistung einer umfassenden Sicherheit anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Uefa Euro 2008 bewusst. Im Rahmen der Arbeiten auf Stufe Bund, Kantone und Standortstädte (Host Cities) wurde deshalb bereits von Beginn weg eine Arbeitseinheit "Krisen und Katastrophen" eingesetzt. Diese interdepartementale und föderale Arbeitseinheit setzt sich mit verschiedensten Krisen- und Katastrophenszenarien und möglichen strategischen Handlungsoptionen der betroffenen Behörden auseinander.</p><p>1. Hinsichtlich der vom Interpellanten erwähnten Sars-Krise und des diesbezüglichen Verhaltens der Bundesbehörden im Frühjahr 2003 ist der Bundesrat der Meinung, dass die zuständigen Behörden das Erforderliche zur Bewältigung der Krisensituation vorgekehrt hatten und die ergriffenen Massnahmen richtig waren. Beim Vorliegen einer vergleichbaren Konstellation kann auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass die Bundesbehörden Sofortmassnahmen zur Bewältigung einer ausserordentlichen Situation ergreifen müssen. Welche Massnahmen angezeigt wären, würde in starkem Masse von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation abhängen.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in Anbetracht der damaligen Situation der Erlass der Sars-Verordnung nötig war. Ob das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor dem Erlass der auf die Sars-Verordnung abgestützten Verfügung den betreffenden Sachverhalt genügend abgeklärt hatte und ob es richtig vorgegangen war, musste nebst anderem im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat diese Fragen weitgehendst bejaht und festgestellt, dass die vom BAG in der damaligen Situation ergriffenen Massnahmen gerechtfertigt waren. Die Beschwerde wurde deshalb vollumfänglich abgewiesen. Dieser Entscheid wurde auch vom Bundesgericht gestützt. Eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat es einzig in einem Nebenpunkt (Notwendigkeit der Erstellung von Sitzungsprotokollen) gutgeheissen und sie ansonsten abgewiesen.</p><p>Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage des Interpellanten nach organisatorischen Massnahmen zur zukünftigen Verhinderung solcher Verfügungen als obsolet. Der Bundesrat kann aber versichern, dass die Bundesbehörden natürlich laufend bestrebt sind, die Krisenorganisation zu optimieren, beispielsweise im Rahmen der im Januar 2005 durchgeführten strategischen Führungsübung.</p><p>3. Wenn das übliche, im Epidemiengesetz (EpG) vorgesehene Instrumentarium zur Bewältigung von Infektionskrankheiten aufgrund der konkreten Situation (besondere Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, zeitliche Dringlichkeit usw.) nicht mehr ausreicht, um der Einschleppung und Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten entgegenzuwirken, so hat der Bundesrat die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 10 (EpG; SR 818.101) die notwendigen Massnahmen anzuordnen und allenfalls erforderliche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat am 1. April 2003 Gebrauch gemacht, indem er die (befristete) Sars-Verordnung erlassen und damit das BAG zum Erlass von Verfügungen zur Verminderung des Übertragungsrisikos von Sars ermächtigt hat.</p><p>Auch für die Zukunft kann beim Vorliegen von ausserordentlichen Umständen die Schaffung einer befristeten, auf die konkrete Gefährdungslage zugeschnittenen Rechtsgrundlage durch den Bundesrat nicht ausgeschlossen werden. Welche Aufgaben dem BAG dabei übertragen werden, hängt von der konkreten Gefährdungssituation und den sich aufdrängenden Massnahmen ab.</p><p>4. Grundsätzlich besteht bei jedem Grossanlass die Möglichkeit, dass unerwartete Situationen - beispielsweise Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, aber eben auch die Gefahr einer Epidemie - zu Beeinträchtigungen führen können. Dementsprechend sichern sich Organisatoren von Grossanlässen häufig gegen die finanziellen Folgen solcher Ereignisse ab. Krisensituationen können durch die zuständigen Behörden - im Interesse der Allgemeinheit - oftmals nicht ohne Eingriffe in Rechtsgüter Dritter bewältigt werden.</p><p>5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Schweiz grundsätzlich über das notwendige rechtliche Instrumentarium verfügt, um Krisensituationen wirksam zu bewältigen. Im Nachgang zur Sars-Krise wurden durch Anpassung des Verordnungsrechtes allgemein bessere Rahmenbedingungen geschaffen, um einer Einschleppung und Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten entgegenzuwirken. Die Grundlagen zur Bekämpfung einer allfälligen Influenzapandemie sind in der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Pandemieverordnung (SR 818.101.23) enthalten. In Ausnahmesituationen kann zudem auf die Notkompetenz des Bundesrates gemäss Artikel 10 EpG zurückgegriffen werden. Trotzdem wird im Rahmen einer mittlerweile an die Hand genommenen Revision des Epidemiengesetzes auch die Vorgehensweise bei ausserordentlichen Umständen zu überprüfen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das weiterhin unsichere Verhalten der zuständigen Bundesbehörden auch nach der Sars-Krise gibt mir wenig Anlass zur Hoffung, dass bei einem ähnlich gelagerten Fall - wie der Euro 2008 in der Schweiz und in Österreich - bessere und geeignetere Vorkehrungen getroffen würden. Dies betrifft auch die Rechtssicherheit für Unternehmen, welche Grossanlässe durchführen. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Müssen Organisatoren von Grossveranstaltungen auch in Zukunft damit rechnen, dass vom BAG bei einer vergleichbaren Situation wie der Sars-Krise vom April 2003 dieselben Massnahmen angeordnet werden?</p><p>2. Hat der Bundesrat seit dem April 2003 organisatorische Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass das BAG in einer vergleichbaren Situation erneut ohne vollständige Abklärung des betreffenden Sachverhaltes eine Verfügung mit einschneidenden Wirkungen für die Betroffenen erlässt?</p><p>3. Wann sind für das BAG ausserordentliche Umstände gegeben, welche den Erlass einer Verfügung, wie sie am 1. April 2003 erlassen wurde, rechtfertigen? </p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zur Frage des Haftungsrisikos für den Organisator eines Grossanlasses bei derartigen Verfügungen?</p><p>5. Ist er der Auffassung, dass er auf der Basis des heutigen Epidemiengesetzes über die notwendige Rechtsgrundlage verfügt, um epidemiologische Krisen wie im April 2003 im Hinblick auf bevorstehende länderübergreifende Grossveranstaltungen - wie die EURO 2008 - wirksam zu meistern?</p>
    • Euro 2008. Vorbereitung auf epidemiologische Ausnahmesituationen

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