Verschärfung der Aufsicht ausländischer BVG-Anbieter

ShortId
05.3635
Id
20053635
Updated
28.07.2023 10:15
Language
de
Title
Verschärfung der Aufsicht ausländischer BVG-Anbieter
AdditionalIndexing
28;Berufliche Vorsorge;Liechtenstein;Versicherungsgesellschaft;Marktzugang;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L04K03010110, Liechtenstein
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen automatisch davon aus, dass ein auf dem Schweizer Markt angebotenes BVG-Angebot den schweizerischen Gesetzen und somit der Schweizer Aufsicht unterstellt ist. Es ist aber ein Fakt, dass es Anbieter gibt, die sich in Liechtenstein niedergelassen haben und so nicht der schweizerischen, sondern der liechtensteinischen Aufsicht unterstehen. Ihre Produkte bieten sie jedoch in der Schweiz an.</p><p>Sollte der Bundesrat nicht bereit sein, die Motion entgegenzunehmen, wäre es für alle Beteiligten wichtig zu wissen, wie der Bundesrat garantieren kann, dass nicht nur die Solvenz-, sondern auch die Missbrauchsaufsicht in Liechtenstein in allen Punkten gleichwertig durchgeführt werden wie in der Schweiz.</p>
  • <p>Im direkten Geschäft mit der beruflichen Vorsorge dürfen nur Einrichtungen tätig sein, welche die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder wenn es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes handelt. Diese Vorsorgeeinrichtungen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und der Aufsicht eines Kantons oder des Bundes unterstellt sein.</p><p>Die meisten Vorsorgeeinrichtungen versichern einen Teil oder sämtliche Risiken in Form eines Versicherungsvertrages bei einem Lebensversicherer. Ausländische Lebensversicherer, mit Ausnahme der Lebensversicherer mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, dürfen dieses Kollektivversicherungsgeschäft nur über eine Niederlassung in der Schweiz betreiben. Diese Niederlassungen sind der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen unterstellt.</p><p>In Bezug auf das in der Begründung erwähnte Fürstentum Liechtenstein gilt eine Sonderregelung. Aufgrund eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein können Lebensversicherer mit Sitz in Liechtenstein in der Schweiz tätig sein, wobei sie jedoch weiterhin der Finanzaufsicht der zuständigen liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unterliegen. Das erwähnte Abkommen basiert auf den Grundsätzen der Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechtes im Bereich der Direktversicherungen der Schweiz und Liechtensteins sowie der Nichtdiskriminierung.</p><p>Nach dem Inkrafttreten der Transparenzvorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge hat die Gemischte Kommission, welche für die reibungslose Durchführung des Abkommens zu sorgen hat, auf der Grundlage der Arbeiten ihrer Arbeitsgruppe festgestellt:</p><p>1. dass liechtensteinische Versicherer, welche beabsichtigen, Kollektivlebensversicherungsverträge mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen abzuschliessen, sich verpflichtet haben, die Transparenzvorschriften einzuhalten und</p><p>2. dass die liechtensteinische Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz innerhalb der beruflichen Vorsorge nur unter dem Vorbehalt der Einhaltung der schweizerischen Anforderungen hinsichtlich der Transparenz erteilt.</p><p>Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass sowohl alle Vorsorgeeinrichtungen als auch alle ausländischen Lebensversicherer, die im Geschäft mit der beruflichen Vorsorge tätig sind, lückenlos von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach denselben Massstäben überwacht und kontrolliert werden.</p><p>Mit Bezug auf die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein liegt zwar sowohl die Finanz- als auch die Missbrauchsaufsicht in der alleinigen Zuständigkeit der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens ist das Aufsichtsrecht im Bereich der Direktversicherungen der Schweiz und Liechtensteins jedoch als gleichwertig zu betrachten. Die liechtensteinische Aufsichtsbehörde beachtet beim Vollzug der Aufsicht auch das schweizerische Recht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, nur noch Anbieter für die berufliche Vorsorge zuzulassen, wenn sie die Schweizer Gesetze einhalten und der Schweizer Aufsicht unterstellt sind.</p>
  • Verschärfung der Aufsicht ausländischer BVG-Anbieter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen automatisch davon aus, dass ein auf dem Schweizer Markt angebotenes BVG-Angebot den schweizerischen Gesetzen und somit der Schweizer Aufsicht unterstellt ist. Es ist aber ein Fakt, dass es Anbieter gibt, die sich in Liechtenstein niedergelassen haben und so nicht der schweizerischen, sondern der liechtensteinischen Aufsicht unterstehen. Ihre Produkte bieten sie jedoch in der Schweiz an.</p><p>Sollte der Bundesrat nicht bereit sein, die Motion entgegenzunehmen, wäre es für alle Beteiligten wichtig zu wissen, wie der Bundesrat garantieren kann, dass nicht nur die Solvenz-, sondern auch die Missbrauchsaufsicht in Liechtenstein in allen Punkten gleichwertig durchgeführt werden wie in der Schweiz.</p>
    • <p>Im direkten Geschäft mit der beruflichen Vorsorge dürfen nur Einrichtungen tätig sein, welche die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder wenn es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes handelt. Diese Vorsorgeeinrichtungen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und der Aufsicht eines Kantons oder des Bundes unterstellt sein.</p><p>Die meisten Vorsorgeeinrichtungen versichern einen Teil oder sämtliche Risiken in Form eines Versicherungsvertrages bei einem Lebensversicherer. Ausländische Lebensversicherer, mit Ausnahme der Lebensversicherer mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, dürfen dieses Kollektivversicherungsgeschäft nur über eine Niederlassung in der Schweiz betreiben. Diese Niederlassungen sind der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen unterstellt.</p><p>In Bezug auf das in der Begründung erwähnte Fürstentum Liechtenstein gilt eine Sonderregelung. Aufgrund eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein können Lebensversicherer mit Sitz in Liechtenstein in der Schweiz tätig sein, wobei sie jedoch weiterhin der Finanzaufsicht der zuständigen liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unterliegen. Das erwähnte Abkommen basiert auf den Grundsätzen der Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechtes im Bereich der Direktversicherungen der Schweiz und Liechtensteins sowie der Nichtdiskriminierung.</p><p>Nach dem Inkrafttreten der Transparenzvorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge hat die Gemischte Kommission, welche für die reibungslose Durchführung des Abkommens zu sorgen hat, auf der Grundlage der Arbeiten ihrer Arbeitsgruppe festgestellt:</p><p>1. dass liechtensteinische Versicherer, welche beabsichtigen, Kollektivlebensversicherungsverträge mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen abzuschliessen, sich verpflichtet haben, die Transparenzvorschriften einzuhalten und</p><p>2. dass die liechtensteinische Aufsichtsbehörde die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz innerhalb der beruflichen Vorsorge nur unter dem Vorbehalt der Einhaltung der schweizerischen Anforderungen hinsichtlich der Transparenz erteilt.</p><p>Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass sowohl alle Vorsorgeeinrichtungen als auch alle ausländischen Lebensversicherer, die im Geschäft mit der beruflichen Vorsorge tätig sind, lückenlos von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach denselben Massstäben überwacht und kontrolliert werden.</p><p>Mit Bezug auf die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein liegt zwar sowohl die Finanz- als auch die Missbrauchsaufsicht in der alleinigen Zuständigkeit der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens ist das Aufsichtsrecht im Bereich der Direktversicherungen der Schweiz und Liechtensteins jedoch als gleichwertig zu betrachten. Die liechtensteinische Aufsichtsbehörde beachtet beim Vollzug der Aufsicht auch das schweizerische Recht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, nur noch Anbieter für die berufliche Vorsorge zuzulassen, wenn sie die Schweizer Gesetze einhalten und der Schweizer Aufsicht unterstellt sind.</p>
    • Verschärfung der Aufsicht ausländischer BVG-Anbieter

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