Gleichstellung von Säule 3a und PK-Geldern in den Doppelbesteuerungsabkommen

ShortId
05.3640
Id
20053640
Updated
28.07.2023 08:07
Language
de
Title
Gleichstellung von Säule 3a und PK-Geldern in den Doppelbesteuerungsabkommen
AdditionalIndexing
28;24;Arbeitnehmer/in;Doppelbesteuerung;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;Gleichbehandlung;Steuerübereinkommen;selbstständig Erwerbstätige/r;Dritte Säule
1
  • L05K0104010103, Dritte Säule
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K0702020401, Arbeitnehmer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Säule 3a ist für viele Selbstständigerwerbende ein Instrument für ihre Altersvorsorge, weil sie als Selbstständigerwerbende über keinen Pensionskassenanschluss verfügen. Für viele Unselbstständige bedeutet die steuerbegünstigte Altersvorsorge via die Säule 3a eine Ergänzung zur beruflichen Pensionskasse, denn viele Pensionskassen basieren heute auf dem Beitragsprimat, womit das angesparte Alterskapital möglicherweise nicht, wie bei der Inkraftsetzung des BVG geplant, ausreicht, um 60 Prozent des letztverdienten Gehaltes als Rente zu sichern.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA stellte sich nun heraus, dass diese Säule 3a, Altersvorsorge der Selbstständigerwerbenden, von den US-Steuerbehörden nicht als solche anerkannt werden. Deshalb gelten auch Anlagestiftungen (vom BSV beaufsichtigte, steuerbefreite Anlagefonds für Schweizer Pensionskassen), die solche Säule-3a-Gelder zur Anlage entgegennahmen und diese Gelder in amerikanischen Wertschriften investierten, als kontaminiert. Damit gehen sie der Verrechnungssteuer verlustig, die auf Erträgen dieser Anlagen in den USA anfiel. Dies trifft nicht nur für die entgegengenommenen Säule-3a-Gelder zu, sondern auch für sämtliche im gleichen Sondervermögen angelegten Pensionskassengelder. Diese Pensionskassen erleiden dadurch eine Ertragseinbusse. Das BSV, das für die Anlagestiftungen zuständig ist, hat die Entgegennahme solcher Säule-3a-Gelder nie verboten. Das Schweizer Parlament wurde bei der Behandlung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz/USA auch nicht darüber informiert, dass Säule-3a-Gelder nicht als Gelder der beruflichen Altersvorsorge betrachtet werden. Die Nichtanerkennung durch die US-Steuerbehörde erfolgte einseitig durch die USA. Durch diese Schlechterstellung der Altersvorsorgegelder von Selbstständigerwerbenden ist eine Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden, die ihre Altersvorsorge über die Säule 3a betreiben, und von Unselbstständigen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, entstanden. Ehemalige Mitglieder einer Pensionskasse verfügen zudem über die Möglichkeit von Freizügigkeitskonten, Selbstständigerwerbende nicht. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, Säule-3a-Gelder den Freizügigkeitskonten gleichzustellen, wobei eine Umwandlung jederzeit möglich ist, aber nur in einer Richtung, von Säule 3a in Freizügigkeitskonten und nicht umgekehrt. Für viele Inhaber von Freizügigkeitskonten würde dies auch zu einer administrativen Erleichterung führen, da sie nicht mehrere Konten für den gleichen Zweck unterhalten müssen.</p>
  • <p>Der Motionär bezieht sich auf das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen und namentlich auf eine am 25. November und 3. Dezember 2004 getroffene Verständigungsvereinbarung über die Quellensteuerbefreiung für Dividendenzahlungen an anerkannte Pensionseinrichtungen. Die beidseitige Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden ist nach dieser Vereinbarung auf Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Anlagestiftungen beschränkt, an denen ausschliesslich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge beteiligt sind. Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge beider Staaten und Anlagestiftungen, die sowohl Gelder der beruflichen Vorsorge als auch der gebundenen Selbstvorsorge verwalten, sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.</p><p>Die erwähnte Quellensteuerbefreiung setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Quellenstaates anerkennt, dass die im anderen Staat ansässige Pensionseinrichtung grundsätzlich einer eigenen steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung entspricht. Diese Gleichartigkeit muss also zwischen vergleichbaren Einrichtungen der beiden Staaten vorliegen. Für Pensionskassen, d. h. für den Bereich der zweiten Säule, wurde die Gleichartigkeit zwischen schweizerischen und amerikanischen Einrichtungen anerkannt. Hingegen zeigte sich, dass die Konzeptionen der schweizerischen gebundenen Selbstvorsorge einerseits und der amerikanischen Individual Retirement Accounts andererseits Unterschiede aufweisen, obwohl sie beide der Altersvorsorge von Selbstständigerwerbenden und der Ergänzung zur obligatorischen beruflichen Vorsorge Unselbstständigerwerbender dienen. Aus diesem Grunde konnte eine gegenseitige Anerkennung der Gleichartigkeit dieser Einrichtungen nicht erreicht werden. Das Abkommen mit den USA ist das bisher einzige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Quellensteuerbefreiung für Dividendenzahlungen an gewisse steuerbefreite Pensionseinrichtungen vorsieht. Die Beseitigung der geltend gemachten Ungleichbehandlung bedürfte einer Änderung des Abkommens, welche die Zustimmung durch die USA voraussetzt.</p><p>Unklar ist der Zusammenhang mit den Begehren um Prüfung der Möglichkeit, die Überführung von Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a in Freizügigkeitskonten zuzulassen und damit die Rechtsvorschriften für Vorsorgeguthaben der Säulen 2 und 3a anzugleichen. Die Säule 3a ist eine Form der freiwilligen, gebundenen Selbstvorsorge für erwerbstätige Personen. Sie ist geregelt in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Die Bestimmung von Artikel 3 BVV 3 zur vorzeitigen Ausrichtung der angesparten Altersleistungen sieht keine Übertragung der Vorsorgeguthaben auf Freizügigkeitseinrichtungen vor.</p><p>Freizügigkeitseinrichtungen sind dagegen Einrichtungen der zweiten Säule. Sie dienen dazu, die Austrittsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule - und nur solche - vorübergehend zu deponieren, bis sie wieder in eine neue Vorsorgeeinrichtung (zweite Säule) eingebracht werden können. Sie haben ihre Grundlage in Artikel 27 BVG sowie im Freizügigkeitsgesetz (SR 831.42) und sind im schweizerischen Dreisäulenkonzept eindeutig der kollektiven beruflichen Vorsorge, d. h. der zweiten Säule zuzuordnen. Die Freizügigkeitsformen (Freizügigkeitspolice und -konto) können nicht durch zusätzliche Vorsorgebeiträge gespiesen werden (Ausnahme: Prämien für Risikoabdeckung Tod und Invalidität). Auch wenn beide Vorsorgeformen individualisiert sind, sind sie unterschiedlich geregelt und dienen ganz unterschiedlichen Zwecken.</p><p>Wenn sich der Motionär von einer solchen Öffnung erhofft, dass auch schweizerische Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sowie gemischte Anlagestiftungen in den Genuss der Quellensteuerbefreiung für amerikanische Dividenden gelangen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gleichartigkeit zwischen der schweizerischen gebundenen Selbstvorsorge und den amerikanischen Individual Retirement Accounts damit nicht herbeigeführt werden kann. Dieses Ziel lässt sich mit einer teilweisen Gleichstellung von Säule 3a und Säule 2 nicht erreichen. Die Umsetzung dieses Begehrens erwiese sich aus der Sicht des Bundesrates sogar als kontraproduktiv. Freizügigkeitsstiftungen sind heute berechtigt, die Quellensteuerbefreiung für amerikanische Dividenden zu beanspruchen, weil nach geltendem Recht nur Guthaben aus der beruflichen Vorsorge auf Freizügigkeitskonten überführt werden können. Sollten sie auch Gelder der Säule 3a verwalten, würden sie von dieser Befreiung ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Ungleichbehandlung der Altersvorsorge von Selbstständigerwerbenden mittels Säule 3a und von Unselbstständigerwerbenden, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, in den Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen. Es sollen insbesondere die Möglichkeiten geprüft werden, die Säule-3a-Gelder den Altersguthaben der beruflichen Vorsorge gleichzustellen, indem diese jederzeit in Freizügigkeitskonten (aber nicht zurück) überführt werden können.</p>
  • Gleichstellung von Säule 3a und PK-Geldern in den Doppelbesteuerungsabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Säule 3a ist für viele Selbstständigerwerbende ein Instrument für ihre Altersvorsorge, weil sie als Selbstständigerwerbende über keinen Pensionskassenanschluss verfügen. Für viele Unselbstständige bedeutet die steuerbegünstigte Altersvorsorge via die Säule 3a eine Ergänzung zur beruflichen Pensionskasse, denn viele Pensionskassen basieren heute auf dem Beitragsprimat, womit das angesparte Alterskapital möglicherweise nicht, wie bei der Inkraftsetzung des BVG geplant, ausreicht, um 60 Prozent des letztverdienten Gehaltes als Rente zu sichern.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA stellte sich nun heraus, dass diese Säule 3a, Altersvorsorge der Selbstständigerwerbenden, von den US-Steuerbehörden nicht als solche anerkannt werden. Deshalb gelten auch Anlagestiftungen (vom BSV beaufsichtigte, steuerbefreite Anlagefonds für Schweizer Pensionskassen), die solche Säule-3a-Gelder zur Anlage entgegennahmen und diese Gelder in amerikanischen Wertschriften investierten, als kontaminiert. Damit gehen sie der Verrechnungssteuer verlustig, die auf Erträgen dieser Anlagen in den USA anfiel. Dies trifft nicht nur für die entgegengenommenen Säule-3a-Gelder zu, sondern auch für sämtliche im gleichen Sondervermögen angelegten Pensionskassengelder. Diese Pensionskassen erleiden dadurch eine Ertragseinbusse. Das BSV, das für die Anlagestiftungen zuständig ist, hat die Entgegennahme solcher Säule-3a-Gelder nie verboten. Das Schweizer Parlament wurde bei der Behandlung des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz/USA auch nicht darüber informiert, dass Säule-3a-Gelder nicht als Gelder der beruflichen Altersvorsorge betrachtet werden. Die Nichtanerkennung durch die US-Steuerbehörde erfolgte einseitig durch die USA. Durch diese Schlechterstellung der Altersvorsorgegelder von Selbstständigerwerbenden ist eine Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden, die ihre Altersvorsorge über die Säule 3a betreiben, und von Unselbstständigen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, entstanden. Ehemalige Mitglieder einer Pensionskasse verfügen zudem über die Möglichkeit von Freizügigkeitskonten, Selbstständigerwerbende nicht. Deshalb soll die Möglichkeit geschaffen werden, Säule-3a-Gelder den Freizügigkeitskonten gleichzustellen, wobei eine Umwandlung jederzeit möglich ist, aber nur in einer Richtung, von Säule 3a in Freizügigkeitskonten und nicht umgekehrt. Für viele Inhaber von Freizügigkeitskonten würde dies auch zu einer administrativen Erleichterung führen, da sie nicht mehrere Konten für den gleichen Zweck unterhalten müssen.</p>
    • <p>Der Motionär bezieht sich auf das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen und namentlich auf eine am 25. November und 3. Dezember 2004 getroffene Verständigungsvereinbarung über die Quellensteuerbefreiung für Dividendenzahlungen an anerkannte Pensionseinrichtungen. Die beidseitige Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden ist nach dieser Vereinbarung auf Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Anlagestiftungen beschränkt, an denen ausschliesslich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge beteiligt sind. Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge beider Staaten und Anlagestiftungen, die sowohl Gelder der beruflichen Vorsorge als auch der gebundenen Selbstvorsorge verwalten, sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.</p><p>Die erwähnte Quellensteuerbefreiung setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Quellenstaates anerkennt, dass die im anderen Staat ansässige Pensionseinrichtung grundsätzlich einer eigenen steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung entspricht. Diese Gleichartigkeit muss also zwischen vergleichbaren Einrichtungen der beiden Staaten vorliegen. Für Pensionskassen, d. h. für den Bereich der zweiten Säule, wurde die Gleichartigkeit zwischen schweizerischen und amerikanischen Einrichtungen anerkannt. Hingegen zeigte sich, dass die Konzeptionen der schweizerischen gebundenen Selbstvorsorge einerseits und der amerikanischen Individual Retirement Accounts andererseits Unterschiede aufweisen, obwohl sie beide der Altersvorsorge von Selbstständigerwerbenden und der Ergänzung zur obligatorischen beruflichen Vorsorge Unselbstständigerwerbender dienen. Aus diesem Grunde konnte eine gegenseitige Anerkennung der Gleichartigkeit dieser Einrichtungen nicht erreicht werden. Das Abkommen mit den USA ist das bisher einzige schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, das eine Quellensteuerbefreiung für Dividendenzahlungen an gewisse steuerbefreite Pensionseinrichtungen vorsieht. Die Beseitigung der geltend gemachten Ungleichbehandlung bedürfte einer Änderung des Abkommens, welche die Zustimmung durch die USA voraussetzt.</p><p>Unklar ist der Zusammenhang mit den Begehren um Prüfung der Möglichkeit, die Überführung von Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a in Freizügigkeitskonten zuzulassen und damit die Rechtsvorschriften für Vorsorgeguthaben der Säulen 2 und 3a anzugleichen. Die Säule 3a ist eine Form der freiwilligen, gebundenen Selbstvorsorge für erwerbstätige Personen. Sie ist geregelt in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Die Bestimmung von Artikel 3 BVV 3 zur vorzeitigen Ausrichtung der angesparten Altersleistungen sieht keine Übertragung der Vorsorgeguthaben auf Freizügigkeitseinrichtungen vor.</p><p>Freizügigkeitseinrichtungen sind dagegen Einrichtungen der zweiten Säule. Sie dienen dazu, die Austrittsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule - und nur solche - vorübergehend zu deponieren, bis sie wieder in eine neue Vorsorgeeinrichtung (zweite Säule) eingebracht werden können. Sie haben ihre Grundlage in Artikel 27 BVG sowie im Freizügigkeitsgesetz (SR 831.42) und sind im schweizerischen Dreisäulenkonzept eindeutig der kollektiven beruflichen Vorsorge, d. h. der zweiten Säule zuzuordnen. Die Freizügigkeitsformen (Freizügigkeitspolice und -konto) können nicht durch zusätzliche Vorsorgebeiträge gespiesen werden (Ausnahme: Prämien für Risikoabdeckung Tod und Invalidität). Auch wenn beide Vorsorgeformen individualisiert sind, sind sie unterschiedlich geregelt und dienen ganz unterschiedlichen Zwecken.</p><p>Wenn sich der Motionär von einer solchen Öffnung erhofft, dass auch schweizerische Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sowie gemischte Anlagestiftungen in den Genuss der Quellensteuerbefreiung für amerikanische Dividenden gelangen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gleichartigkeit zwischen der schweizerischen gebundenen Selbstvorsorge und den amerikanischen Individual Retirement Accounts damit nicht herbeigeführt werden kann. Dieses Ziel lässt sich mit einer teilweisen Gleichstellung von Säule 3a und Säule 2 nicht erreichen. Die Umsetzung dieses Begehrens erwiese sich aus der Sicht des Bundesrates sogar als kontraproduktiv. Freizügigkeitsstiftungen sind heute berechtigt, die Quellensteuerbefreiung für amerikanische Dividenden zu beanspruchen, weil nach geltendem Recht nur Guthaben aus der beruflichen Vorsorge auf Freizügigkeitskonten überführt werden können. Sollten sie auch Gelder der Säule 3a verwalten, würden sie von dieser Befreiung ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Ungleichbehandlung der Altersvorsorge von Selbstständigerwerbenden mittels Säule 3a und von Unselbstständigerwerbenden, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, in den Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen. Es sollen insbesondere die Möglichkeiten geprüft werden, die Säule-3a-Gelder den Altersguthaben der beruflichen Vorsorge gleichzustellen, indem diese jederzeit in Freizügigkeitskonten (aber nicht zurück) überführt werden können.</p>
    • Gleichstellung von Säule 3a und PK-Geldern in den Doppelbesteuerungsabkommen

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