Unterstellung von Rüstungskäufen unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
- ShortId
-
05.3645
- Id
-
20053645
- Updated
-
28.07.2023 08:49
- Language
-
de
- Title
-
Unterstellung von Rüstungskäufen unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
- AdditionalIndexing
-
09;Militärflugzeug;Rüstungsindustrie;Waffenhandel;Submissionswesen;Hubschrauber
- 1
-
- L04K04020205, Waffenhandel
- L04K04020203, Rüstungsindustrie
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L04K04020404, Militärflugzeug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Einführung des BoeB im Jahre 1996 wurden u. a. eine transparentere Gestaltung der Verfahren, eine effizientere Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand und damit ein wirtschaftlicherer Einsatz von öffentlichen Geldern angestrebt. Nachdem das im Rüstungsprogramm 2005 durchgeführte Evaluationsverfahren für den Kauf von Eurocoptern EC 635 Gegenstand breiter öffentlicher Kritik geworden ist, und das Parlament die zum Helikopterkauf notwendigen Mittel erst freigeben wird, wenn die offenen Fragen zum Evaluationsverfahren bereinigt sind, wäre zu prüfen, ob Rüstungsbeschaffungen inskünftig dem BoeB zu unterstellen sind. Insbesondere die Beachtung des Transparenzprinzips würde es erlauben, dass das Vergabeverfahren für alle Akteure öffentlich sichtbar ist und ihnen alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen.</p>
- <p>Die Vergabestellen des Bundes sind bei ihrer Vergabetätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere an das Gatt/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 sowie an das Bundesgesetz (BoeB) und die Verordnung (VoeB) über das öffentliche Beschaffungswesen. Ziel dieser Bestimmungen ist die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes in einem transparenten, wettbewerbsorientierten und fairen, d. h. nicht diskriminierenden Verfahren.</p><p>Bei dem im Rüstungsprogramm 2005 vorgesehenen leichten Transport- und Schulungshelikopter handelt es sich um Material, welches gemäss obgenannter Gesetzgebung (Art. 35 Abs. 3 Bst. a VoeB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. e BoeB) im Einladungsverfahren beschafft werden kann. Die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB erfolgt gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung.</p><p>Das Einladungsverfahren garantiert einen massgeschneiderten Wettbewerb in einem Rüstungsmarkt, welcher der Beschaffungsstelle bekannt ist und immer stärkeren Konzentrationstendenzen unterliegt.</p><p>Dieses Verfahren hat sich nach Ansicht des Bundesrates seit der Einführung des BoeB und der VoeB bewährt. Die verfügbaren Anbieter werden regelmässig über die anstehenden Beschaffungen informiert und können ihre Angebote im Rahmen eines ordentlichen, den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechtes folgenden Vergabeverfahrens einreichen. Eine grundsätzliche Unterstellung der Rüstungsbeschaffungen unter das BoeB ist deshalb weder sinnvoll noch wirtschaftlich vertretbar. Mit der Durchführung eines Einladungsverfahrens ist die Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze (Stärkung des Wettbewerbes, transparente Gestaltung der Verfahren, Gleichbehandlung der Anbieter und Anbieterinnen und wirtschaftlicher Einsatz der öffentlichen Mittel) sichergestellt.</p><p>Ferner weisen komplexe Waffensysteme immer besonders sensitive Komponenten auf, die der Geheimhaltung unterliegen, weshalb eine Änderung des Gesetzes im Sinne des Postulanten nicht zweckmässig ist.</p><p>Abschliessend dürfen auch die Bedeutung des Know-how-Erhaltes für die Schweizer Industrie und die Möglichkeit zum internationalen Markteintritt nicht vergessen werden. Eine Anpassung des Gesetzes würde unweigerlich dazu führen, dass die Beteiligung der Schweizer Industrie (Offset) im Rahmen von Rüstungsbeschaffungen im Ausland wesentlich begrenzt und die Verfügbarkeit des Know-how in der Schweiz reduziert würde. Dies ist aus wirtschafts-, sicherheits- und rüstungspolitischen Gründen nicht wünschenswert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee grundsätzlich dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) zu unterstellen sind und Artikel 3 Absatz 1 Litera e BoeB in dem Sinne abzuändern ist, dass nur noch Beschaffungen, welche besonderer Geheimhaltung bedürfen, ausgenommen werden können.</p>
- Unterstellung von Rüstungskäufen unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Einführung des BoeB im Jahre 1996 wurden u. a. eine transparentere Gestaltung der Verfahren, eine effizientere Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand und damit ein wirtschaftlicherer Einsatz von öffentlichen Geldern angestrebt. Nachdem das im Rüstungsprogramm 2005 durchgeführte Evaluationsverfahren für den Kauf von Eurocoptern EC 635 Gegenstand breiter öffentlicher Kritik geworden ist, und das Parlament die zum Helikopterkauf notwendigen Mittel erst freigeben wird, wenn die offenen Fragen zum Evaluationsverfahren bereinigt sind, wäre zu prüfen, ob Rüstungsbeschaffungen inskünftig dem BoeB zu unterstellen sind. Insbesondere die Beachtung des Transparenzprinzips würde es erlauben, dass das Vergabeverfahren für alle Akteure öffentlich sichtbar ist und ihnen alle nötigen Informationen zur Verfügung stehen.</p>
- <p>Die Vergabestellen des Bundes sind bei ihrer Vergabetätigkeit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere an das Gatt/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 sowie an das Bundesgesetz (BoeB) und die Verordnung (VoeB) über das öffentliche Beschaffungswesen. Ziel dieser Bestimmungen ist die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes in einem transparenten, wettbewerbsorientierten und fairen, d. h. nicht diskriminierenden Verfahren.</p><p>Bei dem im Rüstungsprogramm 2005 vorgesehenen leichten Transport- und Schulungshelikopter handelt es sich um Material, welches gemäss obgenannter Gesetzgebung (Art. 35 Abs. 3 Bst. a VoeB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. e BoeB) im Einladungsverfahren beschafft werden kann. Die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e BoeB erfolgt gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung.</p><p>Das Einladungsverfahren garantiert einen massgeschneiderten Wettbewerb in einem Rüstungsmarkt, welcher der Beschaffungsstelle bekannt ist und immer stärkeren Konzentrationstendenzen unterliegt.</p><p>Dieses Verfahren hat sich nach Ansicht des Bundesrates seit der Einführung des BoeB und der VoeB bewährt. Die verfügbaren Anbieter werden regelmässig über die anstehenden Beschaffungen informiert und können ihre Angebote im Rahmen eines ordentlichen, den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechtes folgenden Vergabeverfahrens einreichen. Eine grundsätzliche Unterstellung der Rüstungsbeschaffungen unter das BoeB ist deshalb weder sinnvoll noch wirtschaftlich vertretbar. Mit der Durchführung eines Einladungsverfahrens ist die Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze (Stärkung des Wettbewerbes, transparente Gestaltung der Verfahren, Gleichbehandlung der Anbieter und Anbieterinnen und wirtschaftlicher Einsatz der öffentlichen Mittel) sichergestellt.</p><p>Ferner weisen komplexe Waffensysteme immer besonders sensitive Komponenten auf, die der Geheimhaltung unterliegen, weshalb eine Änderung des Gesetzes im Sinne des Postulanten nicht zweckmässig ist.</p><p>Abschliessend dürfen auch die Bedeutung des Know-how-Erhaltes für die Schweizer Industrie und die Möglichkeit zum internationalen Markteintritt nicht vergessen werden. Eine Anpassung des Gesetzes würde unweigerlich dazu führen, dass die Beteiligung der Schweizer Industrie (Offset) im Rahmen von Rüstungsbeschaffungen im Ausland wesentlich begrenzt und die Verfügbarkeit des Know-how in der Schweiz reduziert würde. Dies ist aus wirtschafts-, sicherheits- und rüstungspolitischen Gründen nicht wünschenswert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee grundsätzlich dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) zu unterstellen sind und Artikel 3 Absatz 1 Litera e BoeB in dem Sinne abzuändern ist, dass nur noch Beschaffungen, welche besonderer Geheimhaltung bedürfen, ausgenommen werden können.</p>
- Unterstellung von Rüstungskäufen unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
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