Schleudertrauma. Neue Praxis der Suva

ShortId
05.3655
Id
20053655
Updated
28.07.2023 09:56
Language
de
Title
Schleudertrauma. Neue Praxis der Suva
AdditionalIndexing
28;Versicherungsleistung;medizinische Diagnose;SUVA;Verkehrsunfall
1
  • L05K0104011602, SUVA
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Offenbar lehnt die Suva in letzter Zeit vermehrt Leistungen an Unfallopfer mit einem HWS-Distorsionstrauma ab. Die neue Praxis soll sich auf ein Schreiben der Suva-Direktion an die Kreisärzte stützen. Darin werden die Ärzte aufgefordert, nur noch strukturelle Verletzungen als Unfallfolgen anzuerkennen, d. h., nur noch Verletzungen, bei denen Brüche oder Risse mit Hilfe bildgebender Verfahren sichtbar werden. Andere klinisch feststellbare Befunde, wie Muskelhartspann, werden in der Folge nicht mehr der Somatik zugerechnet, sondern als psychische Ursache qualifiziert. </p><p>Diese Praxis steht im Gegensatz zur gesetzlichen Grundlage, wie sie vom EVG ausgelegt wird. Das EVG stellt nämlich in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1991 fest, dass die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden (Schwindel, Kopfweh, Konzentrationsstörung, Übelkeit, rasches Ermüden, Depression, Wesensveränderung) nicht als rein subjektiv abgetan werden dürfen, auch wenn sie nicht durch bildgebende Verfahren nachgewiesen werden können. Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass das bei Schleudertrauma typische "bunte Beschwerdebild" eine Folge von Mikroverletzungen der Halswirbelsäule ist. Für die Leistungspflicht entscheidend sei, dass die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit führten.</p><p>Es ist sicher zu begrüssen, wenn die Suva die notwendigen Abklärungen und Vorkehrungen trifft, um das Erschleichen von Leistungen durch vorgetäuschte Schleudertraumabeschwerden zu verhindern. Eine strengere Überprüfung der einzelnen Fälle rechtfertigt aber keine allgemeine Praxisänderung zum Nachteil von Personen, welche tatsächlich an den Folgen eines Schleudertraumas leiden. Die negativen Entscheide der Suva dürften im Übrigen primär eine Kostenverlagerung auf andere Sozialversicherungen, insbesondere die Krankenkassen, zur Folge haben. Es geht nicht an, dass sich ein Versicherer durch eine selber veranlasste Praxisänderung zulasten eines anderen finanziell entlasten kann. Entweder sind im Einzelfall die Kriterien für ein Schleudertrauma erfüllt, dann muss die Suva bezahlen, oder dann sind sie nicht erfüllt, und dann muss auch kein anderer Versicherer für die Folgekosten aufkommen.</p>
  • <p>1. Nach den dem Bundesrat vorliegenden Angaben hat die Suva keine Praxisänderung vorgenommen. Zieht man die Urteilsstatistik des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) zurate, zeigt es sich, dass sich die Suva bei ihrer Beurteilung an die Rechtsprechung des EVG hält. Im Jahre 2005 (bis Ende September) bildete die Leistungspflicht nach einer Zerrung der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) in 42 von insgesamt 267 Fällen Gegenstand von EVG-Entscheiden. In 39 Fällen wurde die Beurteilung der Suva gestützt. Bei fast der Hälfte der Fälle stand eine psychische Überlagerung im Vordergrund, sodass das EVG gestützt auf die Kriterien bei psychischen Gesundheitsschädigungen entschied. Bei einem grossen Teil der Fälle (13) wurde das Vorliegen des typischen Beschwerdebildes verneint. In lediglich 3 Fällen wurde die Beurteilung der Suva durch das Gericht umgestossen.</p><p>2. Die Ärzte sind nicht mit einem internen Schreiben angewiesen worden, nur noch strukturelle Verletzungen anzuerkennen, die mit bildgebenden Verfahren sichtbar gemacht werden können. Die Ärzte der Suva sind in ihrer Beurteilung ebenso frei wie jeder andere Arzt und einzig ihrem medizinischen Wissen und der ärztlichen Ethik verpflichtet.</p><p>3./4. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Suva keine Praxisänderung vorgenommen.</p><p>5. Die Zahl der Fälle mit HWS-Distorsion hat ab 1998 stark zugenommen. Im Jahre 2002 waren bei der Suva rund 13 000 Fälle mit HWS-Distorsion zu verzeichnen gegenüber rund 8000 im Jahr 1997. Seit 2003 ist die Anzahl der gemeldeten Fälle rückläufig. Die Anzahl der Ablehnungen blieb insgesamt konstant.</p><p>Die Kosten von Fällen mit HWS-Distorsion haben mit den steigenden Fallzahlen ebenfalls zugenommen. Seit 1990 haben sich die Kosten und Leistungen der Suva für HWS-Fälle mehr als vervierfacht; sie haben ab 2002 ein hohes Niveau von nahezu 300 Millionen Franken erreicht.</p><p>6./7. Wie bereits erwähnt, liegt keine Praxisänderung vor. Wenn sich die Kosten in letzter Zeit stabilisiert haben, dann ist dies nicht auf eine Verlagerung auf andere Sozialversicherungen, sondern auf die Auswirkungen des New Case Managements (NCM) zurückzuführen. Immerhin betreffen rund ein Drittel aller NCM-Fälle Schleudertrauma-Patienten. Die Diagnose HWS-Distorsion stellt nach der Praxis der Suva ein Kriterium dar, welches für die Aufnahme in die Kategorie der speziell betreuten Komplexfälle spricht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist ihm bekannt, dass die Suva in den meisten Fällen von HWS-Distorsionstrauma (Schleudertrauma) in Abänderung der bisherigen Praxis keine Leistungen mehr erbringt?</p><p>2. Stimmt es, dass die Kreisärzte der Suva in einem internen Schreiben angewiesen worden sind, nur noch strukturelle Verletzungen, d. h. Verletzungen, welche mit bildgebenden Verfahren sichtbar gemacht werden können, als Unfallfolge anzuerkennen?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat diese Praxisänderung?</p><p>4. Hält er die neue Praxis für vereinbar mit dem Gesetz und der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG), insbesondere dem Leitentscheid aus dem Jahre 1991?</p><p>5. Wie hoch ist das Leistungsvolumen der Suva für Schleudertraumafälle, und wie hat sich die Anzahl Fälle sowie das Leistungsvolumen in den letzten Jahren verändert?</p><p>6. Wie hoch sind die Kosten, welche durch diese Praxisänderung der Suva auf andere Sozialversicherungen, insbesondere die Krankenversicherer, verlagert werden?</p><p>7. Welche Massnahmen müssen getroffen werden, damit in diesem Bereich Kosten gespart und nicht einfach verlagert werden?</p>
  • Schleudertrauma. Neue Praxis der Suva
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Offenbar lehnt die Suva in letzter Zeit vermehrt Leistungen an Unfallopfer mit einem HWS-Distorsionstrauma ab. Die neue Praxis soll sich auf ein Schreiben der Suva-Direktion an die Kreisärzte stützen. Darin werden die Ärzte aufgefordert, nur noch strukturelle Verletzungen als Unfallfolgen anzuerkennen, d. h., nur noch Verletzungen, bei denen Brüche oder Risse mit Hilfe bildgebender Verfahren sichtbar werden. Andere klinisch feststellbare Befunde, wie Muskelhartspann, werden in der Folge nicht mehr der Somatik zugerechnet, sondern als psychische Ursache qualifiziert. </p><p>Diese Praxis steht im Gegensatz zur gesetzlichen Grundlage, wie sie vom EVG ausgelegt wird. Das EVG stellt nämlich in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1991 fest, dass die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden (Schwindel, Kopfweh, Konzentrationsstörung, Übelkeit, rasches Ermüden, Depression, Wesensveränderung) nicht als rein subjektiv abgetan werden dürfen, auch wenn sie nicht durch bildgebende Verfahren nachgewiesen werden können. Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass das bei Schleudertrauma typische "bunte Beschwerdebild" eine Folge von Mikroverletzungen der Halswirbelsäule ist. Für die Leistungspflicht entscheidend sei, dass die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Erwerbsunfähigkeit führten.</p><p>Es ist sicher zu begrüssen, wenn die Suva die notwendigen Abklärungen und Vorkehrungen trifft, um das Erschleichen von Leistungen durch vorgetäuschte Schleudertraumabeschwerden zu verhindern. Eine strengere Überprüfung der einzelnen Fälle rechtfertigt aber keine allgemeine Praxisänderung zum Nachteil von Personen, welche tatsächlich an den Folgen eines Schleudertraumas leiden. Die negativen Entscheide der Suva dürften im Übrigen primär eine Kostenverlagerung auf andere Sozialversicherungen, insbesondere die Krankenkassen, zur Folge haben. Es geht nicht an, dass sich ein Versicherer durch eine selber veranlasste Praxisänderung zulasten eines anderen finanziell entlasten kann. Entweder sind im Einzelfall die Kriterien für ein Schleudertrauma erfüllt, dann muss die Suva bezahlen, oder dann sind sie nicht erfüllt, und dann muss auch kein anderer Versicherer für die Folgekosten aufkommen.</p>
    • <p>1. Nach den dem Bundesrat vorliegenden Angaben hat die Suva keine Praxisänderung vorgenommen. Zieht man die Urteilsstatistik des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) zurate, zeigt es sich, dass sich die Suva bei ihrer Beurteilung an die Rechtsprechung des EVG hält. Im Jahre 2005 (bis Ende September) bildete die Leistungspflicht nach einer Zerrung der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) in 42 von insgesamt 267 Fällen Gegenstand von EVG-Entscheiden. In 39 Fällen wurde die Beurteilung der Suva gestützt. Bei fast der Hälfte der Fälle stand eine psychische Überlagerung im Vordergrund, sodass das EVG gestützt auf die Kriterien bei psychischen Gesundheitsschädigungen entschied. Bei einem grossen Teil der Fälle (13) wurde das Vorliegen des typischen Beschwerdebildes verneint. In lediglich 3 Fällen wurde die Beurteilung der Suva durch das Gericht umgestossen.</p><p>2. Die Ärzte sind nicht mit einem internen Schreiben angewiesen worden, nur noch strukturelle Verletzungen anzuerkennen, die mit bildgebenden Verfahren sichtbar gemacht werden können. Die Ärzte der Suva sind in ihrer Beurteilung ebenso frei wie jeder andere Arzt und einzig ihrem medizinischen Wissen und der ärztlichen Ethik verpflichtet.</p><p>3./4. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Suva keine Praxisänderung vorgenommen.</p><p>5. Die Zahl der Fälle mit HWS-Distorsion hat ab 1998 stark zugenommen. Im Jahre 2002 waren bei der Suva rund 13 000 Fälle mit HWS-Distorsion zu verzeichnen gegenüber rund 8000 im Jahr 1997. Seit 2003 ist die Anzahl der gemeldeten Fälle rückläufig. Die Anzahl der Ablehnungen blieb insgesamt konstant.</p><p>Die Kosten von Fällen mit HWS-Distorsion haben mit den steigenden Fallzahlen ebenfalls zugenommen. Seit 1990 haben sich die Kosten und Leistungen der Suva für HWS-Fälle mehr als vervierfacht; sie haben ab 2002 ein hohes Niveau von nahezu 300 Millionen Franken erreicht.</p><p>6./7. Wie bereits erwähnt, liegt keine Praxisänderung vor. Wenn sich die Kosten in letzter Zeit stabilisiert haben, dann ist dies nicht auf eine Verlagerung auf andere Sozialversicherungen, sondern auf die Auswirkungen des New Case Managements (NCM) zurückzuführen. Immerhin betreffen rund ein Drittel aller NCM-Fälle Schleudertrauma-Patienten. Die Diagnose HWS-Distorsion stellt nach der Praxis der Suva ein Kriterium dar, welches für die Aufnahme in die Kategorie der speziell betreuten Komplexfälle spricht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Ist ihm bekannt, dass die Suva in den meisten Fällen von HWS-Distorsionstrauma (Schleudertrauma) in Abänderung der bisherigen Praxis keine Leistungen mehr erbringt?</p><p>2. Stimmt es, dass die Kreisärzte der Suva in einem internen Schreiben angewiesen worden sind, nur noch strukturelle Verletzungen, d. h. Verletzungen, welche mit bildgebenden Verfahren sichtbar gemacht werden können, als Unfallfolge anzuerkennen?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat diese Praxisänderung?</p><p>4. Hält er die neue Praxis für vereinbar mit dem Gesetz und der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG), insbesondere dem Leitentscheid aus dem Jahre 1991?</p><p>5. Wie hoch ist das Leistungsvolumen der Suva für Schleudertraumafälle, und wie hat sich die Anzahl Fälle sowie das Leistungsvolumen in den letzten Jahren verändert?</p><p>6. Wie hoch sind die Kosten, welche durch diese Praxisänderung der Suva auf andere Sozialversicherungen, insbesondere die Krankenversicherer, verlagert werden?</p><p>7. Welche Massnahmen müssen getroffen werden, damit in diesem Bereich Kosten gespart und nicht einfach verlagert werden?</p>
    • Schleudertrauma. Neue Praxis der Suva

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