Steuerhinterziehung zum Vergehen erklären
- ShortId
-
05.3659
- Id
-
20053659
- Updated
-
27.07.2023 19:25
- Language
-
de
- Title
-
Steuerhinterziehung zum Vergehen erklären
- AdditionalIndexing
-
24;12;Bankgeheimnis;Strafgesetzbuch;strafbare Handlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei einer Wahlveranstaltung, an welcher ich teilnahm, definierte ein Teilnehmer einmal: "Ein guter Steuerzahler ist nicht einfach einer, der ein hohes Einkommen und Vermögen versteuert, sondern einer, der sein Einkommen und Vermögen korrekt zur Besteuerung angibt." Ich gehe davon aus, dass ein Grossteil unserer Steuerpflichtigen Steuergerechtigkeit ernst nimmt und sich deshalb auch in Steuersachen korrekt verhält.</p><p>Die Steuerhinterziehung darf nicht verharmlost werden. Sie sollte strafrechtlich verfolgt werden können. Dabei wäre es sinnvoll, bei Hinterziehung von lediglich einigen wenigen 1000 Franken auf die Strafverfolgung verzichten zu können.</p><p>Durch die Einfügung des Strafbestandes der Steuerhinterziehung in das Strafgesetzbuch würde die internationale Rechtshilfe auch für dieses Delikt ermöglicht. Nach heute geltendem Recht ist die Rechtshilfe nur beim Vorliegen eines Abgabebetruges möglich. Diese Gesetzesänderung würde zu einer notwendigen gezielten Öffnung des Bankgeheimnisses führen.</p><p>Eine Motion Grobet vom 26. Juni 1998 mit gleicher Zielsetzung wurde in ein Postulat umgewandelt und vom Nationalrat am 16. Dezember 1999 überwiesen. In der Zwischenzeit herrscht Funkstille. Eine Gesetzesänderung wäre im Sinne der Steuergerechtigkeit von Bedeutung.</p>
- <p>1. In der geltenden Rechtsordnung der Schweiz wird Steuerhinterziehung keineswegs verharmlost. So sehen die geltenden Steuergesetze allesamt vor, dass Steuerhinterziehung strafbar ist, und die gesetzlich verankerten Strafrahmen statuieren empfindlich hohe Bussen. Bei den direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern), bei welchen nebst der vollendeten Steuerhinterziehung auch die versuchte Steuerhinterziehung unter Strafe steht, wird zwischen (einfacher) Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Die Steuerhinterziehung wird dabei als Übertretung behandelt, welche von den kantonalen Steuerbehörden verfolgt und mit Bussen geahndet wird. Es sind jedoch - anders als beim Vergehenstatbestand des Steuerbetruges - grundsätzlich keine Zwangsmittel möglich. Bei fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge sieht der Bundesgesetzgeber vom Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) genehmigte sogenannte besondere Untersuchungsmassnahmen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung vor. Diese besonderen Untersuchungsmassnahmen ermöglichen - wie bei Steuervergehen - den Einsatz von Zwangsmitteln, sodass in diesem Fall das Bankgeheimnis einer behördlichen Untersuchung nicht entgegengehalten werden kann. Solche Zwangsmittel sind im Übrigen bei den vom Bund erhobenen indirekten Steuern und Abgaben (wie beispielsweise der Mehrwertsteuer und den Zollabgaben) bei sämtlichen Steuerstraftatbeständen möglich; also nicht bloss bei Abgabebetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung.</p><p>2. Erst kürzlich hat sich eine Expertenkommission unter der Leitung von alt Regierungsrat Franz Marty eingehend mit dem Steuerstrafrecht auseinander gesetzt und darüber im Oktober 2004 zuhanden des Chefs EFD einen ausführlichen Bericht verfasst, welcher Anfang 2005 veröffentlicht worden ist. Die Expertenkommission kommt dabei zum Schluss, dass an der Zweiteilung bezüglich (einfache) Steuerhinterziehung einerseits sowie Steuer- und Abgabebetrug andererseits festzuhalten sei und dass die unterschiedliche Verfahrensregelung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der indirekten Steuern und Abgaben aufrechtzuerhalten sei. Der erwähnte Bericht schlägt im Übrigen nebst nötigen Anpassungen an die jüngste EMRK-Rechtsprechung auch - wie vom Motionär ebenfalls verlangt - die gesetzliche Verankerung des Opportunitätsprinzips vor.</p><p>3. Der Motionär verlangt, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Strafgesetzbuch (StGB) zu verankern sei, sodass damit auch für dieses Delikt die internationale Rechtshilfe möglich würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche internationale Rechtshilfe auch bisher nicht etwa wegen fehlender gesetzlicher Verankerung des Steuerstraftatbestandes Steuerhinterziehung im StGB unterblieben ist. Das Rechtshilfegesetz IRSG sieht vor, dass Rechtshilfe bei fiskalischen Delikten nur bei - ebenfalls nicht im StGB geregeltem - Steuer-/Abgabebetrug gewährt wird. Es entspricht somit der bewährten schweizerischen Rechtsordnung, dass internationale Rechtshilfe und somit die Öffnung des Bankgeheimnisses grundsätzlich nur bei Steuer-/Abgabebetrug gewährt werden. Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Zinsbesteuerungsabkommen sowie den weiteren zwischen der Schweiz und der EU beschlossenen Abkommen zu Schengen/Dublin und zur Betrugsbekämpfung ist das Bankgeheimnis im Bereich der direkten Steuern einmal mehr bestätigt und faktisch gestärkt worden. Es wäre dem Stimmbürger wohl nur schwerlich erklärbar, weshalb das im Rahmen dieser Verträge in zähen Verhandlungen verteidigte System hinsichtlich internationaler Amts- und Rechtshilfe nun durch die verlangte Beurteilung durch einen Strafrichter und die Einführung von Zwangsmassnahmen auch bei Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern aufgegeben werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorzulegen, welche die Steuerhinterziehung zum Vergehen erklärt.</p>
- Steuerhinterziehung zum Vergehen erklären
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei einer Wahlveranstaltung, an welcher ich teilnahm, definierte ein Teilnehmer einmal: "Ein guter Steuerzahler ist nicht einfach einer, der ein hohes Einkommen und Vermögen versteuert, sondern einer, der sein Einkommen und Vermögen korrekt zur Besteuerung angibt." Ich gehe davon aus, dass ein Grossteil unserer Steuerpflichtigen Steuergerechtigkeit ernst nimmt und sich deshalb auch in Steuersachen korrekt verhält.</p><p>Die Steuerhinterziehung darf nicht verharmlost werden. Sie sollte strafrechtlich verfolgt werden können. Dabei wäre es sinnvoll, bei Hinterziehung von lediglich einigen wenigen 1000 Franken auf die Strafverfolgung verzichten zu können.</p><p>Durch die Einfügung des Strafbestandes der Steuerhinterziehung in das Strafgesetzbuch würde die internationale Rechtshilfe auch für dieses Delikt ermöglicht. Nach heute geltendem Recht ist die Rechtshilfe nur beim Vorliegen eines Abgabebetruges möglich. Diese Gesetzesänderung würde zu einer notwendigen gezielten Öffnung des Bankgeheimnisses führen.</p><p>Eine Motion Grobet vom 26. Juni 1998 mit gleicher Zielsetzung wurde in ein Postulat umgewandelt und vom Nationalrat am 16. Dezember 1999 überwiesen. In der Zwischenzeit herrscht Funkstille. Eine Gesetzesänderung wäre im Sinne der Steuergerechtigkeit von Bedeutung.</p>
- <p>1. In der geltenden Rechtsordnung der Schweiz wird Steuerhinterziehung keineswegs verharmlost. So sehen die geltenden Steuergesetze allesamt vor, dass Steuerhinterziehung strafbar ist, und die gesetzlich verankerten Strafrahmen statuieren empfindlich hohe Bussen. Bei den direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern), bei welchen nebst der vollendeten Steuerhinterziehung auch die versuchte Steuerhinterziehung unter Strafe steht, wird zwischen (einfacher) Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Die Steuerhinterziehung wird dabei als Übertretung behandelt, welche von den kantonalen Steuerbehörden verfolgt und mit Bussen geahndet wird. Es sind jedoch - anders als beim Vergehenstatbestand des Steuerbetruges - grundsätzlich keine Zwangsmittel möglich. Bei fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge sieht der Bundesgesetzgeber vom Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) genehmigte sogenannte besondere Untersuchungsmassnahmen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung vor. Diese besonderen Untersuchungsmassnahmen ermöglichen - wie bei Steuervergehen - den Einsatz von Zwangsmitteln, sodass in diesem Fall das Bankgeheimnis einer behördlichen Untersuchung nicht entgegengehalten werden kann. Solche Zwangsmittel sind im Übrigen bei den vom Bund erhobenen indirekten Steuern und Abgaben (wie beispielsweise der Mehrwertsteuer und den Zollabgaben) bei sämtlichen Steuerstraftatbeständen möglich; also nicht bloss bei Abgabebetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung.</p><p>2. Erst kürzlich hat sich eine Expertenkommission unter der Leitung von alt Regierungsrat Franz Marty eingehend mit dem Steuerstrafrecht auseinander gesetzt und darüber im Oktober 2004 zuhanden des Chefs EFD einen ausführlichen Bericht verfasst, welcher Anfang 2005 veröffentlicht worden ist. Die Expertenkommission kommt dabei zum Schluss, dass an der Zweiteilung bezüglich (einfache) Steuerhinterziehung einerseits sowie Steuer- und Abgabebetrug andererseits festzuhalten sei und dass die unterschiedliche Verfahrensregelung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der indirekten Steuern und Abgaben aufrechtzuerhalten sei. Der erwähnte Bericht schlägt im Übrigen nebst nötigen Anpassungen an die jüngste EMRK-Rechtsprechung auch - wie vom Motionär ebenfalls verlangt - die gesetzliche Verankerung des Opportunitätsprinzips vor.</p><p>3. Der Motionär verlangt, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Strafgesetzbuch (StGB) zu verankern sei, sodass damit auch für dieses Delikt die internationale Rechtshilfe möglich würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche internationale Rechtshilfe auch bisher nicht etwa wegen fehlender gesetzlicher Verankerung des Steuerstraftatbestandes Steuerhinterziehung im StGB unterblieben ist. Das Rechtshilfegesetz IRSG sieht vor, dass Rechtshilfe bei fiskalischen Delikten nur bei - ebenfalls nicht im StGB geregeltem - Steuer-/Abgabebetrug gewährt wird. Es entspricht somit der bewährten schweizerischen Rechtsordnung, dass internationale Rechtshilfe und somit die Öffnung des Bankgeheimnisses grundsätzlich nur bei Steuer-/Abgabebetrug gewährt werden. Mit dem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Zinsbesteuerungsabkommen sowie den weiteren zwischen der Schweiz und der EU beschlossenen Abkommen zu Schengen/Dublin und zur Betrugsbekämpfung ist das Bankgeheimnis im Bereich der direkten Steuern einmal mehr bestätigt und faktisch gestärkt worden. Es wäre dem Stimmbürger wohl nur schwerlich erklärbar, weshalb das im Rahmen dieser Verträge in zähen Verhandlungen verteidigte System hinsichtlich internationaler Amts- und Rechtshilfe nun durch die verlangte Beurteilung durch einen Strafrichter und die Einführung von Zwangsmassnahmen auch bei Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern aufgegeben werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorzulegen, welche die Steuerhinterziehung zum Vergehen erklärt.</p>
- Steuerhinterziehung zum Vergehen erklären
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