Suva. Immobilienskandal. Aufsicht
- ShortId
-
05.3667
- Id
-
20053667
- Updated
-
28.07.2023 08:43
- Language
-
de
- Title
-
Suva. Immobilienskandal. Aufsicht
- AdditionalIndexing
-
28;Bodenmarkt;Unternehmensführung;Finanzkontrolle;SUVA;Verwaltungsrat;Immobilieneigentum;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L05K0104011602, SUVA
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L04K11020202, Finanzkontrolle
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>A.</p><p>1. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erwartet von der Suva bis Mitte November 2005 einen Bericht über die Immobiliengeschäfte der letzten Jahre. Das EDI wird gestützt auf diesen Bericht die Situation analysieren, allfällig notwendige Massnahmen veranlassen und den Bundesrat Anfang des Jahres 2006 informieren.</p><p>2. Die Unregelmässigkeiten bei den Immobiliengeschäften der Suva haben nach heutigem Wissensstand keine Auswirkungen auf die Prämienkalkulation. Es ist zu berücksichtigen, dass die Suva zum Ausgleich von Wertschwankungen ihrer Anlagen eine Reserve (Rückstellung für Risiken aus Kapitalanlagen) von 817 Millionen Franken geäufnet hat.</p><p>3. Das Stade de Suisse in Bern und das Stadion in Basel bestehen aus dem jeweiligen Sportstadion sowie aus zahlreichen damit verbundenen Nutzbauten (beispielsweise Wohnungen, Altersheim, Einkaufszentren sowie anderen Läden). Die Suva hat zusammen mit anderen institutionellen Anlegern zum Zweck der Geldanlage in die sogenannten Umrandungsbauten investiert. Die daraus resultierenden Erträge kommen den Versicherten der Suva zugute.</p><p>4. Die Immobilienpolitik der Suva wird im Rahmen der durch den Verwaltungsausschuss des Verwaltungsrates definierten Anlagestrategie durch die Immobilienaufsichtskommission bestimmt. Die Immobilienaufsichtskommission beaufsichtigt ausserdem die Umsetzung.</p><p>Für die Rechnungsrevisionen im Bereich der direkten Immobilienanlagen ist die Finanzaufsichtskommission verantwortlich. Zwischen der Kontrolle der Geschäftstätigkeit und der Überprüfung der Rechnungsablage im Immobilienbereich besteht somit eine strikte Aufgabenteilung zwischen den zwei Verwaltungsratsgremien.</p><p>B.</p><p>1. Die Suva untersteht der institutionellen Oberaufsicht des Bundesrates (Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Zu den Aufgaben der Aufsicht gehören insbesondere die Wahl des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, die Genehmigung des Reglementes über die Organisation der Suva sowie der Jahresberichte und Jahresrechnungen der Suva durch den Bundesrat. Die Vorbereitung dieser Aufsichtsgeschäfte obliegt dem EDI und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).</p><p>2. Der Gesetzesvollzug im Bereich der Versicherung und der Prävention erfolgt in Form einer direkten Aufsicht durch das BAG (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; SR 832.202). Soweit nötig, kann das BAG entsprechende Weisungen erlassen.</p><p>C.</p><p>1. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Finanzaufsichtskommission, in welcher nebst Vertretern des Bundes die Sozialpartner paritätisch vertreten sind. Operationell baut die Finanzaufsicht der Suva auf der internen Revision, der Überprüfung des versicherungstechnischen Teils der Suva-Rechnung durch den mathematischen Experten und der externen Revision auf. Die interne Revision ist in den letzten Jahren vor allem in qualitativer Hinsicht wesentlich ausgebaut worden.</p><p>2. Die Aufgabe der Finanzaufsichtskommission ist es, die Tätigkeit der internen und der externen Revision zu beaufsichtigen und zu koordinieren. Sie hat die vom mathematischen Experten jährlich vorgenommene Beurteilung der finanziellen Lage der Suva zu würdigen und dem Verwaltungsrat gestützt darauf Empfehlungen abzugeben. Sie stellt Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnungen und Bilanzen. Ferner genehmigt sie die von der Geschäftsleitung der Suva erlassenen Weisungen für die Rechnungsführung. Schliesslich stellt die Finanzaufsichtskommission dem Verwaltungsrat Antrag zur Ernennung der Revisionsgesellschaft (externe Kontrollstelle) sowie des mathematischen Experten. Sie umschreibt die Prüfungsmandate der Revisionsgesellschaft und des mathematischen Experten, erteilt die Revisionsaufträge und beurteilt die Prüfungsergebnisse.</p><p>3. Die jährliche externe Kontrolle wird in einem Mehrjahresrhythmus abwechselnd durch renommierte Revisionsgesellschaften wahrgenommen. Zurzeit ist es die KPMG Fides Peat.</p><p>D.</p><p>1. Die Verantwortlichkeit der Suva-Verwaltungsräte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32). Nach Artikel 8 haften die Verwaltungsräte der Suva nur so weit für den Schaden persönlich, welchen sie dem Bund bzw. der Suva durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen. Eine generelle persönliche Haftung besteht somit nicht.</p><p>2. Die Bundesvertreter im Verwaltungsrat haben die gleiche Stellung wie die Vertreter der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat führt nicht zu einer besonderen Haftung des Bundes.</p><p>3. Der Bundesrat hält eine Überprüfung der Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates für nötig. Geprüft werden sollen namentlich die Grösse und die Aufgaben des Verwaltungsrates sowie dessen allfällige Aufteilung in eine Versammlung der Vertreter der Prämienzahlenden (Delegiertenversammlung) und in einen eigentlichen Verwaltungsrat. Hierüber wird im Rahmen der laufenden Revision des UVG (SR 832.20) zu befinden sein.</p><p>E.</p><p>1./2. Gemäss der Kosten-Nutzen-Analyse zur obligatorischen Unfallversicherung, welche unter Leitung von Herrn Professor Jaeger vom Forschungsinstitut für Empirische Ökonomie und Wirtschaftspolitik der Universität St. Gallen im vergangenen Sommer erstellt wurde, konnten keine bedeutsamen Ineffizienzen festgestellt werden. Es wurde explizit festgehalten, dass die Suva im Vergleich zu den privaten Unfallversicherern hinsichtlich des Verhältnisses von Versicherungsleistungen und Einnahmen aus Sicht der versicherten Personen gut abschneidet. Deswegen besteht für den Bundesrat kein Anlass, Massnahmen zur Steigerung der Effizienz zu verlangen.</p><p>F.</p><p>1. Massgebend ist die Kaderlohnverordnung des Bundes (SR 172.220.12). Nach deren Artikel 13 hat die Suva die Entschädigungen der obersten Leitungsorgane dem Bundesrat zu melden. Diese Meldung ist erfolgt. Die Entschädigungen an den Verwaltungsrat und an die Geschäftsleitung sind zudem im öffentlich zugänglichen Finanzbericht Suva publiziert.</p><p>2. Es wird auf die Antwort zu D Frage 3 verwiesen.</p><p>G.</p><p>Der Bundesrat hat keine Übersicht über die privaten Nebenbeschäftigungen von Kadern der Suva. Diese sind dem zuständigen Departement gemäss Kaderlohnverordnung (Art. 11) nur dann mitzuteilen, wenn sie die Leistungsfähigkeit vermindern würden oder zu Interessenkonflikten führen könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem Immobilienskandal der Suva, der auch zu Verhaftungen und zu strafrechtlichen Untersuchungen geführt hat, wird der Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>A. Zum Immobilienskandal:</p><p>1. Ist er bereit, die Käufe und Verkäufe der Suva in den letzten zehn Jahren und die daraus resultierenden Gewinne/Verluste offen zu legen?</p><p>2. Hatten die Unregelmässigkeiten bei den Immobiliengeschäften Auswirkung auf die Prämienkalkulation?</p><p>3. Hat die Suva Gelder in Sportstadien investiert? Wenn ja, mit welchem Nutzen für die Versicherten?</p><p>4. Wer definiert bei der Suva die Immobilienpolitik, und wer kontrolliert die Geschäftstätigkeit?</p><p>B. Zur Bundesaufsicht: </p><p>1. Wie hat der Bundesrat die institutionelle Aufsicht über die Suva organisiert?</p><p>2. Wie erfolgt die Aufsicht über den Gesetzesvollzug im Bereich der Versicherung und der Prävention?</p><p>C. Finanzaufsicht:</p><p>1. Wie ist bei der Suva die Finanzaufsicht organisiert?</p><p>2. Welches ist die Rolle der Finanzaufsichtskommission?</p><p>3. Wer nimmt die externe Kontrolle wahr?</p><p>D. Verwaltungsrat:</p><p>1. Der Suva-Verwaltungsrat wird mit seinen vierzig Mitgliedern oft als "Generalversammlung" bezeichnet. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass alle Verwaltungsratsmitglieder einer solidarischen und persönlichen Haftung unterliegen?</p><p>2. Welche Stellung haben die Bundesvertreter im Verwaltungsrat? Führt ihre Vertretung zu einer besonderen Haftung des Bundes für die Suva?</p><p>3. Erachtet der Bundesrat die Organisationsstruktur der Suva als den heutigen Anforderungen noch angemessen?</p><p>E. Effizienz:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Effizienz der Suva im Vergleich zu privaten Unfallversicherungsgesellschaften?</p><p>2. Erachtet er Massnahmen zur Effizienzsteigerung als nötig?</p><p>F. Transparenz und Corporate Governance:</p><p>1. Im Gegensatz zu den neuen Regelungen bei den privaten Publikumsgesellschaften legt die Suva die individuellen Entschädigungen nicht offen. Ebenso wenig wird das Entschädigungsreglement publiziert. Ist der Bundesrat bereit, bei diesem 100-prozentigen Bundesunternehmen für volle Transparenz zu sorgen?</p><p>2. In welchen Bereichen erachtet er eine Verbesserung der Corporate Governance der Suva als angezeigt?</p><p>G. Hat der Bundesrat die Übersicht über Nebenbeschäftigungen von Kadern der Suva?</p>
- Suva. Immobilienskandal. Aufsicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>A.</p><p>1. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erwartet von der Suva bis Mitte November 2005 einen Bericht über die Immobiliengeschäfte der letzten Jahre. Das EDI wird gestützt auf diesen Bericht die Situation analysieren, allfällig notwendige Massnahmen veranlassen und den Bundesrat Anfang des Jahres 2006 informieren.</p><p>2. Die Unregelmässigkeiten bei den Immobiliengeschäften der Suva haben nach heutigem Wissensstand keine Auswirkungen auf die Prämienkalkulation. Es ist zu berücksichtigen, dass die Suva zum Ausgleich von Wertschwankungen ihrer Anlagen eine Reserve (Rückstellung für Risiken aus Kapitalanlagen) von 817 Millionen Franken geäufnet hat.</p><p>3. Das Stade de Suisse in Bern und das Stadion in Basel bestehen aus dem jeweiligen Sportstadion sowie aus zahlreichen damit verbundenen Nutzbauten (beispielsweise Wohnungen, Altersheim, Einkaufszentren sowie anderen Läden). Die Suva hat zusammen mit anderen institutionellen Anlegern zum Zweck der Geldanlage in die sogenannten Umrandungsbauten investiert. Die daraus resultierenden Erträge kommen den Versicherten der Suva zugute.</p><p>4. Die Immobilienpolitik der Suva wird im Rahmen der durch den Verwaltungsausschuss des Verwaltungsrates definierten Anlagestrategie durch die Immobilienaufsichtskommission bestimmt. Die Immobilienaufsichtskommission beaufsichtigt ausserdem die Umsetzung.</p><p>Für die Rechnungsrevisionen im Bereich der direkten Immobilienanlagen ist die Finanzaufsichtskommission verantwortlich. Zwischen der Kontrolle der Geschäftstätigkeit und der Überprüfung der Rechnungsablage im Immobilienbereich besteht somit eine strikte Aufgabenteilung zwischen den zwei Verwaltungsratsgremien.</p><p>B.</p><p>1. Die Suva untersteht der institutionellen Oberaufsicht des Bundesrates (Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Zu den Aufgaben der Aufsicht gehören insbesondere die Wahl des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung, die Genehmigung des Reglementes über die Organisation der Suva sowie der Jahresberichte und Jahresrechnungen der Suva durch den Bundesrat. Die Vorbereitung dieser Aufsichtsgeschäfte obliegt dem EDI und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).</p><p>2. Der Gesetzesvollzug im Bereich der Versicherung und der Prävention erfolgt in Form einer direkten Aufsicht durch das BAG (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; SR 832.202). Soweit nötig, kann das BAG entsprechende Weisungen erlassen.</p><p>C.</p><p>1. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Finanzaufsichtskommission, in welcher nebst Vertretern des Bundes die Sozialpartner paritätisch vertreten sind. Operationell baut die Finanzaufsicht der Suva auf der internen Revision, der Überprüfung des versicherungstechnischen Teils der Suva-Rechnung durch den mathematischen Experten und der externen Revision auf. Die interne Revision ist in den letzten Jahren vor allem in qualitativer Hinsicht wesentlich ausgebaut worden.</p><p>2. Die Aufgabe der Finanzaufsichtskommission ist es, die Tätigkeit der internen und der externen Revision zu beaufsichtigen und zu koordinieren. Sie hat die vom mathematischen Experten jährlich vorgenommene Beurteilung der finanziellen Lage der Suva zu würdigen und dem Verwaltungsrat gestützt darauf Empfehlungen abzugeben. Sie stellt Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnungen und Bilanzen. Ferner genehmigt sie die von der Geschäftsleitung der Suva erlassenen Weisungen für die Rechnungsführung. Schliesslich stellt die Finanzaufsichtskommission dem Verwaltungsrat Antrag zur Ernennung der Revisionsgesellschaft (externe Kontrollstelle) sowie des mathematischen Experten. Sie umschreibt die Prüfungsmandate der Revisionsgesellschaft und des mathematischen Experten, erteilt die Revisionsaufträge und beurteilt die Prüfungsergebnisse.</p><p>3. Die jährliche externe Kontrolle wird in einem Mehrjahresrhythmus abwechselnd durch renommierte Revisionsgesellschaften wahrgenommen. Zurzeit ist es die KPMG Fides Peat.</p><p>D.</p><p>1. Die Verantwortlichkeit der Suva-Verwaltungsräte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32). Nach Artikel 8 haften die Verwaltungsräte der Suva nur so weit für den Schaden persönlich, welchen sie dem Bund bzw. der Suva durch absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen. Eine generelle persönliche Haftung besteht somit nicht.</p><p>2. Die Bundesvertreter im Verwaltungsrat haben die gleiche Stellung wie die Vertreter der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Die Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat führt nicht zu einer besonderen Haftung des Bundes.</p><p>3. Der Bundesrat hält eine Überprüfung der Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsrates für nötig. Geprüft werden sollen namentlich die Grösse und die Aufgaben des Verwaltungsrates sowie dessen allfällige Aufteilung in eine Versammlung der Vertreter der Prämienzahlenden (Delegiertenversammlung) und in einen eigentlichen Verwaltungsrat. Hierüber wird im Rahmen der laufenden Revision des UVG (SR 832.20) zu befinden sein.</p><p>E.</p><p>1./2. Gemäss der Kosten-Nutzen-Analyse zur obligatorischen Unfallversicherung, welche unter Leitung von Herrn Professor Jaeger vom Forschungsinstitut für Empirische Ökonomie und Wirtschaftspolitik der Universität St. Gallen im vergangenen Sommer erstellt wurde, konnten keine bedeutsamen Ineffizienzen festgestellt werden. Es wurde explizit festgehalten, dass die Suva im Vergleich zu den privaten Unfallversicherern hinsichtlich des Verhältnisses von Versicherungsleistungen und Einnahmen aus Sicht der versicherten Personen gut abschneidet. Deswegen besteht für den Bundesrat kein Anlass, Massnahmen zur Steigerung der Effizienz zu verlangen.</p><p>F.</p><p>1. Massgebend ist die Kaderlohnverordnung des Bundes (SR 172.220.12). Nach deren Artikel 13 hat die Suva die Entschädigungen der obersten Leitungsorgane dem Bundesrat zu melden. Diese Meldung ist erfolgt. Die Entschädigungen an den Verwaltungsrat und an die Geschäftsleitung sind zudem im öffentlich zugänglichen Finanzbericht Suva publiziert.</p><p>2. Es wird auf die Antwort zu D Frage 3 verwiesen.</p><p>G.</p><p>Der Bundesrat hat keine Übersicht über die privaten Nebenbeschäftigungen von Kadern der Suva. Diese sind dem zuständigen Departement gemäss Kaderlohnverordnung (Art. 11) nur dann mitzuteilen, wenn sie die Leistungsfähigkeit vermindern würden oder zu Interessenkonflikten führen könnten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem Immobilienskandal der Suva, der auch zu Verhaftungen und zu strafrechtlichen Untersuchungen geführt hat, wird der Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>A. Zum Immobilienskandal:</p><p>1. Ist er bereit, die Käufe und Verkäufe der Suva in den letzten zehn Jahren und die daraus resultierenden Gewinne/Verluste offen zu legen?</p><p>2. Hatten die Unregelmässigkeiten bei den Immobiliengeschäften Auswirkung auf die Prämienkalkulation?</p><p>3. Hat die Suva Gelder in Sportstadien investiert? Wenn ja, mit welchem Nutzen für die Versicherten?</p><p>4. Wer definiert bei der Suva die Immobilienpolitik, und wer kontrolliert die Geschäftstätigkeit?</p><p>B. Zur Bundesaufsicht: </p><p>1. Wie hat der Bundesrat die institutionelle Aufsicht über die Suva organisiert?</p><p>2. Wie erfolgt die Aufsicht über den Gesetzesvollzug im Bereich der Versicherung und der Prävention?</p><p>C. Finanzaufsicht:</p><p>1. Wie ist bei der Suva die Finanzaufsicht organisiert?</p><p>2. Welches ist die Rolle der Finanzaufsichtskommission?</p><p>3. Wer nimmt die externe Kontrolle wahr?</p><p>D. Verwaltungsrat:</p><p>1. Der Suva-Verwaltungsrat wird mit seinen vierzig Mitgliedern oft als "Generalversammlung" bezeichnet. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass alle Verwaltungsratsmitglieder einer solidarischen und persönlichen Haftung unterliegen?</p><p>2. Welche Stellung haben die Bundesvertreter im Verwaltungsrat? Führt ihre Vertretung zu einer besonderen Haftung des Bundes für die Suva?</p><p>3. Erachtet der Bundesrat die Organisationsstruktur der Suva als den heutigen Anforderungen noch angemessen?</p><p>E. Effizienz:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Effizienz der Suva im Vergleich zu privaten Unfallversicherungsgesellschaften?</p><p>2. Erachtet er Massnahmen zur Effizienzsteigerung als nötig?</p><p>F. Transparenz und Corporate Governance:</p><p>1. Im Gegensatz zu den neuen Regelungen bei den privaten Publikumsgesellschaften legt die Suva die individuellen Entschädigungen nicht offen. Ebenso wenig wird das Entschädigungsreglement publiziert. Ist der Bundesrat bereit, bei diesem 100-prozentigen Bundesunternehmen für volle Transparenz zu sorgen?</p><p>2. In welchen Bereichen erachtet er eine Verbesserung der Corporate Governance der Suva als angezeigt?</p><p>G. Hat der Bundesrat die Übersicht über Nebenbeschäftigungen von Kadern der Suva?</p>
- Suva. Immobilienskandal. Aufsicht
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