Sprachliche Diskriminierung. Quousque tandem abutere patientia nostra?

ShortId
05.3672
Id
20053672
Updated
27.07.2023 21:49
Language
de
Title
Sprachliche Diskriminierung. Quousque tandem abutere patientia nostra?
AdditionalIndexing
04;2831;italienische Sprache;Stellenangebot;Mehrsprachigkeit;sprachliche Diskriminierung;Amtssprache;Bundespersonal
1
  • L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
  • L05K0106010305, italienische Sprache
  • L05K0702020308, Stellenangebot
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L04K08060102, Amtssprache
  • L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Inhalte von Stelleninseraten sind in erster Linie die ausschreibenden Dienststellen verantwortlich. Sie haben dazu auch die Weisungen des Bundesrates vom 22. Januar 2003 zur Förderung der Mehrsprachigkeit zu befolgen. Der Bundesrat hat seinen Willen zur Beachtung der Mehrsprachigkeitsweisungen ein weiteres Mal bekräftigt, indem er am 10. Juni 2005 die Motion Simoneschi 05.3186, "Sprachliche Diskriminierungen in Stellenausschreibungen des Bundes", zur Annahme empfohlen hat.</p><p>Das von der Interpellantin genannte Beispiel der Stellenausschreibung des Bundesamtes für Justiz entspricht in der Tat nicht den Anforderungen der Mehrsprachigkeitsweisungen, und der Bundesrat bedauert dies. Die offiziellen Sprachen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind Französisch und Englisch und die Mehrzahl der am Gerichtshof zu behandelnden Fälle stammen aus der deutschsprachigen Schweiz. Die im fraglichen Stelleninserat verwendete Formulierung zu den erforderlichen Sprachkenntnissen ("deutsche oder französische Muttersprache") missachtet tatsächlich die Mehrsprachigkeitsweisungen. Auch Personen mit italienischer Muttersprache können die französische Sprache perfekt beherrschen sowie im schriftlichen Ausdruck in deutscher und englischer Sprache gewandt sein, weshalb die Funktion auch ihnen offen stehen muss. Personen italienischer Muttersprache, welche die Anforderungen erfüllen, dürfen bei der Prüfung der Bewerbung nicht benachteiligt werden.</p><p>Es sind bereits Massnahmen eingeleitet worden, um die immer noch vorkommenden diskriminierenden Formulierungen in einzelnen Stellenausschreibungen zu eliminieren. So hat das Eidgenössische Personalamt den Personaldiensten der Bundesverwaltung mehrere Informationsschreiben und ein Merkblatt zukommen lassen, um sie auf die Anforderungen der Mehrsprachigkeitsweisung hinzuweisen. Darüber hinaus kontrolliert das Eidgenössische Personalamt die Einhaltung der Mehrsprachigkeitsweisung im Rahmen der Qualitätssicherungen der Stellenausschreibungen. Es gibt denjenigen Verwaltungseinheiten systematisch Rückmeldungen, die die Weisungen nicht einhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 18. März 2005 habe ich im Namen der Tessiner Deputation eine Motion (05.3186) eingereicht. Der Titel "Sprachliche Diskriminierungen in Stellenausschreibungen des Bundes" ist selbsterklärend.</p><p>Die Motion beauftragte den Bundesrat, jegliche Diskriminierung der italienischen Sprache bei der Ausschreibung von Bundesstellen zu beseitigen. Der Bundesrat hat die Motion am 10. Juni 2005 angenommen. Am 24. September 2005 wurde im "Corriere del Ticino" folgende Stellenausschreibung veröffentlicht: "Das Bundesamt für Justiz sucht per 1. Dezember 2005 eine/n neue/n Agent/e du Gouvernement Suisse, 100 Prozent, zur Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und im Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter sowie Chef/in der Sektion Menschenrechte und Europarat."</p><p>Im Abschnitt über die von der Bewerberin oder vom Bewerber verlangten Kompetenzen und Kenntnisse steht Folgendes: "Sie sind gewandt im schriftlichen Ausdruck, deutscher oder französischer Muttersprache mit hervorragenden Kenntnissen der anderen Amtssprache. Zudem sind Sie auch im Englischen verhandlungssicher."</p><p>Es ist offensichtlich, dass Personen italienischer Muttersprache und Kultur in dieser Stellenausschreibung ein weiteres Mal bewusst ausgeschlossen werden, obwohl präzise Weisungen darüber bestehen; zudem wird die Stellungnahme des Bundesrates zu obenerwähnter Motion überhaupt nicht berücksichtigt.</p><p>Im Namen der Tessiner Deputation frage ich den Bundesrat:</p><p>- Aus welchem Grund hat er, ein weiteres Mal, die Zustimmung zu einer Stellenausschreibung gegeben, welche die Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung vom 22. Januar 2003 verletzt, und das in seiner Antwort auf die Motion vom 18. März 2005 gegebene Versprechen offensichtlich missachtet?</p><p>- Was hat der Bundesrat unternommen, um die angenommene Motion umzusetzen?</p><p>- Warum folgen auf all die schönen Worte nicht endlich Taten, und dies innerhalb eines vertretbaren Zeitraums?</p>
  • Sprachliche Diskriminierung. Quousque tandem abutere patientia nostra?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Inhalte von Stelleninseraten sind in erster Linie die ausschreibenden Dienststellen verantwortlich. Sie haben dazu auch die Weisungen des Bundesrates vom 22. Januar 2003 zur Förderung der Mehrsprachigkeit zu befolgen. Der Bundesrat hat seinen Willen zur Beachtung der Mehrsprachigkeitsweisungen ein weiteres Mal bekräftigt, indem er am 10. Juni 2005 die Motion Simoneschi 05.3186, "Sprachliche Diskriminierungen in Stellenausschreibungen des Bundes", zur Annahme empfohlen hat.</p><p>Das von der Interpellantin genannte Beispiel der Stellenausschreibung des Bundesamtes für Justiz entspricht in der Tat nicht den Anforderungen der Mehrsprachigkeitsweisungen, und der Bundesrat bedauert dies. Die offiziellen Sprachen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind Französisch und Englisch und die Mehrzahl der am Gerichtshof zu behandelnden Fälle stammen aus der deutschsprachigen Schweiz. Die im fraglichen Stelleninserat verwendete Formulierung zu den erforderlichen Sprachkenntnissen ("deutsche oder französische Muttersprache") missachtet tatsächlich die Mehrsprachigkeitsweisungen. Auch Personen mit italienischer Muttersprache können die französische Sprache perfekt beherrschen sowie im schriftlichen Ausdruck in deutscher und englischer Sprache gewandt sein, weshalb die Funktion auch ihnen offen stehen muss. Personen italienischer Muttersprache, welche die Anforderungen erfüllen, dürfen bei der Prüfung der Bewerbung nicht benachteiligt werden.</p><p>Es sind bereits Massnahmen eingeleitet worden, um die immer noch vorkommenden diskriminierenden Formulierungen in einzelnen Stellenausschreibungen zu eliminieren. So hat das Eidgenössische Personalamt den Personaldiensten der Bundesverwaltung mehrere Informationsschreiben und ein Merkblatt zukommen lassen, um sie auf die Anforderungen der Mehrsprachigkeitsweisung hinzuweisen. Darüber hinaus kontrolliert das Eidgenössische Personalamt die Einhaltung der Mehrsprachigkeitsweisung im Rahmen der Qualitätssicherungen der Stellenausschreibungen. Es gibt denjenigen Verwaltungseinheiten systematisch Rückmeldungen, die die Weisungen nicht einhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 18. März 2005 habe ich im Namen der Tessiner Deputation eine Motion (05.3186) eingereicht. Der Titel "Sprachliche Diskriminierungen in Stellenausschreibungen des Bundes" ist selbsterklärend.</p><p>Die Motion beauftragte den Bundesrat, jegliche Diskriminierung der italienischen Sprache bei der Ausschreibung von Bundesstellen zu beseitigen. Der Bundesrat hat die Motion am 10. Juni 2005 angenommen. Am 24. September 2005 wurde im "Corriere del Ticino" folgende Stellenausschreibung veröffentlicht: "Das Bundesamt für Justiz sucht per 1. Dezember 2005 eine/n neue/n Agent/e du Gouvernement Suisse, 100 Prozent, zur Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und im Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter sowie Chef/in der Sektion Menschenrechte und Europarat."</p><p>Im Abschnitt über die von der Bewerberin oder vom Bewerber verlangten Kompetenzen und Kenntnisse steht Folgendes: "Sie sind gewandt im schriftlichen Ausdruck, deutscher oder französischer Muttersprache mit hervorragenden Kenntnissen der anderen Amtssprache. Zudem sind Sie auch im Englischen verhandlungssicher."</p><p>Es ist offensichtlich, dass Personen italienischer Muttersprache und Kultur in dieser Stellenausschreibung ein weiteres Mal bewusst ausgeschlossen werden, obwohl präzise Weisungen darüber bestehen; zudem wird die Stellungnahme des Bundesrates zu obenerwähnter Motion überhaupt nicht berücksichtigt.</p><p>Im Namen der Tessiner Deputation frage ich den Bundesrat:</p><p>- Aus welchem Grund hat er, ein weiteres Mal, die Zustimmung zu einer Stellenausschreibung gegeben, welche die Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung vom 22. Januar 2003 verletzt, und das in seiner Antwort auf die Motion vom 18. März 2005 gegebene Versprechen offensichtlich missachtet?</p><p>- Was hat der Bundesrat unternommen, um die angenommene Motion umzusetzen?</p><p>- Warum folgen auf all die schönen Worte nicht endlich Taten, und dies innerhalb eines vertretbaren Zeitraums?</p>
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