Zeitpunkt und Zuständigkeit bei einer Unwetterwarnung
- ShortId
-
05.3674
- Id
-
20053674
- Updated
-
14.11.2025 07:26
- Language
-
de
- Title
-
Zeitpunkt und Zuständigkeit bei einer Unwetterwarnung
- AdditionalIndexing
-
52;Katastrophenalarm;Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie;Informationsverbreitung;Überschwemmung;Unwetter;Haftung
- 1
-
- L05K0602020604, Unwetter
- L04K06010303, Katastrophenalarm
- L05K0602020603, Überschwemmung
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K08040104, Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
- L04K05070202, Haftung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Landeshydrologie im Bundesamt für Umwelt betreibt automatische Alarmstationen und erstellt kurzfristige Abflussprognosen für die nächsten ein bis drei Tage im Rheingebiet, d. h. für den Rhein und seine Zuflüsse. Diese Dienstleistung wird für die Kantone und für verschiedene andere Nutzer erbracht. Nach Gesetz ist es Aufgabe der Kantone, bei drohender Gefahr Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen in der Bevölkerung zu verbreiten.</p><p>Auf der Grundlage einer quantitativen Niederschlagsvorhersage von Meteo Schweiz berechnet die Landeshydrologie Abflussvorhersagen für grössere Flussgebiete im Rheineinzugsgebiet. Diese Abflussvorhersagen sind ebenfalls auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt jedermann zugänglich.</p><p>Heute entscheiden die Medien selber, welche Informationen sie an die Öffentlichkeit weiterleiten. Deshalb werden oft auch unterschiedliche Warnungen veröffentlicht. Ein gesetzlicher Auftrag für die Landeshydrologie, die Öffentlichkeit zu informieren und über die Massenmedien diese Information zu verbreiten, wäre hier notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat dem VBS (Bundesamt für Bevölkerungsschutz) den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit der Nationalen Plattform Naturgefahren und den beteiligten Fachstellen des Bundes Vorschläge für die Optimierung der Warnung und Alarmierung sowie für die dafür erforderlichen Massnahmen zu erarbeiten.</p><p>2. Erleidet jemand einen Schaden aufgrund von Naturereignissen, so hat er diesen nach schweizerischem Recht selber zu tragen. Der Schaden wird ihm allerdings dann ersetzt, wenn er sich entsprechend versichert hat oder wenn ein Dritter aufgrund einer besonderen Eigenschaft (z. B. Werkeigentümer) oder aufgrund eines schuldhaften Verhaltens dafür einzustehen hat. Ein Unterlassen ist dann als schuldhaftes Verhalten anzusehen, wenn eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand. Gehaftet wird in diesem Fall aber auch nur dann, wenn der Schaden durch das Handeln tatsächlich hätte vermieden werden können, wenn also ein Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Eintritt des Schadens besteht.</p><p>3. In vielen Ländern arbeiten die Fachinstanzen für Meteorologie und Hydrologie in der gleichen Organisationseinheit. Deshalb wurde im Rahmen des Projektes Schnittstellenüberprüfung und Aufgabentransfer im UVEK auch diese Variante geprüft. Der Bundesrat hat der Eingliederung der Landeshydrologie ins neue Bundesamt für Umwelt zugestimmt und auf eine Zusammenlegung von Meteorologie und Hydrologie verzichtet.</p><p>4./5. Der Bundesrat erachtet es weder als notwendig noch als zweckmässig, das auf den 1. Januar 2006 neu geschaffene Bundesamt für Umwelt zu erweitern. Er beabsichtigt daher nicht, das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie aus dem EDI ebenfalls im neuen Bundesamt für Umwelt einzugliedern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wir werden x-mal am Tag vor Staus auf Schweizer Strassen und selbst vor Radarkontrollen gewarnt, wir erhalten Pollenberichte, Lawinenbulletins und Bulletins zu Ozonwertüberschreitungen. Vom Hochwasser erfuhren die Betroffenen aber erst, als das Wasser bereits durch Strassen und Gebäude floss. Dabei hatte das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) aufgrund der Niederschlagsprognosen von Meteo Schweiz bereits am Samstag, 20. August 2005, um 13.00 Uhr eine Hochwasserwarnung herausgegeben. Diese Warnung war zwar auf der Internetseite des BWG, sie ging auch an besonders gefährdete Kantone, nicht aber an die Medien, welche auch die Bevölkerung hätten warnen können. Eine rechtzeitige Warnung - nicht erst 36 Stunden nach der Prognose des BWG - hätte möglicherweise Private wie auch Betriebe dazu veranlasst, ihre Keller rechtzeitig zu räumen und mobile Geräte, Maschinen und dergleichen buchstäblich ins Trockene zu bringen. Dadurch hätten vermutlich Millionenschäden vermieden werden können.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Warum gehen Hochwasserwarnungen nicht automatisch in geeigneter Form - beispielsweise über Wetterbericht und Medien - auch an die Öffentlichkeit?</p><p>2. Wer kommt für Schäden auf, die bei rechtzeitiger Hochwasserwarnung hätten vermieden werden können?</p><p>3. Erachtet er es als zweckmässig, dass nicht nur zwei verschiedene Ämter, sondern zwei verschiedene Departemente, nämlich das Bundesamt für Klimatologie und Meterologie im EDI und die Landeshydrologie im BWG im UVEK, für Hochwasser und Unwetter zuständig sind?</p><p>4. Beabsichtigt er, das Bundesamt für Meterologie und Klimatologie, Meteo Schweiz, aus dem EDI ebenfalls im neuen Amt für Umweltschutz und Gefahrenprävention des UVEK einzugliedern?</p><p>5. Wenn nein, warum nicht?</p>
- Zeitpunkt und Zuständigkeit bei einer Unwetterwarnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Landeshydrologie im Bundesamt für Umwelt betreibt automatische Alarmstationen und erstellt kurzfristige Abflussprognosen für die nächsten ein bis drei Tage im Rheingebiet, d. h. für den Rhein und seine Zuflüsse. Diese Dienstleistung wird für die Kantone und für verschiedene andere Nutzer erbracht. Nach Gesetz ist es Aufgabe der Kantone, bei drohender Gefahr Verhaltensanweisungen und Verhaltensempfehlungen in der Bevölkerung zu verbreiten.</p><p>Auf der Grundlage einer quantitativen Niederschlagsvorhersage von Meteo Schweiz berechnet die Landeshydrologie Abflussvorhersagen für grössere Flussgebiete im Rheineinzugsgebiet. Diese Abflussvorhersagen sind ebenfalls auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt jedermann zugänglich.</p><p>Heute entscheiden die Medien selber, welche Informationen sie an die Öffentlichkeit weiterleiten. Deshalb werden oft auch unterschiedliche Warnungen veröffentlicht. Ein gesetzlicher Auftrag für die Landeshydrologie, die Öffentlichkeit zu informieren und über die Massenmedien diese Information zu verbreiten, wäre hier notwendig.</p><p>Der Bundesrat hat dem VBS (Bundesamt für Bevölkerungsschutz) den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit der Nationalen Plattform Naturgefahren und den beteiligten Fachstellen des Bundes Vorschläge für die Optimierung der Warnung und Alarmierung sowie für die dafür erforderlichen Massnahmen zu erarbeiten.</p><p>2. Erleidet jemand einen Schaden aufgrund von Naturereignissen, so hat er diesen nach schweizerischem Recht selber zu tragen. Der Schaden wird ihm allerdings dann ersetzt, wenn er sich entsprechend versichert hat oder wenn ein Dritter aufgrund einer besonderen Eigenschaft (z. B. Werkeigentümer) oder aufgrund eines schuldhaften Verhaltens dafür einzustehen hat. Ein Unterlassen ist dann als schuldhaftes Verhalten anzusehen, wenn eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand. Gehaftet wird in diesem Fall aber auch nur dann, wenn der Schaden durch das Handeln tatsächlich hätte vermieden werden können, wenn also ein Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Eintritt des Schadens besteht.</p><p>3. In vielen Ländern arbeiten die Fachinstanzen für Meteorologie und Hydrologie in der gleichen Organisationseinheit. Deshalb wurde im Rahmen des Projektes Schnittstellenüberprüfung und Aufgabentransfer im UVEK auch diese Variante geprüft. Der Bundesrat hat der Eingliederung der Landeshydrologie ins neue Bundesamt für Umwelt zugestimmt und auf eine Zusammenlegung von Meteorologie und Hydrologie verzichtet.</p><p>4./5. Der Bundesrat erachtet es weder als notwendig noch als zweckmässig, das auf den 1. Januar 2006 neu geschaffene Bundesamt für Umwelt zu erweitern. Er beabsichtigt daher nicht, das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie aus dem EDI ebenfalls im neuen Bundesamt für Umwelt einzugliedern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wir werden x-mal am Tag vor Staus auf Schweizer Strassen und selbst vor Radarkontrollen gewarnt, wir erhalten Pollenberichte, Lawinenbulletins und Bulletins zu Ozonwertüberschreitungen. Vom Hochwasser erfuhren die Betroffenen aber erst, als das Wasser bereits durch Strassen und Gebäude floss. Dabei hatte das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) aufgrund der Niederschlagsprognosen von Meteo Schweiz bereits am Samstag, 20. August 2005, um 13.00 Uhr eine Hochwasserwarnung herausgegeben. Diese Warnung war zwar auf der Internetseite des BWG, sie ging auch an besonders gefährdete Kantone, nicht aber an die Medien, welche auch die Bevölkerung hätten warnen können. Eine rechtzeitige Warnung - nicht erst 36 Stunden nach der Prognose des BWG - hätte möglicherweise Private wie auch Betriebe dazu veranlasst, ihre Keller rechtzeitig zu räumen und mobile Geräte, Maschinen und dergleichen buchstäblich ins Trockene zu bringen. Dadurch hätten vermutlich Millionenschäden vermieden werden können.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Warum gehen Hochwasserwarnungen nicht automatisch in geeigneter Form - beispielsweise über Wetterbericht und Medien - auch an die Öffentlichkeit?</p><p>2. Wer kommt für Schäden auf, die bei rechtzeitiger Hochwasserwarnung hätten vermieden werden können?</p><p>3. Erachtet er es als zweckmässig, dass nicht nur zwei verschiedene Ämter, sondern zwei verschiedene Departemente, nämlich das Bundesamt für Klimatologie und Meterologie im EDI und die Landeshydrologie im BWG im UVEK, für Hochwasser und Unwetter zuständig sind?</p><p>4. Beabsichtigt er, das Bundesamt für Meterologie und Klimatologie, Meteo Schweiz, aus dem EDI ebenfalls im neuen Amt für Umweltschutz und Gefahrenprävention des UVEK einzugliedern?</p><p>5. Wenn nein, warum nicht?</p>
- Zeitpunkt und Zuständigkeit bei einer Unwetterwarnung
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