Steuerschlupflöcher bei der zweiten und der dritten Säule

ShortId
05.3685
Id
20053685
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Steuerschlupflöcher bei der zweiten und der dritten Säule
AdditionalIndexing
24;Steuerausweichung;Berufliche Vorsorge;Steuerrecht;Dritte Säule
1
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0104010103, Dritte Säule
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Bezifferung der heutigen Dimensionen der von der Expertenkommission Steuerlücke 1998 (Expertenkommission) sowie von der Eidgenössischen Finanzkontrolle 2004 (EFK) genannten Steuerlücken ist mangels Datenmaterial nicht möglich.</p><p>2./3. Die Expertenkommission schlug in ihrem Bericht eine steuer- und vorsorgerechtliche Begrenzung des maximal möglichen versicherten Verdienstes in der zweiten Säule vor. Zudem empfahl die Kommission auch die Möglichkeit des unbegrenzten steuerprivilegierten Einkaufes einzuschränken (vgl. Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken 1998, S. 90). Der Bundesrat reagierte auf diese Empfehlungen und hat die wichtigsten Massnahmen bereits umgesetzt.</p><p>So schlug er dem Gesetzgeber mit dem "Stabilisierungsprogramm 1998" vor, für die berufliche Vorsorge sowohl eine Begrenzung des versicherbaren Verdienstes als auch eine Obergrenze für Einkaufssummen festzulegen (vgl. BBl 1999 I 90f.). Das Parlament hiess jedoch einzig die Begrenzung der Einkaufssummen in der beruflichen Vorsorge gut, welche seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist (vgl. den heute noch geltenden Art. 79a BVG). In der Botschaft zur 1. BVG-Revision vom 1. März 2000 wurde das Anliegen einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes vom Bundesrat erneut aufgenommen (BBl 2000 Ziff. 2.8 2675f.). Der Gesetzgeber stimmte dieser Beschränkung im Rahmen der 1. BVG-Revision am 3. Oktober 2003 zu. Auf den 1. Januar 2006 tritt nun sowohl eine neue Einkaufsbestimmung als auch die Bestimmung zur Beschränkung des nach dem Reglement einer Vorsorgeeinrichtung versicherbaren Lohnes bzw. Einkommens auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG in Kraft. Damit wird die seitens der Expertenkommission abgegebene Empfehlung umgesetzt (vgl. drittes Paket der 1. BVG-Revision). Durch diese neuen Missbrauchsbestimmungen (Art. 79b, 79c BVG) in Verbindung mit dem Zweckartikel (Art. 1 BVG) soll in Zukunft verhindert werden, dass in einem Mass, das mit dem Zweck des Vorsorgegedankens nicht vereinbar ist, Steueroptimierung betrieben werden kann.</p><p>Eine weitere Empfehlung sowohl der Expertenkommission als auch der EFK lautete dahingehend, Massnahmen zur Vermeidung einer steuerlichen Begünstigung des Kapitalbezuges gegenüber dem Rentenbezug zu treffen (wobei die EFK hier nicht nur die steuerlichen Missbräuche durch Kapitalumschichtungen im Visier hatte, sondern auch das Problem der häufigen Kapitalbezüge durch wirtschaftlich schwache Vorsorgenehmer entschärfen wollte). Dieses Anliegen hatte der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum Stabilisierungsprogramm vom 28. September 1998 aufgegriffen. Er schlug darin vor, Kapitalleistungen aus den Säulen 2 und 3a nicht mehr zu einem Fünftel, sondern zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens aber zu einem Satz von 2 Prozent zu besteuern (vgl. BBl 1999 I 86f. und 98). Das Parlament lehnte diesen Vorschlag jedoch ab und liess das bisherige Besteuerungssystem unverändert. Schliesslich befasste sich der Gesetzgeber am 13. Dezember 2000 im Rahmen der Motion 99.3116, "Besteuerung der Leistungen von Pensionskassen", mit derselben Problematik. Er lehnte diese Motion ab und folgte damit dem Antrag des Bundesrates, wonach auf den klaren gesetzgeberischen Entscheid im Rahmen des Stabilisierungsprogramms nicht zurückzukommen und auf eine Änderung der geltenden Besteuerung von Kapitalleistungen zu verzichten zu sei.</p><p>An dieser Ausgangslage hat sich für den Bundesrat auch heute nichts geändert, weshalb zurzeit keine weiteren oder eine Neuauflage früher gescheiterter Massnahmen geplant sind. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die Frage nach einem entsprechenden Zeitplan.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sowohl der Bericht der Expertenkommission Steuerlücken aus dem Jahr 1998 (S. 78-94) als auch der Evaluationsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom September 2004 zur beruflichen Vorsorge nennen Steuerschlupflöcher und geben Empfehlungen ab.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welches sind die heutigen Dimensionen der von der Expertenkommission 1998 sowie von der EFK 2004 genannten Steuerlücken?</p><p>2. Welche Massnahmen plant er zur Behebung dieser Steuerlücken?</p><p>3. Welchen Zeitplan sieht er dazu vor?</p>
  • Steuerschlupflöcher bei der zweiten und der dritten Säule
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Bezifferung der heutigen Dimensionen der von der Expertenkommission Steuerlücke 1998 (Expertenkommission) sowie von der Eidgenössischen Finanzkontrolle 2004 (EFK) genannten Steuerlücken ist mangels Datenmaterial nicht möglich.</p><p>2./3. Die Expertenkommission schlug in ihrem Bericht eine steuer- und vorsorgerechtliche Begrenzung des maximal möglichen versicherten Verdienstes in der zweiten Säule vor. Zudem empfahl die Kommission auch die Möglichkeit des unbegrenzten steuerprivilegierten Einkaufes einzuschränken (vgl. Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken 1998, S. 90). Der Bundesrat reagierte auf diese Empfehlungen und hat die wichtigsten Massnahmen bereits umgesetzt.</p><p>So schlug er dem Gesetzgeber mit dem "Stabilisierungsprogramm 1998" vor, für die berufliche Vorsorge sowohl eine Begrenzung des versicherbaren Verdienstes als auch eine Obergrenze für Einkaufssummen festzulegen (vgl. BBl 1999 I 90f.). Das Parlament hiess jedoch einzig die Begrenzung der Einkaufssummen in der beruflichen Vorsorge gut, welche seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist (vgl. den heute noch geltenden Art. 79a BVG). In der Botschaft zur 1. BVG-Revision vom 1. März 2000 wurde das Anliegen einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes vom Bundesrat erneut aufgenommen (BBl 2000 Ziff. 2.8 2675f.). Der Gesetzgeber stimmte dieser Beschränkung im Rahmen der 1. BVG-Revision am 3. Oktober 2003 zu. Auf den 1. Januar 2006 tritt nun sowohl eine neue Einkaufsbestimmung als auch die Bestimmung zur Beschränkung des nach dem Reglement einer Vorsorgeeinrichtung versicherbaren Lohnes bzw. Einkommens auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG in Kraft. Damit wird die seitens der Expertenkommission abgegebene Empfehlung umgesetzt (vgl. drittes Paket der 1. BVG-Revision). Durch diese neuen Missbrauchsbestimmungen (Art. 79b, 79c BVG) in Verbindung mit dem Zweckartikel (Art. 1 BVG) soll in Zukunft verhindert werden, dass in einem Mass, das mit dem Zweck des Vorsorgegedankens nicht vereinbar ist, Steueroptimierung betrieben werden kann.</p><p>Eine weitere Empfehlung sowohl der Expertenkommission als auch der EFK lautete dahingehend, Massnahmen zur Vermeidung einer steuerlichen Begünstigung des Kapitalbezuges gegenüber dem Rentenbezug zu treffen (wobei die EFK hier nicht nur die steuerlichen Missbräuche durch Kapitalumschichtungen im Visier hatte, sondern auch das Problem der häufigen Kapitalbezüge durch wirtschaftlich schwache Vorsorgenehmer entschärfen wollte). Dieses Anliegen hatte der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum Stabilisierungsprogramm vom 28. September 1998 aufgegriffen. Er schlug darin vor, Kapitalleistungen aus den Säulen 2 und 3a nicht mehr zu einem Fünftel, sondern zur Hälfte der ordentlichen Tarife, mindestens aber zu einem Satz von 2 Prozent zu besteuern (vgl. BBl 1999 I 86f. und 98). Das Parlament lehnte diesen Vorschlag jedoch ab und liess das bisherige Besteuerungssystem unverändert. Schliesslich befasste sich der Gesetzgeber am 13. Dezember 2000 im Rahmen der Motion 99.3116, "Besteuerung der Leistungen von Pensionskassen", mit derselben Problematik. Er lehnte diese Motion ab und folgte damit dem Antrag des Bundesrates, wonach auf den klaren gesetzgeberischen Entscheid im Rahmen des Stabilisierungsprogramms nicht zurückzukommen und auf eine Änderung der geltenden Besteuerung von Kapitalleistungen zu verzichten zu sei.</p><p>An dieser Ausgangslage hat sich für den Bundesrat auch heute nichts geändert, weshalb zurzeit keine weiteren oder eine Neuauflage früher gescheiterter Massnahmen geplant sind. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die Frage nach einem entsprechenden Zeitplan.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sowohl der Bericht der Expertenkommission Steuerlücken aus dem Jahr 1998 (S. 78-94) als auch der Evaluationsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom September 2004 zur beruflichen Vorsorge nennen Steuerschlupflöcher und geben Empfehlungen ab.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welches sind die heutigen Dimensionen der von der Expertenkommission 1998 sowie von der EFK 2004 genannten Steuerlücken?</p><p>2. Welche Massnahmen plant er zur Behebung dieser Steuerlücken?</p><p>3. Welchen Zeitplan sieht er dazu vor?</p>
    • Steuerschlupflöcher bei der zweiten und der dritten Säule

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