Flugverbindung Lugano-Bern. Konzessionsvergabe nach gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

ShortId
05.3696
Id
20053696
Updated
25.06.2025 00:13
Language
de
Title
Flugverbindung Lugano-Bern. Konzessionsvergabe nach gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
AdditionalIndexing
48;Tessin;Konzession;Fluglinie;Bern (Kanton);Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18040102, Fluglinie
  • L05K0806010103, Konzession
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K0301010117, Tessin
  • L05K0301010104, Bern (Kanton)
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bis zur Inbetriebnahme der Neat am Gotthard stellt die Flugverbindung Lugano-Bern die einzige Möglichkeit dar, den Kanton Tessin mit der Bundeshauptstadt in relativ kurzer Zeit, d. h. innerhalb eines Tages, Hinreise, Rückreise und Arbeitszeit, zu verbinden.</p><p>Leider scheint es vorübergehend nicht möglich zu sein, die Kosten einer regelmässigen Dienstleistung während des ganzen Jahres auf dieser Strecke durch den Markt zu decken, obwohl ein eindeutiges öffentliches Interesse besteht. Diese Feststellung wurde durch die Fluggesellschaften, die diese Strecke geflogen haben und trotz Schwierigkeiten immer noch fliegen, deutlich gemacht.</p><p>In Anwendung des Berichtes über die Luftfahrt der Schweiz ist es deshalb angebracht, eine öffentliche, in der Zeit beschränkte Unterstützung zu gewähren. Zu diesem Zwecke ist das Instrument der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäss Artikel 4 EWG-Verordnung 2408/92 angemessen. Es ist aber wichtig, dass der Bundesrat schnell aktiv wird, um mit den interessierten Kantonen - Bern und Tessin - eine praktikable Lösung zu finden.</p>
  • <p>Ab dem Winterflugplan 2005/06 wird die Verbindung Lugano-Bern werktags mit je einer Tagesrandverbindung bedient (Bern an 08.05 Uhr; Lugano an 21.40 Uhr; Sonntag: Bern an 16.05 Uhr; Lugano an 21.40 Uhr). Damit steht (Geschäfts)reisenden ein Angebot zur Verfügung, welches es werktags ermöglicht, aus dem Tessin nach Bern zu reisen, Geschäfte zu erledigen und gleichentags wieder ins Tessin zurückzukehren. Aus diesem Grund besteht an sich derzeit keine konkrete und dringliche Veranlassung, für die Strecke Lugano-Bern die Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäss Artikel 4 EWG-Verordnung 2408/92 ins Auge zu fassen.</p><p>Der Bundesrat hat sich im Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz grundsätzlich dazu bekannt, zur Förderung der Luftverkehrsanbindung des Tessins die Anwendung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Art. 4 EWG-Verordnung 2408/92) zu prüfen. Voraussetzung zur Anwendung dieses Instrumentes ist, dass die Anbindung nicht durch den Markt gewährleistet wird und die betroffenen Kantone und Gemeinden bereit sind, Beiträge an den Betrieb solcher Linienverbindungen zu leisten. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Um die Luftverkehrsanbindung des Tessins mit der Bundeshauptstadt bis zur Inbetriebnahme der Neat am Gotthard sicherzustellen und in Anwendung des Berichtes über die Luftfahrtpolitik der Schweiz wird der Bundesrat ersucht: </p><p>- das Instrument der "gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen" zur Förderung der Flugverbindung Lugano-Bern unverzüglich zu prüfen;</p><p>- die betroffenen Kantone in diese Prüfung mit einzubeziehen;</p><p>- ein allfälliges Ausschreibungsverfahren für eine diesbezügliche Konzession rasch einzuleiten;</p><p>- dem Parlament entsprechend zu berichten.</p>
  • Flugverbindung Lugano-Bern. Konzessionsvergabe nach gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20053666
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis zur Inbetriebnahme der Neat am Gotthard stellt die Flugverbindung Lugano-Bern die einzige Möglichkeit dar, den Kanton Tessin mit der Bundeshauptstadt in relativ kurzer Zeit, d. h. innerhalb eines Tages, Hinreise, Rückreise und Arbeitszeit, zu verbinden.</p><p>Leider scheint es vorübergehend nicht möglich zu sein, die Kosten einer regelmässigen Dienstleistung während des ganzen Jahres auf dieser Strecke durch den Markt zu decken, obwohl ein eindeutiges öffentliches Interesse besteht. Diese Feststellung wurde durch die Fluggesellschaften, die diese Strecke geflogen haben und trotz Schwierigkeiten immer noch fliegen, deutlich gemacht.</p><p>In Anwendung des Berichtes über die Luftfahrt der Schweiz ist es deshalb angebracht, eine öffentliche, in der Zeit beschränkte Unterstützung zu gewähren. Zu diesem Zwecke ist das Instrument der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäss Artikel 4 EWG-Verordnung 2408/92 angemessen. Es ist aber wichtig, dass der Bundesrat schnell aktiv wird, um mit den interessierten Kantonen - Bern und Tessin - eine praktikable Lösung zu finden.</p>
    • <p>Ab dem Winterflugplan 2005/06 wird die Verbindung Lugano-Bern werktags mit je einer Tagesrandverbindung bedient (Bern an 08.05 Uhr; Lugano an 21.40 Uhr; Sonntag: Bern an 16.05 Uhr; Lugano an 21.40 Uhr). Damit steht (Geschäfts)reisenden ein Angebot zur Verfügung, welches es werktags ermöglicht, aus dem Tessin nach Bern zu reisen, Geschäfte zu erledigen und gleichentags wieder ins Tessin zurückzukehren. Aus diesem Grund besteht an sich derzeit keine konkrete und dringliche Veranlassung, für die Strecke Lugano-Bern die Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäss Artikel 4 EWG-Verordnung 2408/92 ins Auge zu fassen.</p><p>Der Bundesrat hat sich im Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz grundsätzlich dazu bekannt, zur Förderung der Luftverkehrsanbindung des Tessins die Anwendung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Art. 4 EWG-Verordnung 2408/92) zu prüfen. Voraussetzung zur Anwendung dieses Instrumentes ist, dass die Anbindung nicht durch den Markt gewährleistet wird und die betroffenen Kantone und Gemeinden bereit sind, Beiträge an den Betrieb solcher Linienverbindungen zu leisten. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Um die Luftverkehrsanbindung des Tessins mit der Bundeshauptstadt bis zur Inbetriebnahme der Neat am Gotthard sicherzustellen und in Anwendung des Berichtes über die Luftfahrtpolitik der Schweiz wird der Bundesrat ersucht: </p><p>- das Instrument der "gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen" zur Förderung der Flugverbindung Lugano-Bern unverzüglich zu prüfen;</p><p>- die betroffenen Kantone in diese Prüfung mit einzubeziehen;</p><p>- ein allfälliges Ausschreibungsverfahren für eine diesbezügliche Konzession rasch einzuleiten;</p><p>- dem Parlament entsprechend zu berichten.</p>
    • Flugverbindung Lugano-Bern. Konzessionsvergabe nach gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

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