Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
- ShortId
-
05.3701
- Id
-
20053701
- Updated
-
27.07.2023 20:03
- Language
-
de
- Title
-
Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
- AdditionalIndexing
-
09;Bewaffnung;Waffenhandel;Vollzug von Beschlüssen;Waffenausfuhr
- 1
-
- L04K04020205, Waffenhandel
- L03K040204, Bewaffnung
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Jahren ist die schweizerische Kriegsmaterialausfuhrpolik eine sehr heikle Frage. Nach dem Nigeria/Biafra-Konflikt in den Sechzigerjahren, in welchem schweizerisches Kriegsmaterial eine wesentliche Rolle spielte, wurde eine Volksinitiative für eine verbesserte Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot eingereicht; dieses Volksbegehren sah eine enge Zusammenarbeit mit den neutralen Staaten Europas vor. In der Phase vor der Volksabstimmung war ich Mitglied der Leitungsgruppe für die Durchführung der Kampagne für dieses Volksbegehren. Mit mehr als 49 Prozent Jastimmen (vom Ständemehr allerdings deutlich entfernt) stand beinahe die Hälfte der Stimmenden dahinter. Viele lehnten ab, weil die eidgenössischen Räte eine wesentliche Verschärfung des KMG als indirekten Gegenvorschlag genehmigten.</p><p>In späteren Jahren wurde die Kriegsmaterialgesetzgebung verschiedentlich geändert und unterschiedlich angewandt.</p><p>In letzter Zeit mehrten sich Fälle fraglicher Kriegsmaterialexporte.</p><p>Artikel 22 KMG hält fest: "Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht."</p><p>Dieser Artikel reicht aus, um eine äusserst restriktive Kriegsmaterialausfuhrpolitik zu betreiben. Eine Entgegennahme dieses Postulates durch den Bundesrat wäre die Bereitschaft unserer Landesregierung, die Gesetzesanwendung zu verschärfen. Dann könnte auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden.</p>
- <p>Die schweizerische Kriegsmaterialgesetzgebung bezweckt, durch die Kontrolle u. a. der Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial "die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können" (Art. 1 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, KMG). Die Kriegsmaterialgesetzgebung muss somit verschiedenen nationalen Interessen gleichzeitig gerecht werden. Mit Blick auf die hohe Auslandabhängigkeit der Schweiz im Rüstungsbereich verfolgt das KMG nicht zuletzt eine sicherheitspolitische Zielsetzung.</p><p>Der Bundesrat hat in Anwendung von Artikel 22 KMG in der Kriegsmaterialverordnung (Art. 5) die massgebenden Kriterien aufgelistet, die bei der Bewilligung von Auslandgeschäften zu berücksichtigen sind. Diese werden im konkreten Anwendungsfall bei der Entscheidfindung gewürdigt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die so entwickelte Praxis der einzelfallweisen Betrachtung es am besten erlaubt, die verschiedenen, bisweilen auseinander strebenden Zielsetzungen in einem vertretbaren Gleichgewicht zu respektieren (vergleiche auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Lang 04.3289).</p><p>Auf der Grundlage der Empfehlungen der von ihm eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe hat der Bundesrat Massnahmen beschlossen, die zu Verbesserungen im Vollzug des KMG führen werden, und zwar insbesondere in den Bereichen Politik der Verwertung des überschüssigen Armeematerials sowie Inhalt, Tragweite und Sicherstellung der Einhaltung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen. Es hat sich hingegen gezeigt, dass bezüglich der Zuständigkeiten und Arbeitsteilung der Departemente und Ämter sowie bezüglich der Rechtsgrundlagen kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.</p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis in Anwendung des KMG zählt heute zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Eine Verschärfung des Gesetzes müsste aussen- und sicherheitspolitische sowie spürbare finanzielle und wirtschaftliche Konsequenzen in Rechnung stellen, welche über die eigentliche Rüstungsindustrie hinausreichen würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, die in Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) enthaltenen Kriterien für die Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial äusserst restriktiv zu handhaben.</p>
- Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Jahren ist die schweizerische Kriegsmaterialausfuhrpolik eine sehr heikle Frage. Nach dem Nigeria/Biafra-Konflikt in den Sechzigerjahren, in welchem schweizerisches Kriegsmaterial eine wesentliche Rolle spielte, wurde eine Volksinitiative für eine verbesserte Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot eingereicht; dieses Volksbegehren sah eine enge Zusammenarbeit mit den neutralen Staaten Europas vor. In der Phase vor der Volksabstimmung war ich Mitglied der Leitungsgruppe für die Durchführung der Kampagne für dieses Volksbegehren. Mit mehr als 49 Prozent Jastimmen (vom Ständemehr allerdings deutlich entfernt) stand beinahe die Hälfte der Stimmenden dahinter. Viele lehnten ab, weil die eidgenössischen Räte eine wesentliche Verschärfung des KMG als indirekten Gegenvorschlag genehmigten.</p><p>In späteren Jahren wurde die Kriegsmaterialgesetzgebung verschiedentlich geändert und unterschiedlich angewandt.</p><p>In letzter Zeit mehrten sich Fälle fraglicher Kriegsmaterialexporte.</p><p>Artikel 22 KMG hält fest: "Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht."</p><p>Dieser Artikel reicht aus, um eine äusserst restriktive Kriegsmaterialausfuhrpolitik zu betreiben. Eine Entgegennahme dieses Postulates durch den Bundesrat wäre die Bereitschaft unserer Landesregierung, die Gesetzesanwendung zu verschärfen. Dann könnte auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden.</p>
- <p>Die schweizerische Kriegsmaterialgesetzgebung bezweckt, durch die Kontrolle u. a. der Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial "die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können" (Art. 1 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, KMG). Die Kriegsmaterialgesetzgebung muss somit verschiedenen nationalen Interessen gleichzeitig gerecht werden. Mit Blick auf die hohe Auslandabhängigkeit der Schweiz im Rüstungsbereich verfolgt das KMG nicht zuletzt eine sicherheitspolitische Zielsetzung.</p><p>Der Bundesrat hat in Anwendung von Artikel 22 KMG in der Kriegsmaterialverordnung (Art. 5) die massgebenden Kriterien aufgelistet, die bei der Bewilligung von Auslandgeschäften zu berücksichtigen sind. Diese werden im konkreten Anwendungsfall bei der Entscheidfindung gewürdigt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die so entwickelte Praxis der einzelfallweisen Betrachtung es am besten erlaubt, die verschiedenen, bisweilen auseinander strebenden Zielsetzungen in einem vertretbaren Gleichgewicht zu respektieren (vergleiche auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Lang 04.3289).</p><p>Auf der Grundlage der Empfehlungen der von ihm eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe hat der Bundesrat Massnahmen beschlossen, die zu Verbesserungen im Vollzug des KMG führen werden, und zwar insbesondere in den Bereichen Politik der Verwertung des überschüssigen Armeematerials sowie Inhalt, Tragweite und Sicherstellung der Einhaltung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen. Es hat sich hingegen gezeigt, dass bezüglich der Zuständigkeiten und Arbeitsteilung der Departemente und Ämter sowie bezüglich der Rechtsgrundlagen kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.</p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis in Anwendung des KMG zählt heute zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Eine Verschärfung des Gesetzes müsste aussen- und sicherheitspolitische sowie spürbare finanzielle und wirtschaftliche Konsequenzen in Rechnung stellen, welche über die eigentliche Rüstungsindustrie hinausreichen würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, die in Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) enthaltenen Kriterien für die Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial äusserst restriktiv zu handhaben.</p>
- Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
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