Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer
- ShortId
-
05.3741
- Id
-
20053741
- Updated
-
28.07.2023 13:28
- Language
-
de
- Title
-
Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Steuererhebung;Rechtssicherheit;Vereinfachung von Verfahren;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K11070602, Steuererhebung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zur Rechtssicherheit</p><p>Das heutige System der Selbstveranlagung vermag in keiner Weise zu befriedigen. Während der Steuerpflichtige an die abgegebene Quartalsabrechnung gebunden ist und bei einem Fehler den objektiven Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, kann die Verwaltung jederzeit auf ihre Abrechnungen zurückkommen. Der Steuerpflichtige geniesst erst Rechtssicherheit, wenn die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Diese Frist kann durch die Verwaltung jedoch mit einfachsten Mitteln unterbrochen werden. Rechtssicherheit ist jedoch ein elementarer Bestandteil eines Rechtsstaates. Ohne Rechtssicherheit muss der Unternehmer das Risiko der korrekten Veranlagung alleine tragen, was namentlich bei einer eigentlich auf den Abnehmer zu überwälzenden Konsumsteuer wirtschaftlich und rechtlich unhaltbar ist.</p><p>Zur Verfahrensgerechtigkeit</p><p>Heute richtet sich das Mehrwertsteuerverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VWVG; SR 172.021). Artikel 2 Absatz 1 VWVG schliesst für das Steuerrecht die Anwendung von verschiedenen Bestimmungen aus. Diese sind aber für ein faires Verfahren von entscheidender Bedeutung, namentlich führt die Einschränkung der Beweismassnahmen häufig dazu, dass den Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen wird, eine von der Steuerverwaltung schätzungsweise vorgenommene Nachbelastung zu widerlegen. Im Übrigen kennen ausländische Rechtsordnungen Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Inspektoren im Rahmen einer Kontrolle umfassend regeln. Diese Regeln fehlen in der Schweiz nahezu vollständig. Daher führt das uneingeschränkte Kontrollrecht des Staates bei einer Einschränkung der Beweismöglichkeiten des Steuerpflichtigen zu einer eklatanten Chancenungleichheit im Verfahren.</p><p>Zum Formalismus</p><p>Heute enthält das Mehrwertsteuerrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen, welche Beweismassnahmen zu Tatbestandsvoraussetzungen machen (beispielsweise Art. 37 Abs. 1 Bst. a MWStG). Dies ist der Grund für den in der Wirtschaft stark kritisierten Formalismus in der Rechtsanwendung der Steuerverwaltung. Durch diese Vorschriften wird es einem Steuerpflichtigen verunmöglicht, einen ihm unbestrittenermassen zustehenden Abzug (Vorsteuerabzug, Export usw.) mit anderen geeigneten Beweismitteln als die in der Bestimmung vorgeschriebenen zu belegen. Eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen wäre ein klares Signal des Gesetzgebers an die Verwaltung und die Gerichte, dass bei der Anwendung der Mehrwertsteuer nicht der Buchstabe, sondern die Sache massgeblich sein soll.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt den Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer. Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 wurde das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einem revidierten Mehrwertsteuergesetz auszuarbeiten. Ziel dieser Arbeiten ist es einerseits, die gesetzlichen Grundlagen in Richtung einer optimalen Mehrwertsteuer zu vereinfachen und zu verwesentlichen. Andererseits soll eine einfache und bürgerfreundliche Verwaltungspraxis etabliert werden. Damit können die Rechtssicherheit und die Verfahrensgerechtigkeit erhöht und auch die Entrichtungskosten der Steuerpflichtigen erheblich reduziert werden.</p><p>Konkret sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung derzeit vor, die steuerpflichtige Mindestumsatzgrenze zu erhöhen. Damit erweitert sich der Kreis der Personen, die keine Mehrwertsteuer abrechnen müssen. In dieselbe Richtung zielt der Vorschlag, der einen Ausbau der Abrechnung mit Saldosteuersätzen vorsieht. Auch diese Massnahme reduziert den administrativen Aufwand bei den Steuerpflichtigen markant. Als weitere Massnahme zugunsten der Steuerpflichtigen soll die solidarische Mithaftung für Steuerforderungen bei der Gruppenbesteuerung eingeschränkt werden.</p><p>Ferner sollen im Allgemeinen die formellen Anforderungen an die Rechnungsstellung über die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits auf den 1. Januar 2005 beschlossenen Praxisänderungen hinaus weiter erleichtert und vereinfacht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Mehrwertsteuergesetzes die Steuererhebung zugunsten der Steuerpflichtigen zu verbessern. Einerseits sollen diese Massnahmen namentlich die Rechtssicherheit und die Verfahrensgerechtigkeit für die Steuerpflichtigen sicherstellen und ihre Erhebungskosten reduzieren. Andererseits sollen diese Vorkehren gewährleisten, dass formelle Anforderungen bloss noch beweisrechtlichen Charakter haben und nicht mehr als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abzügen (beispielsweise beim Export und bei Vorsteuerabzug) Anwendung finden.</p>
- Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zur Rechtssicherheit</p><p>Das heutige System der Selbstveranlagung vermag in keiner Weise zu befriedigen. Während der Steuerpflichtige an die abgegebene Quartalsabrechnung gebunden ist und bei einem Fehler den objektiven Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, kann die Verwaltung jederzeit auf ihre Abrechnungen zurückkommen. Der Steuerpflichtige geniesst erst Rechtssicherheit, wenn die Verjährungsfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Diese Frist kann durch die Verwaltung jedoch mit einfachsten Mitteln unterbrochen werden. Rechtssicherheit ist jedoch ein elementarer Bestandteil eines Rechtsstaates. Ohne Rechtssicherheit muss der Unternehmer das Risiko der korrekten Veranlagung alleine tragen, was namentlich bei einer eigentlich auf den Abnehmer zu überwälzenden Konsumsteuer wirtschaftlich und rechtlich unhaltbar ist.</p><p>Zur Verfahrensgerechtigkeit</p><p>Heute richtet sich das Mehrwertsteuerverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VWVG; SR 172.021). Artikel 2 Absatz 1 VWVG schliesst für das Steuerrecht die Anwendung von verschiedenen Bestimmungen aus. Diese sind aber für ein faires Verfahren von entscheidender Bedeutung, namentlich führt die Einschränkung der Beweismassnahmen häufig dazu, dass den Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen wird, eine von der Steuerverwaltung schätzungsweise vorgenommene Nachbelastung zu widerlegen. Im Übrigen kennen ausländische Rechtsordnungen Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Inspektoren im Rahmen einer Kontrolle umfassend regeln. Diese Regeln fehlen in der Schweiz nahezu vollständig. Daher führt das uneingeschränkte Kontrollrecht des Staates bei einer Einschränkung der Beweismöglichkeiten des Steuerpflichtigen zu einer eklatanten Chancenungleichheit im Verfahren.</p><p>Zum Formalismus</p><p>Heute enthält das Mehrwertsteuerrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen, welche Beweismassnahmen zu Tatbestandsvoraussetzungen machen (beispielsweise Art. 37 Abs. 1 Bst. a MWStG). Dies ist der Grund für den in der Wirtschaft stark kritisierten Formalismus in der Rechtsanwendung der Steuerverwaltung. Durch diese Vorschriften wird es einem Steuerpflichtigen verunmöglicht, einen ihm unbestrittenermassen zustehenden Abzug (Vorsteuerabzug, Export usw.) mit anderen geeigneten Beweismitteln als die in der Bestimmung vorgeschriebenen zu belegen. Eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen wäre ein klares Signal des Gesetzgebers an die Verwaltung und die Gerichte, dass bei der Anwendung der Mehrwertsteuer nicht der Buchstabe, sondern die Sache massgeblich sein soll.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt den Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer. Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 wurde das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einem revidierten Mehrwertsteuergesetz auszuarbeiten. Ziel dieser Arbeiten ist es einerseits, die gesetzlichen Grundlagen in Richtung einer optimalen Mehrwertsteuer zu vereinfachen und zu verwesentlichen. Andererseits soll eine einfache und bürgerfreundliche Verwaltungspraxis etabliert werden. Damit können die Rechtssicherheit und die Verfahrensgerechtigkeit erhöht und auch die Entrichtungskosten der Steuerpflichtigen erheblich reduziert werden.</p><p>Konkret sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung derzeit vor, die steuerpflichtige Mindestumsatzgrenze zu erhöhen. Damit erweitert sich der Kreis der Personen, die keine Mehrwertsteuer abrechnen müssen. In dieselbe Richtung zielt der Vorschlag, der einen Ausbau der Abrechnung mit Saldosteuersätzen vorsieht. Auch diese Massnahme reduziert den administrativen Aufwand bei den Steuerpflichtigen markant. Als weitere Massnahme zugunsten der Steuerpflichtigen soll die solidarische Mithaftung für Steuerforderungen bei der Gruppenbesteuerung eingeschränkt werden.</p><p>Ferner sollen im Allgemeinen die formellen Anforderungen an die Rechnungsstellung über die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits auf den 1. Januar 2005 beschlossenen Praxisänderungen hinaus weiter erleichtert und vereinfacht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Mehrwertsteuergesetzes die Steuererhebung zugunsten der Steuerpflichtigen zu verbessern. Einerseits sollen diese Massnahmen namentlich die Rechtssicherheit und die Verfahrensgerechtigkeit für die Steuerpflichtigen sicherstellen und ihre Erhebungskosten reduzieren. Andererseits sollen diese Vorkehren gewährleisten, dass formelle Anforderungen bloss noch beweisrechtlichen Charakter haben und nicht mehr als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abzügen (beispielsweise beim Export und bei Vorsteuerabzug) Anwendung finden.</p>
- Rechtssicherheit und Verfahrensgerechtigkeit bei der Mehrwertsteuer
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