Keine Mehrwertsteuer-Nachforderungen allein aus formalistischen GrĂ¼nden

ShortId
05.3743
Id
20053743
Updated
28.07.2023 12:06
Language
de
Title
Keine Mehrwertsteuer-Nachforderungen allein aus formalistischen Gründen
AdditionalIndexing
24;Verwaltungsformalität;Steuererhebung;Mehrwertsteuer;Steuerrecht
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K08060113, Verwaltungsformalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Von den geprüften Unternehmen kommt es derzeit bei rund 90 Prozent zu Steuernachbelastungen. Die Mehrwertsteuer-Verwaltung nimmt gemäss eigenen Angaben jährlich Steuernachbelastungen von rund 400 Millionen Franken vor. Ein wesentlicher Teil davon entfällt auf formelle Fehler bei den Steuerpflichtigen, bei denen der Bund kein Steuersubstrat verloren hat. Das heisst, dass die Schweizer Unternehmen jedes Jahr hohe Beträge an Mehrwertsteuern abliefern müssen, welche materiell nicht geschuldet sind. Ursache dafür ist, dass die Mehrwertsteuer-Verwaltung die formellen Anforderungen bei dieser Steuer derart hoch geschraubt hat, dass sie mit vernünftigem administrativem Aufwand in kleinen und grossen Unternehmen aller Branchen praktisch nicht mehr zu erfüllen sind. Durch diese Praxis erhebt der Bund eine Steuer, die ihm nach Zielsetzung und Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer (Art. 1 des Mehrwertsteuergesetzes) nicht zusteht.</p><p>Beispiele rein formell begründeter Aufrechnungen (in der Regel ohne Korrekturmöglichkeit):</p><p>a. Name oder Adresse des Leistungsempfängers ist nicht korrekt (z. B. Rechnung an Globus statt an Magazine zum Globus);</p><p>b. Name des Leistungserbringers fehlt, ist aber klar (z. B. bei SBB-Billetten);</p><p>c. Fehler auf Import- oder Exportdokumenten (z. B. Euro statt Schweizerfranken);</p><p>d. zu wenig detailliert oder falsch ausformulierte Verträge oder Rechnungen (z. B. bei Managementleistungen ins Ausland oder vom Ausland).</p><p>Wirksamkeit der vorliegenden Motion:</p><p>1. Der von der Mehrwertsteuer-Verwaltung bisher geprägte Formalismus kann durch die Umsetzung dieser Motion wirksam eingedämmt, die gezeigten Beispiele können gelöst werden.</p><p>2. Es braucht dafür keine Gesetzesänderung, so dass diese Motion bei entsprechendem Durchsetzungswillen ohne jeden Verzug voll wirksam werden kann.</p><p>3. Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes kann die Probleme des Formalismus der Verwaltung nie lösen. Es geht hier allein um den Vollzug des Gesetzes.</p><p>4. Die Annahme der Motion behindert die Revision des Mehrwertsteuergesetzes in keiner Weise, sondern führt möglicherweise zur notwendigen Beruhigung, damit eine wohlüberlegte Revision überhaupt erst möglich wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt den Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer. Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 wurde das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einem revidierten Mehrwertsteuergesetz auszuarbeiten. Ziel dieser Arbeiten ist es einerseits, die gesetzlichen Grundlagen in Richtung einer optimalen Mehrwertsteuer zu vereinfachen und zu verwesentlichen. Andererseits soll eine einfache und bürgerfreundliche Verwaltungspraxis etabliert werden.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bereits mit Praxisänderungen auf den 1. Januar 2005 bzw. den 1. Juli 2005 verschiedene Vereinfachungen und Erleichterungen für die Rechnungsstellung eingeführt. Im Rahmen der Revision des Mehrwertsteuergesetzes werden zudem verschiedene weitere Vorschläge für Erleichterungen bei der Rechnungsstellung beurteilt. Beispielsweise wird geprüft, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung jede Rechnung als Vorsteuerabzugsbeleg akzeptieren kann, wenn klar ersichtlich ist, dass die Rechnung, mit welcher die Vorsteuern geltend gemacht werden, tatsächlich verbucht ist und der betreffende Sachaufwand der Erzielung steuerbarer Umsätze gedient hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Verwaltung ab sofort keine Nachbelastungen allein gestützt auf formelle Mängel vornimmt, wenn sie erkennen kann oder wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass durch den formellen Mangel beim Bund kein Steuerausfall entstanden ist.</p>
  • Keine Mehrwertsteuer-Nachforderungen allein aus formalistischen Gründen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von den geprüften Unternehmen kommt es derzeit bei rund 90 Prozent zu Steuernachbelastungen. Die Mehrwertsteuer-Verwaltung nimmt gemäss eigenen Angaben jährlich Steuernachbelastungen von rund 400 Millionen Franken vor. Ein wesentlicher Teil davon entfällt auf formelle Fehler bei den Steuerpflichtigen, bei denen der Bund kein Steuersubstrat verloren hat. Das heisst, dass die Schweizer Unternehmen jedes Jahr hohe Beträge an Mehrwertsteuern abliefern müssen, welche materiell nicht geschuldet sind. Ursache dafür ist, dass die Mehrwertsteuer-Verwaltung die formellen Anforderungen bei dieser Steuer derart hoch geschraubt hat, dass sie mit vernünftigem administrativem Aufwand in kleinen und grossen Unternehmen aller Branchen praktisch nicht mehr zu erfüllen sind. Durch diese Praxis erhebt der Bund eine Steuer, die ihm nach Zielsetzung und Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer (Art. 1 des Mehrwertsteuergesetzes) nicht zusteht.</p><p>Beispiele rein formell begründeter Aufrechnungen (in der Regel ohne Korrekturmöglichkeit):</p><p>a. Name oder Adresse des Leistungsempfängers ist nicht korrekt (z. B. Rechnung an Globus statt an Magazine zum Globus);</p><p>b. Name des Leistungserbringers fehlt, ist aber klar (z. B. bei SBB-Billetten);</p><p>c. Fehler auf Import- oder Exportdokumenten (z. B. Euro statt Schweizerfranken);</p><p>d. zu wenig detailliert oder falsch ausformulierte Verträge oder Rechnungen (z. B. bei Managementleistungen ins Ausland oder vom Ausland).</p><p>Wirksamkeit der vorliegenden Motion:</p><p>1. Der von der Mehrwertsteuer-Verwaltung bisher geprägte Formalismus kann durch die Umsetzung dieser Motion wirksam eingedämmt, die gezeigten Beispiele können gelöst werden.</p><p>2. Es braucht dafür keine Gesetzesänderung, so dass diese Motion bei entsprechendem Durchsetzungswillen ohne jeden Verzug voll wirksam werden kann.</p><p>3. Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes kann die Probleme des Formalismus der Verwaltung nie lösen. Es geht hier allein um den Vollzug des Gesetzes.</p><p>4. Die Annahme der Motion behindert die Revision des Mehrwertsteuergesetzes in keiner Weise, sondern führt möglicherweise zur notwendigen Beruhigung, damit eine wohlüberlegte Revision überhaupt erst möglich wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt den Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer. Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 wurde das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einem revidierten Mehrwertsteuergesetz auszuarbeiten. Ziel dieser Arbeiten ist es einerseits, die gesetzlichen Grundlagen in Richtung einer optimalen Mehrwertsteuer zu vereinfachen und zu verwesentlichen. Andererseits soll eine einfache und bürgerfreundliche Verwaltungspraxis etabliert werden.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bereits mit Praxisänderungen auf den 1. Januar 2005 bzw. den 1. Juli 2005 verschiedene Vereinfachungen und Erleichterungen für die Rechnungsstellung eingeführt. Im Rahmen der Revision des Mehrwertsteuergesetzes werden zudem verschiedene weitere Vorschläge für Erleichterungen bei der Rechnungsstellung beurteilt. Beispielsweise wird geprüft, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung jede Rechnung als Vorsteuerabzugsbeleg akzeptieren kann, wenn klar ersichtlich ist, dass die Rechnung, mit welcher die Vorsteuern geltend gemacht werden, tatsächlich verbucht ist und der betreffende Sachaufwand der Erzielung steuerbarer Umsätze gedient hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Verwaltung ab sofort keine Nachbelastungen allein gestützt auf formelle Mängel vornimmt, wenn sie erkennen kann oder wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass durch den formellen Mangel beim Bund kein Steuerausfall entstanden ist.</p>
    • Keine Mehrwertsteuer-Nachforderungen allein aus formalistischen Gründen

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