Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V) durch die Wissenschaft
- ShortId
-
05.3746
- Id
-
20053746
- Updated
-
27.07.2023 20:50
- Language
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de
- Title
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Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V) durch die Wissenschaft
- AdditionalIndexing
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28;freie Schlagwörter: Schleudertrauma;Versicherungsleistung;medizinische Diagnose;Unfallversicherung;Verkehrsunfall
- 1
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- L04K01040116, Unfallversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L04K01050208, medizinische Diagnose
- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Bei Halswirbelsäulen-Traumata lassen sich in der Regel keine pathologischen Befunde erheben. Vielmehr geht es bei geringeren Kollisionsgeschwindigkeiten meist um rein psychische Probleme analog jenen, welche bei Schockschäden auftreten. Demzufolge ist wohl auch eine "Heilung" über die klassische Traumaverarbeitung am erfolgversprechendsten. Konsequenz dieser Feststellungen wäre, dass auch für HWS-Traumata ein Grenzwert definiert werden sollte, welcher wie bei schockierenden Ereignissen der massgebende Faktor dafür ist, ob eine Kausalität gegeben ist oder nicht. Insbesondere in Deutschland berücksichtigen die meisten Gerichte in ihren Entscheidungen über die Kausalität von HWS-Beschwerden die Ergebnisse von biomechanischen Analysen, welche durch spezialisierte Fachärzte erstattet werden. Diese Biomechaniker erachten in der Regel Geschwindigkeitsveränderungen von unter 10 bis 11 Stundenkilometern (Delta-V) bei Heckkollisionen als nicht geeignet, eine HWS-Verletzung hervorzurufen. Ein absoluter Ausschluss der Möglichkeit einer HWS-Schädigung bei einem Delta-V von unter 10 Stundenkilometern wird aber auch von diesen Spezialisten nicht statuiert. Vielmehr muss unter diesem Wert vom Geschädigten das Vorliegen einer besonderen Konstellation (Vorschädigung, spezielle Kopfhaltung usw.) bewiesen werden. Bei Frontalkollisionen wird ein Grenzwert von 20 Stundenkilometern angenommen.</p><p>In der Schweiz existieren in der Gerichtspraxis keine anerkannten Grenzwerte, obwohl gemäss den Grundsätzen der Biomechanik klar ist, dass nur eine den physiologischen Rahmen überschreitende Belastung eine Schädigung des Körpers bewirken kann. Andere Beschwerden müssen rein psychologischer Natur sein. Es ist daher gesetzlich festzulegen, dass unterhalb der erwähnten Grenzwerte eine (von der geschädigten Person widerlegbare) Vermutung besteht, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Posttraumatische Belastungs- oder Anpassungsstörungen nach HWS-Traumata sind möglich, sollten aber nicht zu Beschwerden führen, die mehr als zwei Jahre andauern.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) geht davon aus, dass die Unfallabklärung und damit die Beweispflicht grundsätzlich dem Versicherer obliegt (Offizialmaxime, vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; SR 830.1).</p><p>Nach den Vorstellungen des Interpellanten soll die Beweislast der versicherten Person auferlegt werden, wenn der Grenzwert nicht erreicht ist und sie eine durch die Unfallversicherung zu übernehmende Schädigung geltend macht. Eine Umkehr der Beweislast gerade in diesem schwierigen medizinischen und rechtlichen Umfeld ist sachlich nicht angezeigt und nicht nachvollziehbar.</p><p>Mangels gesicherter wissenschaftlicher Grundlagen wäre die Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes durch den Gesetzgeber hinsichtlich der festzusetzenden Höhe problematisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich in verschiedenen Urteilen mit der Problematik befasst und eine Lösungsmöglichkeit, wie sie dem Interpellanten vorschwebt, angedeutet. Das EVG konnte sich aber angesichts des derzeitigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zur Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V) durchringen.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass der Adäquanzproblematik weder mit der vorgeschlagenen rechtlichen Lösung noch mit medizinischen Mitteln beizukommen ist. Vielmehr kann den Kostenfolgen von HWS-Verletzungen nur mit einer frühen Erfassung der Patienten und einer ganzheitlichen Vorgehensweise, dem sogenannten Case Management (Einbezug des gesamten familiären, sozialen und beruflichen Umfeldes), entgegengetreten werden. Der Bundesrat wird die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Sollten sich neue Schlussfolgerungen ergeben, würde er entsprechende gesetzliche Anpassungen vorschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>Wie stellt er sich im Zusammenhang mit Halswirbelsäulen-Traumata zur gesetzlichen Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V), welcher die theoretisch mögliche Verletzungswahrscheinlichkeit definiert? Dieser Grenzwert würde bestimmen, bis zu welcher Geschwindigkeitsdifferenz HWS-Beschwerden einer Person grundsätzlich nicht auf einen vorangehenden Unfall zurückzuführen sind (Harmlosigkeitsgrenze) und somit keine Ansprüche im Zusammenhang mit HWS-Beschwerden gegenüber dem Haftpflicht- und dem UVG-Versicherer geltend gemacht werden können. Es wäre demzufolge gesetzlich eine widerlegbare Vermutung zu schaffen, dass unterhalb der Grenzwerte kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden besteht.</p>
- Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V) durch die Wissenschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei Halswirbelsäulen-Traumata lassen sich in der Regel keine pathologischen Befunde erheben. Vielmehr geht es bei geringeren Kollisionsgeschwindigkeiten meist um rein psychische Probleme analog jenen, welche bei Schockschäden auftreten. Demzufolge ist wohl auch eine "Heilung" über die klassische Traumaverarbeitung am erfolgversprechendsten. Konsequenz dieser Feststellungen wäre, dass auch für HWS-Traumata ein Grenzwert definiert werden sollte, welcher wie bei schockierenden Ereignissen der massgebende Faktor dafür ist, ob eine Kausalität gegeben ist oder nicht. Insbesondere in Deutschland berücksichtigen die meisten Gerichte in ihren Entscheidungen über die Kausalität von HWS-Beschwerden die Ergebnisse von biomechanischen Analysen, welche durch spezialisierte Fachärzte erstattet werden. Diese Biomechaniker erachten in der Regel Geschwindigkeitsveränderungen von unter 10 bis 11 Stundenkilometern (Delta-V) bei Heckkollisionen als nicht geeignet, eine HWS-Verletzung hervorzurufen. Ein absoluter Ausschluss der Möglichkeit einer HWS-Schädigung bei einem Delta-V von unter 10 Stundenkilometern wird aber auch von diesen Spezialisten nicht statuiert. Vielmehr muss unter diesem Wert vom Geschädigten das Vorliegen einer besonderen Konstellation (Vorschädigung, spezielle Kopfhaltung usw.) bewiesen werden. Bei Frontalkollisionen wird ein Grenzwert von 20 Stundenkilometern angenommen.</p><p>In der Schweiz existieren in der Gerichtspraxis keine anerkannten Grenzwerte, obwohl gemäss den Grundsätzen der Biomechanik klar ist, dass nur eine den physiologischen Rahmen überschreitende Belastung eine Schädigung des Körpers bewirken kann. Andere Beschwerden müssen rein psychologischer Natur sein. Es ist daher gesetzlich festzulegen, dass unterhalb der erwähnten Grenzwerte eine (von der geschädigten Person widerlegbare) Vermutung besteht, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Posttraumatische Belastungs- oder Anpassungsstörungen nach HWS-Traumata sind möglich, sollten aber nicht zu Beschwerden führen, die mehr als zwei Jahre andauern.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) geht davon aus, dass die Unfallabklärung und damit die Beweispflicht grundsätzlich dem Versicherer obliegt (Offizialmaxime, vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; SR 830.1).</p><p>Nach den Vorstellungen des Interpellanten soll die Beweislast der versicherten Person auferlegt werden, wenn der Grenzwert nicht erreicht ist und sie eine durch die Unfallversicherung zu übernehmende Schädigung geltend macht. Eine Umkehr der Beweislast gerade in diesem schwierigen medizinischen und rechtlichen Umfeld ist sachlich nicht angezeigt und nicht nachvollziehbar.</p><p>Mangels gesicherter wissenschaftlicher Grundlagen wäre die Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes durch den Gesetzgeber hinsichtlich der festzusetzenden Höhe problematisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich in verschiedenen Urteilen mit der Problematik befasst und eine Lösungsmöglichkeit, wie sie dem Interpellanten vorschwebt, angedeutet. Das EVG konnte sich aber angesichts des derzeitigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht zur Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V) durchringen.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass der Adäquanzproblematik weder mit der vorgeschlagenen rechtlichen Lösung noch mit medizinischen Mitteln beizukommen ist. Vielmehr kann den Kostenfolgen von HWS-Verletzungen nur mit einer frühen Erfassung der Patienten und einer ganzheitlichen Vorgehensweise, dem sogenannten Case Management (Einbezug des gesamten familiären, sozialen und beruflichen Umfeldes), entgegengetreten werden. Der Bundesrat wird die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Sollten sich neue Schlussfolgerungen ergeben, würde er entsprechende gesetzliche Anpassungen vorschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>Wie stellt er sich im Zusammenhang mit Halswirbelsäulen-Traumata zur gesetzlichen Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V), welcher die theoretisch mögliche Verletzungswahrscheinlichkeit definiert? Dieser Grenzwert würde bestimmen, bis zu welcher Geschwindigkeitsdifferenz HWS-Beschwerden einer Person grundsätzlich nicht auf einen vorangehenden Unfall zurückzuführen sind (Harmlosigkeitsgrenze) und somit keine Ansprüche im Zusammenhang mit HWS-Beschwerden gegenüber dem Haftpflicht- und dem UVG-Versicherer geltend gemacht werden können. Es wäre demzufolge gesetzlich eine widerlegbare Vermutung zu schaffen, dass unterhalb der Grenzwerte kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden besteht.</p>
- Festlegung eines unfalldynamischen Grenzwertes (Delta-V) durch die Wissenschaft
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