Griffige Gesetzesbestimmungen für das Halten von Hunden
- ShortId
-
05.3751
- Id
-
20053751
- Updated
-
28.07.2023 13:19
- Language
-
de
- Title
-
Griffige Gesetzesbestimmungen für das Halten von Hunden
- AdditionalIndexing
-
28;Bewilligung;Sicherheit;Tierhaltung;Prüfung;Veterinärrecht;Hund
- 1
-
- L05K0101030701, Hund
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K08020225, Sicherheit
- L04K13010103, Prüfung
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K1401030210, Veterinärrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. Dezember 2005 wurde im zürcherischen Oberglatt ein Kindergartenschüler von amerikanischen Pitbulls getötet. Dieser grauenhafte Todesfall macht einmal mehr deutlich, dass in der Frage des Haltens von Hunden vieles problematisch ist. Es sind zudem Ängste vorhanden, welche ernst genommen werden müssen.</p><p>Aufgrund von Hundebissen in den Jahren 2000 und 2001 haben verschiedene Kantone ihre Bestimmungen über das Halten von Hunden wirksam verschärft. Weitere Kantone haben sie punktuell verbessert; in anderen hat sich in diesem Zusammenhang kaum etwas Positives ereignet. </p><p>Auf Bundesebene haben wir durch die Gen-Lex (Gentechnologie im Ausserhumanbereich) einen Zuchtartikel eingeführt. Im neuen Tierschutzgesetz, über welches am 16. Dezember 2005 die Schlussabstimmung in den beiden Räten durchgeführt wird, haben wir verschärfende Bestimmungen über die Tierhaltung aufgenommen. Es ist von grosser Bedeutung, dass der Bundesrat die daraus folgenden Ausführungsbestimmungen wirkungsvoll erlässt. Ab Januar 2006 müssen alle Hunde in der Schweiz registriert werden; sie werden zudem mit einem Mikrochip ausgestattet.</p><p>Bei der Festlegung der entscheidenden Kriterien für das Hundehalten ist der Föderalismus nicht mehr geeignet. Diese Motion bezweckt deshalb, dass alle möglichen Fragen geklärt werden und das, was daraus folgend gesetzgeberisch sinnvollerweise der Bund tun soll, umgehend an die Hand genommen wird.</p><p>Insbesondere ist eine qualitativ gute Hundehalterprüfung für Halter von Hunden über etwa 15 Kilogramm einzuführen. Es sind auch Bestimmungen über die Maulkorb- und Leinentragpflicht zu erlassen.</p><p>Der Bund sollte zudem die Kompetenz erhalten, besonders gefährliche Hunderassen zu verbieten.</p>
- <p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Hauptverantwortung für das Vermeiden von Gefahren für die Bevölkerung beim Hundehalter liegt. Überdies sind die Kantone verantwortlich für Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Indessen wird er gestützt auf das neue Tierschutzgesetz vorschreiben, dass Hundehalter in bestimmten Fällen Kurse besuchen und eine Prüfung ablegen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, griffige Gesetzesbestimmungen für das Halten von Hunden vorzuschlagen.</p><p>Vorzusehen ist dabei insbesondere:</p><p>- die Schaffung einer Hundehalterprüfung;</p><p>- das Festlegen von Maulkorb- und Leinenzwang-Bestimmungen;</p><p>- die Kompetenz an den Bundesrat, gewisse Hunderassen zu verbieten.</p>
- Griffige Gesetzesbestimmungen für das Halten von Hunden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 1. Dezember 2005 wurde im zürcherischen Oberglatt ein Kindergartenschüler von amerikanischen Pitbulls getötet. Dieser grauenhafte Todesfall macht einmal mehr deutlich, dass in der Frage des Haltens von Hunden vieles problematisch ist. Es sind zudem Ängste vorhanden, welche ernst genommen werden müssen.</p><p>Aufgrund von Hundebissen in den Jahren 2000 und 2001 haben verschiedene Kantone ihre Bestimmungen über das Halten von Hunden wirksam verschärft. Weitere Kantone haben sie punktuell verbessert; in anderen hat sich in diesem Zusammenhang kaum etwas Positives ereignet. </p><p>Auf Bundesebene haben wir durch die Gen-Lex (Gentechnologie im Ausserhumanbereich) einen Zuchtartikel eingeführt. Im neuen Tierschutzgesetz, über welches am 16. Dezember 2005 die Schlussabstimmung in den beiden Räten durchgeführt wird, haben wir verschärfende Bestimmungen über die Tierhaltung aufgenommen. Es ist von grosser Bedeutung, dass der Bundesrat die daraus folgenden Ausführungsbestimmungen wirkungsvoll erlässt. Ab Januar 2006 müssen alle Hunde in der Schweiz registriert werden; sie werden zudem mit einem Mikrochip ausgestattet.</p><p>Bei der Festlegung der entscheidenden Kriterien für das Hundehalten ist der Föderalismus nicht mehr geeignet. Diese Motion bezweckt deshalb, dass alle möglichen Fragen geklärt werden und das, was daraus folgend gesetzgeberisch sinnvollerweise der Bund tun soll, umgehend an die Hand genommen wird.</p><p>Insbesondere ist eine qualitativ gute Hundehalterprüfung für Halter von Hunden über etwa 15 Kilogramm einzuführen. Es sind auch Bestimmungen über die Maulkorb- und Leinentragpflicht zu erlassen.</p><p>Der Bund sollte zudem die Kompetenz erhalten, besonders gefährliche Hunderassen zu verbieten.</p>
- <p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Hauptverantwortung für das Vermeiden von Gefahren für die Bevölkerung beim Hundehalter liegt. Überdies sind die Kantone verantwortlich für Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Indessen wird er gestützt auf das neue Tierschutzgesetz vorschreiben, dass Hundehalter in bestimmten Fällen Kurse besuchen und eine Prüfung ablegen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, griffige Gesetzesbestimmungen für das Halten von Hunden vorzuschlagen.</p><p>Vorzusehen ist dabei insbesondere:</p><p>- die Schaffung einer Hundehalterprüfung;</p><p>- das Festlegen von Maulkorb- und Leinenzwang-Bestimmungen;</p><p>- die Kompetenz an den Bundesrat, gewisse Hunderassen zu verbieten.</p>
- Griffige Gesetzesbestimmungen für das Halten von Hunden
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