Bundesgerichtsbarkeit. Hat Französisch keine Chance mehr?
- ShortId
-
05.3766
- Id
-
20053766
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgerichtsbarkeit. Hat Französisch keine Chance mehr?
- AdditionalIndexing
-
12;04;2831
- 1
-
- L03K050502, Organ der Rechtspflege
- L04K01020406, Dezentralisierung
- L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
- L05K0505020103, Untersuchungsrichter/in
- L04K08060102, Amtssprache
- L05K0106010204, Konflikt zwischen Sprachregionen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 118 Absatz 4 ParlG richten sich Postulate, Interpellationen und Anfragen an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt untersteht organisatorisch und fachlich der Aufsicht des Bundesstrafgerichtes. Deshalb richtet sich die Interpellation, die einen Eidgenössischen Untersuchungsrichter betrifft, an das Bundesstrafgericht. Die Stellungnahmen eines eidgenössischen Gerichtes zu solchen Vorstössen vertritt gemäss Artikel 162 Absatz 2 ParlG der Bundesgerichtspräsident in den Räten und den Kommissionen. Der Bundesrat leitete daher die Interpellation diesem zur Beantwortung weiter.</p><p>1. Die Frage, in welcher Sprache ein Verfahren - im angesprochenen Fall eine Haftprüfung im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens - geführt wird, ist eine Frage der Rechtsprechung. Nur Fragen der Geschäftsführung oder des Finanzhaushaltes der eidgenössischen Gerichte können jedoch Gegenstand eines an diese gerichteten parlamentarischen Vorstosses bilden, nicht aber solche der Rechtsprechung. Auch im Rahmen der Oberaufsicht bzw. Aufsicht können sich die Geschäftsprüfungskommissionen und die Bundesversammlung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes oder der unteren Bundesgerichte befassen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4279, 4358, 4378). Die Gewaltentrennung und die Unabhängigkeit der Justiz als dritter Staatsgewalt erlaubt es daher nicht, die in einem Entscheid eines Eidgenössischen Untersuchungsrichters angewandte Verfahrenssprache und damit eine die Rechtsprechung betreffende Frage im Rahmen einer Antwort auf eine Interpellation zu beantworten.</p><p>2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Sprachwahl im Bundesstrafprozess sind im Übrigen die Folgenden:</p><p>2.1 Bei der Wahl der Verfahrenssprache im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung in einem Bundesstrafverfahren ist namentlich der Amtssprache der Mehrheit der Verfahrensbeteiligten, der Amtssprache am Ort des Vollzuges von strafprozessualen Zwangsmassnahmen und den von den Verfahrensbeteiligten beherrschten Sprachen ausreichend Rechnung zu tragen. Ist eine Verfahrenssprache einmal bestimmt, so sollen die Amtshandlungen grundsätzlich von Anfang bis Ende in derselben Sprache vorgenommen werden, um eine einheitliche Verfahrensführung zu gewährleisten. Dies gilt auch beim Übergang in die Voruntersuchung (Entscheid vom 13. Februar 2006, BB.2005.114 E.3.2). Die grundsätzliche Festlegung einer vorläufigen Verfahrenssprache in einem Strafverfahren entbindet die Justizbehörden jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall die Eröffnung gewisser Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen in einer anderen Landessprache sachlich geboten erscheint (BGE 121 I 196 E. 5a-5d; Urteil des Bundesgerichtes 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 1.3 in Verbindung mit E. 2.4 und 2.5). Die Strafermittlungsbehörden können die Verfahrenssprache somit nicht nach eigenem Gutdünken oder rein arbeitsorganisatorischen Kriterien wählen (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichtes 1S.2/2004 vom 6. August 2004, E. 1.3).</p><p>2.2 Ferner ist grundsätzlich zwischen der Sprache der Beschuldigten und jener ihrer Anwälte zu unterscheiden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von einem in der Schweiz praktizierenden Anwalt grundsätzlich erwartet werden, dass er die drei Amtssprachen mindestens passiv beherrscht (Urteil des Bundesgerichtes 1A.235/2003 E. 1 vom 8. Januar 2004).</p>
- <p>Nachdem die "Effizienz-Vorlage" 2002 in Kraft getreten war, wurde in der Romandie eine dezentrale Struktur eingeführt: In Lausanne wurde eine Aussenstelle der Bundesanwaltschaft und in Genf eine Aussenstelle des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (URA) errichtet. Man könnte legitimerweise erwarten, dass diese Organe das sprachliche Territorialitätsprinzip einhalten und dass dementsprechend im Rahmen von Ermittlungen und Untersuchungen, die in der Romandie durchgeführt werden, auf Französisch kommuniziert und verhandelt wird sowie Entscheide auf Französisch abgefasst werden.</p><p>Ein Beispiel aus der Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht immer der Fall ist: In einem Untersuchungsverfahren gegen Personen mit Wohnsitz in der Romandie liessen sich die Beschuldigten ausnahmslos von Anwälten aus der französischen Schweiz vertreten. Der ebenfalls französischsprachige Bundesanwalt, der seine Ermittlungen in diesem Fall von Anfang an in seiner Muttersprache anstellte, bat ausdrücklich darum, dass das Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt auf Französisch geführt werde. Trotzdem fasste der Untersuchungsrichter, der sich mit dem Fall befasste, Entscheide auf Deutsch ab. Er machte sich sogar die Mühe, dies in einer gesonderten Erwägung zu rechtfertigen, in der er feinsinnig anmerkte, man könne von einem in der Schweiz tätigen Anwalt mit Recht erwarten, dass er die Landessprachen verstehe (überdies beschränkte er sich nicht einmal auf die Amtssprachen).</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nach welcher Regel werden im URA Entscheide mit Hinblick auf die von den Parteien und Ermittlern verwendete Sprache den Richtern des Hauptsitzes in Bern oder denjenigen der Aussenstelle in Genf zugewiesen?</p><p>2. Sind die Richterinnen und Richter der Genfer Aussenstelle des URA denn so überlastet, dass Fälle, die nun wirklich nicht aus dem gewöhnlichen Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden des Bundes fallen, von der Hauptstelle des URA in Bern behandelt werden müssen?</p><p>3. Ist es in einem Fall wie dem oben angeführten zulässig, dass der eidgenössische Untersuchungsrichter das Verfahren ausschliesslich aufgrund seiner Bequemlichkeit auf Deutsch führt?</p><p>4. Kann man in Anbetracht des sprachlichen Territorialitätsprinzips und vor allem schlicht aus Respekt gegenüber den sprachlichen Minderheiten denn nicht zu Recht von einem für ein Bundesgericht tätigen Richter erwarten, dass er ein Verfahren, wie es oben angeführt ist, auf Französisch führt?</p><p>5. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um diese Art Missbrauch der Deutschschweizer Mehrheitsposition künftig zu vermeiden, zumal sie in der Romandie nicht gerade zu einer grösseren Akzeptanz der Bundesgerichtsbarkeit beiträgt?</p>
- Bundesgerichtsbarkeit. Hat Französisch keine Chance mehr?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 118 Absatz 4 ParlG richten sich Postulate, Interpellationen und Anfragen an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt untersteht organisatorisch und fachlich der Aufsicht des Bundesstrafgerichtes. Deshalb richtet sich die Interpellation, die einen Eidgenössischen Untersuchungsrichter betrifft, an das Bundesstrafgericht. Die Stellungnahmen eines eidgenössischen Gerichtes zu solchen Vorstössen vertritt gemäss Artikel 162 Absatz 2 ParlG der Bundesgerichtspräsident in den Räten und den Kommissionen. Der Bundesrat leitete daher die Interpellation diesem zur Beantwortung weiter.</p><p>1. Die Frage, in welcher Sprache ein Verfahren - im angesprochenen Fall eine Haftprüfung im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens - geführt wird, ist eine Frage der Rechtsprechung. Nur Fragen der Geschäftsführung oder des Finanzhaushaltes der eidgenössischen Gerichte können jedoch Gegenstand eines an diese gerichteten parlamentarischen Vorstosses bilden, nicht aber solche der Rechtsprechung. Auch im Rahmen der Oberaufsicht bzw. Aufsicht können sich die Geschäftsprüfungskommissionen und die Bundesversammlung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes oder der unteren Bundesgerichte befassen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4279, 4358, 4378). Die Gewaltentrennung und die Unabhängigkeit der Justiz als dritter Staatsgewalt erlaubt es daher nicht, die in einem Entscheid eines Eidgenössischen Untersuchungsrichters angewandte Verfahrenssprache und damit eine die Rechtsprechung betreffende Frage im Rahmen einer Antwort auf eine Interpellation zu beantworten.</p><p>2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Sprachwahl im Bundesstrafprozess sind im Übrigen die Folgenden:</p><p>2.1 Bei der Wahl der Verfahrenssprache im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung in einem Bundesstrafverfahren ist namentlich der Amtssprache der Mehrheit der Verfahrensbeteiligten, der Amtssprache am Ort des Vollzuges von strafprozessualen Zwangsmassnahmen und den von den Verfahrensbeteiligten beherrschten Sprachen ausreichend Rechnung zu tragen. Ist eine Verfahrenssprache einmal bestimmt, so sollen die Amtshandlungen grundsätzlich von Anfang bis Ende in derselben Sprache vorgenommen werden, um eine einheitliche Verfahrensführung zu gewährleisten. Dies gilt auch beim Übergang in die Voruntersuchung (Entscheid vom 13. Februar 2006, BB.2005.114 E.3.2). Die grundsätzliche Festlegung einer vorläufigen Verfahrenssprache in einem Strafverfahren entbindet die Justizbehörden jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall die Eröffnung gewisser Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen in einer anderen Landessprache sachlich geboten erscheint (BGE 121 I 196 E. 5a-5d; Urteil des Bundesgerichtes 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 1.3 in Verbindung mit E. 2.4 und 2.5). Die Strafermittlungsbehörden können die Verfahrenssprache somit nicht nach eigenem Gutdünken oder rein arbeitsorganisatorischen Kriterien wählen (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichtes 1S.2/2004 vom 6. August 2004, E. 1.3).</p><p>2.2 Ferner ist grundsätzlich zwischen der Sprache der Beschuldigten und jener ihrer Anwälte zu unterscheiden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von einem in der Schweiz praktizierenden Anwalt grundsätzlich erwartet werden, dass er die drei Amtssprachen mindestens passiv beherrscht (Urteil des Bundesgerichtes 1A.235/2003 E. 1 vom 8. Januar 2004).</p>
- <p>Nachdem die "Effizienz-Vorlage" 2002 in Kraft getreten war, wurde in der Romandie eine dezentrale Struktur eingeführt: In Lausanne wurde eine Aussenstelle der Bundesanwaltschaft und in Genf eine Aussenstelle des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (URA) errichtet. Man könnte legitimerweise erwarten, dass diese Organe das sprachliche Territorialitätsprinzip einhalten und dass dementsprechend im Rahmen von Ermittlungen und Untersuchungen, die in der Romandie durchgeführt werden, auf Französisch kommuniziert und verhandelt wird sowie Entscheide auf Französisch abgefasst werden.</p><p>Ein Beispiel aus der Praxis zeigt jedoch, dass dies nicht immer der Fall ist: In einem Untersuchungsverfahren gegen Personen mit Wohnsitz in der Romandie liessen sich die Beschuldigten ausnahmslos von Anwälten aus der französischen Schweiz vertreten. Der ebenfalls französischsprachige Bundesanwalt, der seine Ermittlungen in diesem Fall von Anfang an in seiner Muttersprache anstellte, bat ausdrücklich darum, dass das Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt auf Französisch geführt werde. Trotzdem fasste der Untersuchungsrichter, der sich mit dem Fall befasste, Entscheide auf Deutsch ab. Er machte sich sogar die Mühe, dies in einer gesonderten Erwägung zu rechtfertigen, in der er feinsinnig anmerkte, man könne von einem in der Schweiz tätigen Anwalt mit Recht erwarten, dass er die Landessprachen verstehe (überdies beschränkte er sich nicht einmal auf die Amtssprachen).</p><p>Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Nach welcher Regel werden im URA Entscheide mit Hinblick auf die von den Parteien und Ermittlern verwendete Sprache den Richtern des Hauptsitzes in Bern oder denjenigen der Aussenstelle in Genf zugewiesen?</p><p>2. Sind die Richterinnen und Richter der Genfer Aussenstelle des URA denn so überlastet, dass Fälle, die nun wirklich nicht aus dem gewöhnlichen Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden des Bundes fallen, von der Hauptstelle des URA in Bern behandelt werden müssen?</p><p>3. Ist es in einem Fall wie dem oben angeführten zulässig, dass der eidgenössische Untersuchungsrichter das Verfahren ausschliesslich aufgrund seiner Bequemlichkeit auf Deutsch führt?</p><p>4. Kann man in Anbetracht des sprachlichen Territorialitätsprinzips und vor allem schlicht aus Respekt gegenüber den sprachlichen Minderheiten denn nicht zu Recht von einem für ein Bundesgericht tätigen Richter erwarten, dass er ein Verfahren, wie es oben angeführt ist, auf Französisch führt?</p><p>5. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um diese Art Missbrauch der Deutschschweizer Mehrheitsposition künftig zu vermeiden, zumal sie in der Romandie nicht gerade zu einer grösseren Akzeptanz der Bundesgerichtsbarkeit beiträgt?</p>
- Bundesgerichtsbarkeit. Hat Französisch keine Chance mehr?
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