Jährlicher Ausmusterungsbericht über Waffen und Waffensysteme

ShortId
05.3770
Id
20053770
Updated
28.07.2023 10:55
Language
de
Title
Jährlicher Ausmusterungsbericht über Waffen und Waffensysteme
AdditionalIndexing
09;Bericht;Bewaffnung;Abfallwirtschaft;Transparenz;Gebrauchtgegenstand;Waffenausfuhr
1
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701060204, Gebrauchtgegenstand
  • L03K060102, Abfallwirtschaft
  • L03K020206, Bericht
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verkäufe aus der jüngsten Vergangenheit haben deutlich aufgezeigt, dass die Liquidation des Armeematerials und insbesondere wertvoller Waffensysteme nicht ohne Begrüssung der zuständigen Bewilligungsinstanz für deren Beschaffung (eidgenössische Räte) getätigt werden sollten.</p><p>Mit dem hiermit verlangten Ausmusterungsbericht als Anhang zum jährlichen Rüstungsprogramm wird eine längst notwendige Transparenz zuhanden des Parlamentes erreicht (demokratische Kontrolle der Streitkräfte).</p>
  • <p>Die Rüstungsbotschaft bezieht sich vorab auf Fragen der Beschaffung von Material oder Systemen und nicht auf deren Liquidation. Nach Meinung des Bundesrates ist deshalb das Anliegen des Motionärs in dieser Detailtiefe nicht in allen Punkten umsetzbar. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Antwort auf das Postulat der sozialdemokratischen Fraktion bezüglich politischer Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial vom 4. Oktober 2005 (05.3537).</p><p>Das Parlament verfügt bereits heute über mehrere Instrumente zur Kontrolle der Streitkräfteentwicklung: Der sicherheitspolitische Bericht, das Armeeleitbild, die Anträge zur Armeeorganisation (Militärgesetz Art. 93), das Politische Controlling (Militärgesetz Art. 149b) und die Botschaften zu Rüstungsbeschaffungen (RP) ermöglichen es dem Parlament, die Streitkräfteentwicklung grundsätzlich zu gestalten bzw. zu beeinflussen. </p><p>Die Sicherheitspolitischen- und Finanzpolitischen Kommissionen beider Räte werden alljährlich über die Streitkräfteentwicklung und insbesondere über die Rüstungsprogramme und den Voranschlag (Budget) im Detail orientiert. Zudem werden die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte alljährlich über die mittelfristige Investitions- und Devestitionsplanung im Rahmen der Orientierung über den "Masterplan Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung" informiert. Damit verfügt das Parlament über Informationen zu den unter den Punkten 1, 2, 4 und 5 geforderten Angaben. Die Punkte 3 bezüglich Gesamtkosten und 5 im Hinblick auf zu erwartende Einnahmen können erst nach Abschluss einer Liquidation beantwortet werden. Bezüglich der Punkte 5 und 6 gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass eine Berichterstattung, wie sie vom Motionär verlangt wird, in Widerspruch zum Geschäftsgeheimnis stehen könnte und zugleich die Flexibilität der mit der Liquidation betrauten Stellen einschränken würde. Schliesslich setzte der Bundesrat in Zusammenhang mit Punkt 6 im Jahre 2005 eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, welche die Zuständigkeit und Verfahren zur Behandlung von Kriegsmaterialexporten überprüfte. Sie durchleuchtete u. a. die Frage, welche Politik in Bezug auf die Verwendung überschüssigen Kriegsmaterials eingeschlagen werden soll. Aufgrund des Berichtes der Arbeitsgruppe hat der Bundesrat zu Beginn des Jahres 2006 ein Verfahren festgelegt, mit welchem wie bisher auch in Zukunft die Einhaltung der Kriegsmaterialexportgesetzgebung gewährleistet ist, das Neutralitätsrecht eingehalten wird und welches im Einklang mit den sonstigen Grundsätzen unserer Aussenpolitik steht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit dem jährlichen Rüstungsprogramm gleichzeitig einen Bericht vorzulegen, in dem jene Waffen und Waffensysteme detailliert aufgeführt sind, welche er im folgenden Jahr ausser Dienst stellen möchte. Dieser Anhang zum Rüstungsprogramm soll im Besonderen für jedes Rüstungsprojekt und Waffensystem folgende Angaben enthalten:</p><p>1. Zeitpunkt der Anschaffung (Rüstungsprogramm, Einführungszeit, Abschluss der Einführung bei der Truppe);</p><p>2. Kosten (Verpflichtungskredit für die Anschaffung, effektive Kosten bis zur Einführung bei der Truppe);</p><p>3. totale Kosten über die gesamte Nutzungsdauer (Nachrüstungen, Betriebskosten, eventuelle weitere Kosten);</p><p>4. Ende der Nutzungsdauer;</p><p>5. Begründung der Liquidation und Angaben über Art der Liquidation sowie der dabei zu erwarteten Einnahmen;</p><p>6. beim Verkauf von Rüstungsgütern ins Ausland Angaben über Interessenten, unter besonderer Berücksichtigung eventueller Risiken bezüglich Neutralität.</p>
  • Jährlicher Ausmusterungsbericht über Waffen und Waffensysteme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verkäufe aus der jüngsten Vergangenheit haben deutlich aufgezeigt, dass die Liquidation des Armeematerials und insbesondere wertvoller Waffensysteme nicht ohne Begrüssung der zuständigen Bewilligungsinstanz für deren Beschaffung (eidgenössische Räte) getätigt werden sollten.</p><p>Mit dem hiermit verlangten Ausmusterungsbericht als Anhang zum jährlichen Rüstungsprogramm wird eine längst notwendige Transparenz zuhanden des Parlamentes erreicht (demokratische Kontrolle der Streitkräfte).</p>
    • <p>Die Rüstungsbotschaft bezieht sich vorab auf Fragen der Beschaffung von Material oder Systemen und nicht auf deren Liquidation. Nach Meinung des Bundesrates ist deshalb das Anliegen des Motionärs in dieser Detailtiefe nicht in allen Punkten umsetzbar. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Antwort auf das Postulat der sozialdemokratischen Fraktion bezüglich politischer Kontrolle über die Liquidation von Armeematerial vom 4. Oktober 2005 (05.3537).</p><p>Das Parlament verfügt bereits heute über mehrere Instrumente zur Kontrolle der Streitkräfteentwicklung: Der sicherheitspolitische Bericht, das Armeeleitbild, die Anträge zur Armeeorganisation (Militärgesetz Art. 93), das Politische Controlling (Militärgesetz Art. 149b) und die Botschaften zu Rüstungsbeschaffungen (RP) ermöglichen es dem Parlament, die Streitkräfteentwicklung grundsätzlich zu gestalten bzw. zu beeinflussen. </p><p>Die Sicherheitspolitischen- und Finanzpolitischen Kommissionen beider Räte werden alljährlich über die Streitkräfteentwicklung und insbesondere über die Rüstungsprogramme und den Voranschlag (Budget) im Detail orientiert. Zudem werden die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte alljährlich über die mittelfristige Investitions- und Devestitionsplanung im Rahmen der Orientierung über den "Masterplan Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung" informiert. Damit verfügt das Parlament über Informationen zu den unter den Punkten 1, 2, 4 und 5 geforderten Angaben. Die Punkte 3 bezüglich Gesamtkosten und 5 im Hinblick auf zu erwartende Einnahmen können erst nach Abschluss einer Liquidation beantwortet werden. Bezüglich der Punkte 5 und 6 gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass eine Berichterstattung, wie sie vom Motionär verlangt wird, in Widerspruch zum Geschäftsgeheimnis stehen könnte und zugleich die Flexibilität der mit der Liquidation betrauten Stellen einschränken würde. Schliesslich setzte der Bundesrat in Zusammenhang mit Punkt 6 im Jahre 2005 eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, welche die Zuständigkeit und Verfahren zur Behandlung von Kriegsmaterialexporten überprüfte. Sie durchleuchtete u. a. die Frage, welche Politik in Bezug auf die Verwendung überschüssigen Kriegsmaterials eingeschlagen werden soll. Aufgrund des Berichtes der Arbeitsgruppe hat der Bundesrat zu Beginn des Jahres 2006 ein Verfahren festgelegt, mit welchem wie bisher auch in Zukunft die Einhaltung der Kriegsmaterialexportgesetzgebung gewährleistet ist, das Neutralitätsrecht eingehalten wird und welches im Einklang mit den sonstigen Grundsätzen unserer Aussenpolitik steht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit dem jährlichen Rüstungsprogramm gleichzeitig einen Bericht vorzulegen, in dem jene Waffen und Waffensysteme detailliert aufgeführt sind, welche er im folgenden Jahr ausser Dienst stellen möchte. Dieser Anhang zum Rüstungsprogramm soll im Besonderen für jedes Rüstungsprojekt und Waffensystem folgende Angaben enthalten:</p><p>1. Zeitpunkt der Anschaffung (Rüstungsprogramm, Einführungszeit, Abschluss der Einführung bei der Truppe);</p><p>2. Kosten (Verpflichtungskredit für die Anschaffung, effektive Kosten bis zur Einführung bei der Truppe);</p><p>3. totale Kosten über die gesamte Nutzungsdauer (Nachrüstungen, Betriebskosten, eventuelle weitere Kosten);</p><p>4. Ende der Nutzungsdauer;</p><p>5. Begründung der Liquidation und Angaben über Art der Liquidation sowie der dabei zu erwarteten Einnahmen;</p><p>6. beim Verkauf von Rüstungsgütern ins Ausland Angaben über Interessenten, unter besonderer Berücksichtigung eventueller Risiken bezüglich Neutralität.</p>
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