Transparenz über die Interessenbindungen der Bundeshausjournalisten
- ShortId
-
05.3785
- Id
-
20053785
- Updated
-
25.06.2025 01:41
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz über die Interessenbindungen der Bundeshausjournalisten
- AdditionalIndexing
-
34;Offenlegung der Interessenbindungen;Interessenvertretung;Parteimitgliedschaft;Presse;Transparenz;Bundeshaus;Beruf in der Kommunikationsbranche
- 1
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- L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
- L05K1202050105, Presse
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L05K1201020203, Transparenz
- L07K07050303030101, Bundeshaus
- L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
- L04K08050101, Parteimitgliedschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist zu begrüssen, dass bei den Parlamentsmitgliedern Transparenz in Bezug auf die Interessenbindungen hergestellt wurde. Allerdings ist es störend, dass die Bundeshausjournalisten, welche wie die Parlamentarier teilweise erheblichen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung und die Politikgestaltung ausüben, keinerlei Transparenz herstellen müssen. Insbesondere wäre es für die Öffentlichkeit wichtig zu wissen, welches Parteibuch ein Journalist hat - denn so könnte die Berichterstattung durch die Öffentlichkeit auch entsprechend gewichtet werden. Daher sollen im Sinne der Transparenz auch akkreditierte Bundeshausjournalisten Parteimitgliedschaften, Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften in Organisationen, welche von politischer Relevanz sind, offen legen. Die Bürger haben ein Anrecht auf Transparenz bei sämtlichen massgebenden Akteuren, welche die Politik mitgestalten.</p>
- <p>Gemäss der Verordnung über die Akkreditierung von Journalisten (vom 21. Dezember 1990) berichten Journalistinnen und Journalisten aus dem Bundeshaus unter folgenden Voraussetzungen:</p><p>- hauptberufliche Tätigkeit für ein in der Schweiz produziertes Medium;</p><p>- mindestens 80 Prozent des Erwerbseinkommens aus journalistischer Tätigkeit.</p><p>Ein Gesuch um Akkreditierung muss entweder vom Arbeitgeber, vom Chefredaktor oder von den Medienschaffenden selbst (bei Selbstständigkeit) mit den einschlägigen Angaben versehen sein. Die Bundeskanzlei erlässt aufgrund dessen eine Akkreditierung, und sie führt gestützt auf die gemachten Angaben ein Verzeichnis der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten mit den Hinweisen, für welche Medien die Akkreditierten tätig sind.</p><p>Das Anliegen der Motion, nämlich gezielte Manipulation durch Medienschaffende zu verhindern, ist nicht neu. Es gibt eine Reihe von Regelungen, in denen das entsprechende Ziel festgehalten wird. Dazu gehören u. a. Artikel 4 über die "Grundsätze der Information" des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Presserates, die entsprechende Praxis des Presserates, die Standesregeln der diversen Beruforganisationen von Medienschaffenden und die hausinternen Regeln der meisten Verlage. Diese Regelungen sind geeigneter und auch praktikabler, die Ausgewogenheit der Berichterstattung zu garantieren, als es die Offenlegung von Mitgliedschaften, Beteiligungen und Mandaten wäre.</p><p>Immerhin gibt aber eine aus anderen Gründen (Inbetriebnahme des Medienzentrums) bevorstehende Revision der Akkreditierungsverordnung vom 12. Dezember 1990 die Gelegenheit, die Frage der Offenlegung beruflicher Interessenbindungen der akkreditierten Journalisten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Gesetzgebung ist so anzupassen, dass akkreditierte Bundeshausjournalisten ihre Interessenbindungen offen legen müssen.</p>
- Transparenz über die Interessenbindungen der Bundeshausjournalisten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist zu begrüssen, dass bei den Parlamentsmitgliedern Transparenz in Bezug auf die Interessenbindungen hergestellt wurde. Allerdings ist es störend, dass die Bundeshausjournalisten, welche wie die Parlamentarier teilweise erheblichen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung und die Politikgestaltung ausüben, keinerlei Transparenz herstellen müssen. Insbesondere wäre es für die Öffentlichkeit wichtig zu wissen, welches Parteibuch ein Journalist hat - denn so könnte die Berichterstattung durch die Öffentlichkeit auch entsprechend gewichtet werden. Daher sollen im Sinne der Transparenz auch akkreditierte Bundeshausjournalisten Parteimitgliedschaften, Beteiligungen, Mandate und Mitgliedschaften in Organisationen, welche von politischer Relevanz sind, offen legen. Die Bürger haben ein Anrecht auf Transparenz bei sämtlichen massgebenden Akteuren, welche die Politik mitgestalten.</p>
- <p>Gemäss der Verordnung über die Akkreditierung von Journalisten (vom 21. Dezember 1990) berichten Journalistinnen und Journalisten aus dem Bundeshaus unter folgenden Voraussetzungen:</p><p>- hauptberufliche Tätigkeit für ein in der Schweiz produziertes Medium;</p><p>- mindestens 80 Prozent des Erwerbseinkommens aus journalistischer Tätigkeit.</p><p>Ein Gesuch um Akkreditierung muss entweder vom Arbeitgeber, vom Chefredaktor oder von den Medienschaffenden selbst (bei Selbstständigkeit) mit den einschlägigen Angaben versehen sein. Die Bundeskanzlei erlässt aufgrund dessen eine Akkreditierung, und sie führt gestützt auf die gemachten Angaben ein Verzeichnis der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten mit den Hinweisen, für welche Medien die Akkreditierten tätig sind.</p><p>Das Anliegen der Motion, nämlich gezielte Manipulation durch Medienschaffende zu verhindern, ist nicht neu. Es gibt eine Reihe von Regelungen, in denen das entsprechende Ziel festgehalten wird. Dazu gehören u. a. Artikel 4 über die "Grundsätze der Information" des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Presserates, die entsprechende Praxis des Presserates, die Standesregeln der diversen Beruforganisationen von Medienschaffenden und die hausinternen Regeln der meisten Verlage. Diese Regelungen sind geeigneter und auch praktikabler, die Ausgewogenheit der Berichterstattung zu garantieren, als es die Offenlegung von Mitgliedschaften, Beteiligungen und Mandaten wäre.</p><p>Immerhin gibt aber eine aus anderen Gründen (Inbetriebnahme des Medienzentrums) bevorstehende Revision der Akkreditierungsverordnung vom 12. Dezember 1990 die Gelegenheit, die Frage der Offenlegung beruflicher Interessenbindungen der akkreditierten Journalisten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Gesetzgebung ist so anzupassen, dass akkreditierte Bundeshausjournalisten ihre Interessenbindungen offen legen müssen.</p>
- Transparenz über die Interessenbindungen der Bundeshausjournalisten
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