Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes

ShortId
05.3789
Id
20053789
Updated
28.07.2023 07:49
Language
de
Title
Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes
AdditionalIndexing
04;Durchführung eines Projektes;Kanton;Auskunftspflicht der Verwaltung;Gesetz
1
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Arbeiten zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) sind bisher nicht auf besondere Schwierigkeiten gestossen. Der Umsetzungsaufwand ist indessen beachtlich, müssen doch in der gesamten Bundesverwaltung und auch bei einigen verwaltungsexternen Stellen die notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen werden. Die Arbeiten verlaufen speditiv, sodass das Gesetz demnächst in Kraft gesetzt werden kann. Seit der Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte wurde eine Verordnung ausgearbeitet. Zudem wurden verschiedene Massnahmen zur Unterstützung und Ausbildung der für die Umsetzung verantwortlichen Personen in den einzelnen Verwaltungseinheiten getroffen. Zu diesem Zweck wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Justiz ins Leben gerufen.</p><p>2. Weil das BGÖ noch nicht in Kraft getreten ist, ist es noch zu früh, um beurteilen zu können, ob die Aussagen zu den Auswirkungen des Gesetzes in der bundesrätlichen Botschaft zutreffend sind. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt der Bundesrat über keine zusätzlichen Anhaltspunkte, welche eine neue Einschätzung erfordern oder ermöglichen würden.</p><p>3. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten hat das Bundesamt für Justiz die Kantone über die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auf Bundesebene informiert. Es hat die kantonalen Behörden dabei insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass Dokumente, die von kantonalen Stellen an die Bundesverwaltung übermittelt werden, dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sein werden (vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen, die das BGÖ vorsieht). Darüber hinaus hat das Bundesamt für Justiz die kantonalen Behörden darauf hingewiesen, dass sie in bestimmten Fällen - nämlich wenn sie erstinstanzliche Verfügungen erlassen, die sich ausschliesslich auf Bundesrecht stützen - Zugangsgesuche nach dem BGÖ beurteilen müssen. Dies gilt vor allem für die kantonalen AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und -Ausgleichskassen und Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung.</p><p>4. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips und dem Projekt zur Verwaltungsreform.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 12. Februar 2003 ausgeführt hat, ist es heute nicht möglich, die Kosten der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips genau zu beziffern. Auch wenn die Entlastungsprogramme EP 2003 und EP 2004 die Ressourcen der Bundesverwaltung beschränken, sollte dies jedoch keine Auswirkungen auf die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips haben. Die im Ausland und in den Kantonen gemachten Erfahrungen lassen darauf schliessen, dass es nicht zu einer Lawine von Gesuchen kommen wird.</p><p>6. Das Bundesamt für Justiz hat die Bundesgerichte über die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung informiert. Diese haben vorgesehen, ihre einschlägigen Reglemente zu ändern, namentlich um den Rechtsweg für Beschwerden gegen ihre Verfügungen über den Zugang zu amtlichen Dokumenten festzulegen.</p><p>7. Es obliegt jedem Departement, dafür zu sorgen, dass die verwaltungsexternen Organisationen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, informiert werden und die erforderlichen Massnahmen treffen können. Einzelne dieser Organisationen, z. B. die SBB, haben bereits entsprechende Weisungen erlassen; zudem stand ihnen auch der durchgeführte Ausbildungsanlass offen.</p><p>8. Die erwähnte interdepartementale Arbeitsgruppe hat einen Verordnungsentwurf erarbeitet. Dieser konkretisiert einige Begriffe und regelt verschiedene Verfahrensaspekte sowie Modalitäten des Zuganges. Es wird indessen den dem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten und Organisationen - insbesondere den Departementen und Ämtern - obliegen, die jeweiligen Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufe für die Behandlung der Zugangsgesuche festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 17. Dezember 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) beschlossen. Danach hat grundsätzlich jede Person ohne Begründung Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung. Die Ausnahmen, die eine Beschränkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung der Einsichtnahme ermöglichen, sind im Gesetz abschliessend geregelt.</p><p>Die Auswirkungen dieses neuen Gesetzes wurden in der Botschaft (S. 2034ff.) dargelegt:</p><p>a. finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf den Stellenetat;</p><p>b. Auswirkungen auf die Informatik;</p><p>c. volkswirtschaftliche Auswirkungen; festgehalten wurde, dass die Vorlage namentlich keine besonderen Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden habe.</p><p>Es war vorgesehen, das Öffentlichkeitsgesetz auf den 1. Januar 2006 in Kraft zu setzen. Allem Anschein nach hat es nun in den Umsetzungsvorbereitungen Verzögerungen gegeben. Da es von allgemeinem Interesse ist, wie die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips ausgestaltet wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gibt es bei der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips Schwierigkeiten? Wenn ja, welche, und wie gedenkt der Bundesrat diese Probleme zu lösen?</p><p>2. Zeigt sich in der Umsetzung des BGÖ, dass die in der Botschaft vom 12. Februar 2003 angeführten Auswirkungen eintreffen?</p><p>3. Wie wirkt sich die Einführung des BGÖ bei den Kantonen aus; dies namentlich bei Aufgaben, deren Erfüllung der Bund in die Kantone ausgelagert hat? Werden die Kantone in den Prozess zur Einführung des BGÖ einbezogen?</p><p>4. Wie ist das Verhältnis zwischen der Einführung des BGÖ und dem Projekt zur Reform der Verwaltungsstrukturen des Bundes?</p><p>5. Wirken sich die Entlastungsprogramme EP 2003 und EP 2004 auf die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips aus?</p><p>6. Welche Vorbereitungen werden bei den Gerichten getroffen?</p><p>7. Welche Vorbereitungen werden bei den Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes gemäss Artikel 2 Absatz 1b BGÖ getroffen?</p><p>8. Hat oder wird er oder werden einzelne Departemente hinsichtlich der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips besondere Regelungen (Verordnungen, Weisungen usw.) erlassen?</p>
  • Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Arbeiten zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) sind bisher nicht auf besondere Schwierigkeiten gestossen. Der Umsetzungsaufwand ist indessen beachtlich, müssen doch in der gesamten Bundesverwaltung und auch bei einigen verwaltungsexternen Stellen die notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen werden. Die Arbeiten verlaufen speditiv, sodass das Gesetz demnächst in Kraft gesetzt werden kann. Seit der Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Räte wurde eine Verordnung ausgearbeitet. Zudem wurden verschiedene Massnahmen zur Unterstützung und Ausbildung der für die Umsetzung verantwortlichen Personen in den einzelnen Verwaltungseinheiten getroffen. Zu diesem Zweck wurde eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Justiz ins Leben gerufen.</p><p>2. Weil das BGÖ noch nicht in Kraft getreten ist, ist es noch zu früh, um beurteilen zu können, ob die Aussagen zu den Auswirkungen des Gesetzes in der bundesrätlichen Botschaft zutreffend sind. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt der Bundesrat über keine zusätzlichen Anhaltspunkte, welche eine neue Einschätzung erfordern oder ermöglichen würden.</p><p>3. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten hat das Bundesamt für Justiz die Kantone über die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auf Bundesebene informiert. Es hat die kantonalen Behörden dabei insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass Dokumente, die von kantonalen Stellen an die Bundesverwaltung übermittelt werden, dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sein werden (vorbehältlich der Ausnahmebestimmungen, die das BGÖ vorsieht). Darüber hinaus hat das Bundesamt für Justiz die kantonalen Behörden darauf hingewiesen, dass sie in bestimmten Fällen - nämlich wenn sie erstinstanzliche Verfügungen erlassen, die sich ausschliesslich auf Bundesrecht stützen - Zugangsgesuche nach dem BGÖ beurteilen müssen. Dies gilt vor allem für die kantonalen AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und -Ausgleichskassen und Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung.</p><p>4. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips und dem Projekt zur Verwaltungsreform.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 12. Februar 2003 ausgeführt hat, ist es heute nicht möglich, die Kosten der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips genau zu beziffern. Auch wenn die Entlastungsprogramme EP 2003 und EP 2004 die Ressourcen der Bundesverwaltung beschränken, sollte dies jedoch keine Auswirkungen auf die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips haben. Die im Ausland und in den Kantonen gemachten Erfahrungen lassen darauf schliessen, dass es nicht zu einer Lawine von Gesuchen kommen wird.</p><p>6. Das Bundesamt für Justiz hat die Bundesgerichte über die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung informiert. Diese haben vorgesehen, ihre einschlägigen Reglemente zu ändern, namentlich um den Rechtsweg für Beschwerden gegen ihre Verfügungen über den Zugang zu amtlichen Dokumenten festzulegen.</p><p>7. Es obliegt jedem Departement, dafür zu sorgen, dass die verwaltungsexternen Organisationen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, informiert werden und die erforderlichen Massnahmen treffen können. Einzelne dieser Organisationen, z. B. die SBB, haben bereits entsprechende Weisungen erlassen; zudem stand ihnen auch der durchgeführte Ausbildungsanlass offen.</p><p>8. Die erwähnte interdepartementale Arbeitsgruppe hat einen Verordnungsentwurf erarbeitet. Dieser konkretisiert einige Begriffe und regelt verschiedene Verfahrensaspekte sowie Modalitäten des Zuganges. Es wird indessen den dem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten und Organisationen - insbesondere den Departementen und Ämtern - obliegen, die jeweiligen Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufe für die Behandlung der Zugangsgesuche festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 17. Dezember 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) beschlossen. Danach hat grundsätzlich jede Person ohne Begründung Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung. Die Ausnahmen, die eine Beschränkung, einen Aufschub oder eine Verweigerung der Einsichtnahme ermöglichen, sind im Gesetz abschliessend geregelt.</p><p>Die Auswirkungen dieses neuen Gesetzes wurden in der Botschaft (S. 2034ff.) dargelegt:</p><p>a. finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf den Stellenetat;</p><p>b. Auswirkungen auf die Informatik;</p><p>c. volkswirtschaftliche Auswirkungen; festgehalten wurde, dass die Vorlage namentlich keine besonderen Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden habe.</p><p>Es war vorgesehen, das Öffentlichkeitsgesetz auf den 1. Januar 2006 in Kraft zu setzen. Allem Anschein nach hat es nun in den Umsetzungsvorbereitungen Verzögerungen gegeben. Da es von allgemeinem Interesse ist, wie die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips ausgestaltet wird, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gibt es bei der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips Schwierigkeiten? Wenn ja, welche, und wie gedenkt der Bundesrat diese Probleme zu lösen?</p><p>2. Zeigt sich in der Umsetzung des BGÖ, dass die in der Botschaft vom 12. Februar 2003 angeführten Auswirkungen eintreffen?</p><p>3. Wie wirkt sich die Einführung des BGÖ bei den Kantonen aus; dies namentlich bei Aufgaben, deren Erfüllung der Bund in die Kantone ausgelagert hat? Werden die Kantone in den Prozess zur Einführung des BGÖ einbezogen?</p><p>4. Wie ist das Verhältnis zwischen der Einführung des BGÖ und dem Projekt zur Reform der Verwaltungsstrukturen des Bundes?</p><p>5. Wirken sich die Entlastungsprogramme EP 2003 und EP 2004 auf die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips aus?</p><p>6. Welche Vorbereitungen werden bei den Gerichten getroffen?</p><p>7. Welche Vorbereitungen werden bei den Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes gemäss Artikel 2 Absatz 1b BGÖ getroffen?</p><p>8. Hat oder wird er oder werden einzelne Departemente hinsichtlich der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips besondere Regelungen (Verordnungen, Weisungen usw.) erlassen?</p>
    • Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes

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