Mehrwertsteuer. Kürzere Verjährungsfrist für die Forderungen

ShortId
05.3799
Id
20053799
Updated
28.07.2023 11:01
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Kürzere Verjährungsfrist für die Forderungen
AdditionalIndexing
24;Mehrwertsteuer;Verjährung;Steuerrecht
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K05040107, Verjährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen einer Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes wird geprüft werden müssen, ob die Mehrwertsteuer durch die Behörden statt durch die Steuerpflichtigen veranlagt werden soll. Solange sie jedoch als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet ist, trägt der Unternehmer als Gehilfe des Fiskus das Risiko, dass die Veranlagung ungewollt nicht den Anforderungen der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung entspricht. Diese Praxis ist dermassen komplex, dass die Spezialisten der Verwaltung immer wieder neue Felder öffnen können, in welchen dem Steuerpflichtigen ein Fehler nachzuweisen ist. Selbst wenn schon eine Kontrolle stattgefunden hat, kann die Steuerverwaltung wieder auf die überprüfte Periode zurückkommen und weitere Nachbelastungen anordnen. Mit der Verkürzung der Verjährungsdauer kann das Risiko für den Unternehmer, aufgrund ihm nicht bekannter Regelungen nicht überwälzbare Steuer nachzahlen zu müssen, verkleinert werden, seine Rechtssicherheit wird grösser. Das potenziell höhere Betrugsrisiko wegen der kürzeren Verjährungsdauer ist in Kauf zu nehmen und kann durch zahlreichere, effizientere und risikoorientierte Kontrollen gemindert werden. Die absolute Verjährungsfrist bleibt bei fünfzehn Jahren.</p>
  • <p>Es ist das erklärte Ziel des Bundesrates, die Rechtssicherheit im Bereich der Mehrwertsteuer zu erhöhen. Heute besteht Rechtsunsicherheit vorwiegend aufgrund der generellen Komplexität der Steuer. Das Unternehmerrisiko bei der Selbstveranlagung liegt darin, dass der Steuerpflichtige jederzeit damit rechnen muss, eine Ergänzungsabrechnung für die vergangenen fünf Jahre (Verjährung) zu erhalten, falls die Mehrwertsteuer nicht korrekt abgerechnet wurde. Diese Kosten kann das Unternehmen kaum mehr an seine Abnehmer überwälzen. Die Steuer bleibt bei den Unternehmen hängen, anstatt auf den Konsum überwälzt zu werden. Vorsichtige Unternehmen bilden deshalb Rückstellungen für dieses Risiko. Damit werden jedoch finanzielle Mittel nicht einer produktiven Verwendung zugeführt, sondern blockiert.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes will der Bundesrat das Erhebungssystem verbessern. Der Bundesrat zielt in Richtung einer optimalen Mehrwertsteuer, mit einem Einheitssatz, der Aufhebung der Ausnahmen und der Reduzierung der Schattensteuer. Es soll eine einfache und bürgerfreundliche Verwaltungspraxis etabliert werden. Damit können die Rechtssicherheit und die Verfahrensgerechtigkeit erhöht und die Entrichtungskosten der Steuerpflichtigen erheblich reduziert werden. Mögliche Lösungen sind eine Verkürzung der Verjährungsfrist, die Einführung eines gemischten Veranlagungssystems (vgl. hierzu die Motion der FDP-Fraktion 05.3741 vom 30. November 2005) oder allenfalls auch eine finanzielle Entschädigung für den Aufwand, der den Steuerpflichtigen für die Abrechnung entsteht (vgl. analoge Regelung bei der Quellensteuer).</p><p>Im Falle der verkürzten Verjährungsfrist ist zu berücksichtigen, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Kontrolle für ein steuerpflichtiges Unternehmen reduziert. Es muss dabei vermieden werden, dass eine kürzere Verjährungsfrist die Rechtsungleichheit zwischen den Steuerpflichtigen fördert. Unehrliche Unternehmen sollen wegen mangelnder Kontrollen keine Vorteile gegenüber ihren ehrlichen Konkurrenten erhalten.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bei den übrigen Steuerarten wie der direkten Bundessteuer, der Stempelabgabe, beim Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft oder der Verrechnungssteuer die Veranlagungsverjährung generell fünf Jahre beträgt. Eine diesbezügliche Sonderregel im Bereich der Mehrwertsteuer muss daher gut überlegt sein. Überdies kann sich eine kürzere Verjährungsfrist auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Der Steuerpflichtige hat heute fünf Jahre Zeit, vergessen gegangene Vorsteuern oder Fehler bei der Umsatzermittlung zu seinen Gunsten zu korrigieren.</p><p>Im Falle der Einführung eines gemischten Veranlagungssystems muss damit gerechnet werden, dass dies nur mittels markantem Ausbau der Verwaltung (wahrscheinlich auf kantonaler Ebene) und entsprechend hoher Kosten möglich ist. Die gemischte Veranlagung ist ein Erhebungssystem, das auf der Mitwirkung der Steuerbehörde basiert, da eine rechtskräftige Verfügung über die geschuldete Steuer erlassen wird.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes werden somit weitgehende Verbesserungen der Rechtssicherheit vorgeschlagen werden, wie es die Motion fordert.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 49 Verjährung der Steuerforderung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Steuerforderung verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung der Behörde unterbrochen; die Unterbrechung gilt nur für den eingeforderten Betrag oder die aufgrund der Berichtigung bezifferte Nachforderung. Die Verjährung steht still, solange die pflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden ....</p>
  • Mehrwertsteuer. Kürzere Verjährungsfrist für die Forderungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen einer Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes wird geprüft werden müssen, ob die Mehrwertsteuer durch die Behörden statt durch die Steuerpflichtigen veranlagt werden soll. Solange sie jedoch als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet ist, trägt der Unternehmer als Gehilfe des Fiskus das Risiko, dass die Veranlagung ungewollt nicht den Anforderungen der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung entspricht. Diese Praxis ist dermassen komplex, dass die Spezialisten der Verwaltung immer wieder neue Felder öffnen können, in welchen dem Steuerpflichtigen ein Fehler nachzuweisen ist. Selbst wenn schon eine Kontrolle stattgefunden hat, kann die Steuerverwaltung wieder auf die überprüfte Periode zurückkommen und weitere Nachbelastungen anordnen. Mit der Verkürzung der Verjährungsdauer kann das Risiko für den Unternehmer, aufgrund ihm nicht bekannter Regelungen nicht überwälzbare Steuer nachzahlen zu müssen, verkleinert werden, seine Rechtssicherheit wird grösser. Das potenziell höhere Betrugsrisiko wegen der kürzeren Verjährungsdauer ist in Kauf zu nehmen und kann durch zahlreichere, effizientere und risikoorientierte Kontrollen gemindert werden. Die absolute Verjährungsfrist bleibt bei fünfzehn Jahren.</p>
    • <p>Es ist das erklärte Ziel des Bundesrates, die Rechtssicherheit im Bereich der Mehrwertsteuer zu erhöhen. Heute besteht Rechtsunsicherheit vorwiegend aufgrund der generellen Komplexität der Steuer. Das Unternehmerrisiko bei der Selbstveranlagung liegt darin, dass der Steuerpflichtige jederzeit damit rechnen muss, eine Ergänzungsabrechnung für die vergangenen fünf Jahre (Verjährung) zu erhalten, falls die Mehrwertsteuer nicht korrekt abgerechnet wurde. Diese Kosten kann das Unternehmen kaum mehr an seine Abnehmer überwälzen. Die Steuer bleibt bei den Unternehmen hängen, anstatt auf den Konsum überwälzt zu werden. Vorsichtige Unternehmen bilden deshalb Rückstellungen für dieses Risiko. Damit werden jedoch finanzielle Mittel nicht einer produktiven Verwendung zugeführt, sondern blockiert.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes will der Bundesrat das Erhebungssystem verbessern. Der Bundesrat zielt in Richtung einer optimalen Mehrwertsteuer, mit einem Einheitssatz, der Aufhebung der Ausnahmen und der Reduzierung der Schattensteuer. Es soll eine einfache und bürgerfreundliche Verwaltungspraxis etabliert werden. Damit können die Rechtssicherheit und die Verfahrensgerechtigkeit erhöht und die Entrichtungskosten der Steuerpflichtigen erheblich reduziert werden. Mögliche Lösungen sind eine Verkürzung der Verjährungsfrist, die Einführung eines gemischten Veranlagungssystems (vgl. hierzu die Motion der FDP-Fraktion 05.3741 vom 30. November 2005) oder allenfalls auch eine finanzielle Entschädigung für den Aufwand, der den Steuerpflichtigen für die Abrechnung entsteht (vgl. analoge Regelung bei der Quellensteuer).</p><p>Im Falle der verkürzten Verjährungsfrist ist zu berücksichtigen, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Kontrolle für ein steuerpflichtiges Unternehmen reduziert. Es muss dabei vermieden werden, dass eine kürzere Verjährungsfrist die Rechtsungleichheit zwischen den Steuerpflichtigen fördert. Unehrliche Unternehmen sollen wegen mangelnder Kontrollen keine Vorteile gegenüber ihren ehrlichen Konkurrenten erhalten.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bei den übrigen Steuerarten wie der direkten Bundessteuer, der Stempelabgabe, beim Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft oder der Verrechnungssteuer die Veranlagungsverjährung generell fünf Jahre beträgt. Eine diesbezügliche Sonderregel im Bereich der Mehrwertsteuer muss daher gut überlegt sein. Überdies kann sich eine kürzere Verjährungsfrist auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Der Steuerpflichtige hat heute fünf Jahre Zeit, vergessen gegangene Vorsteuern oder Fehler bei der Umsatzermittlung zu seinen Gunsten zu korrigieren.</p><p>Im Falle der Einführung eines gemischten Veranlagungssystems muss damit gerechnet werden, dass dies nur mittels markantem Ausbau der Verwaltung (wahrscheinlich auf kantonaler Ebene) und entsprechend hoher Kosten möglich ist. Die gemischte Veranlagung ist ein Erhebungssystem, das auf der Mitwirkung der Steuerbehörde basiert, da eine rechtskräftige Verfügung über die geschuldete Steuer erlassen wird.</p><p>Im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes werden somit weitgehende Verbesserungen der Rechtssicherheit vorgeschlagen werden, wie es die Motion fordert.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 49 Verjährung der Steuerforderung</p><p>Abs. 1</p><p>Die Steuerforderung verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung der Behörde unterbrochen; die Unterbrechung gilt nur für den eingeforderten Betrag oder die aufgrund der Berichtigung bezifferte Nachforderung. Die Verjährung steht still, solange die pflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden ....</p>
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