Einsatz von Drohnen für das Grenzwachtkorps

ShortId
05.3804
Id
20053804
Updated
28.07.2023 10:32
Language
de
Title
Einsatz von Drohnen für das Grenzwachtkorps
AdditionalIndexing
12;Militärflugzeug;Grenzwachtkorps;Datenschutz;Schutz der Privatsphäre;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L06K070104040201, Grenzwachtkorps
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L04K04020404, Militärflugzeug
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Drohnen wurden bisher zugunsten des Grenzwachtkorps (GWK) nur zu Testzwecken eingesetzt. Der bisherige und auch der bevorstehende Einsatz der Drohnen erfolgt bzw. erfolgte nach Auffassung des Bundesrates rechtmässig. Sofern Bildaufnahmen aufgezeichnet werden sollen, werden sie ausschliesslich dem GWK bzw. der Zollverwaltung für deren Aufgabenerfüllung dienen. Er verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahme zu den Motionen Banga und Lang in gleicher Sache.</p><p>2. Mit der Überwachung des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs mit technischen Mitteln ist unbestritten eine Einwirkung auf Persönlichkeitsrechte verbunden. Artikel 108 des neuen Zollgesetztes (ZG; Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten) bildet die formellgesetzliche Grundlage für diese Überwachung. Die Ausführungsbestimmungen stellen sicher, dass der Einsatz der Überwachungsgeräte verhältnismässig erfolgt.</p><p>3. Nein. Nach geltendem Recht trifft der Bundesrat alle Massnahmen, die zur Sicherung der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertrittes und zur Sicherung des Zollbezuges an der Grenze und im Innern notwendig sind (Art. 27 Abs. 1 ZG vom 1. Oktober 1925; SR 631.0). Bereits heute können zu diesem Zweck mobile Videogeräte eingesetzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Geländeüberwachung mit Videogeräten; SR 631.09). Der Bundesrat wird jedoch den Einsatz der Drohnen in der ohnehin aufgrund des neuen ZG zu ändernden Verordnung über die Geländeüberwachung mit Videogeräten klar regeln (Voraussetzungen, Einsatzgebiet, Verwendung von Aufzeichnungen, Aufbewahrungsdauer).</p><p>4. Die Drohnen sollen im Grenzraum eingesetzt werden. In dicht besiedelten Gebieten ist der Nutzen des Einsatzes von Drohnen zur Überwachung der Grenze indessen gering. Auf Einsätze im Landesinnern soll verzichtet werden.</p><p>5. Ja (vgl. auch die Antwort auf die Frage 3).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, bis zu einem gesetzeskonformen Einsatz der Drohnen im Dienste des Grenzwachtkorps (GWK) dafür zu sorgen, dass die Aufnahmen vom GWK nicht gespeichert werden und die so gewonnenen Informationen lediglich dem GWK für dessen Aufgabe zur Verfügung stehen und nicht an Dritte weitergegeben werden?</p><p>2. Mit welchen konkreten Massnahmen sorgt der Bundesrat dafür, dass die Privatsphäre der Bevölkerung geschützt wird?</p><p>3. Wurde mit den Testflügen gegen gesetzliche und/oder verfassungsrechtliche Bestimmungen verstossen?</p><p>4. Werden die Drohnen auch über Grossagglomerationen (wie den Grenzstädten Basel und Genf oder gar in grenzfernen Gebieten und Städten wie Zürich) zum Einsatz gelangen?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Einsatz der Drohnen im Hinblick auf den möglichen Eingriff in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger verhältnismässig ist?</p>
  • Einsatz von Drohnen für das Grenzwachtkorps
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Drohnen wurden bisher zugunsten des Grenzwachtkorps (GWK) nur zu Testzwecken eingesetzt. Der bisherige und auch der bevorstehende Einsatz der Drohnen erfolgt bzw. erfolgte nach Auffassung des Bundesrates rechtmässig. Sofern Bildaufnahmen aufgezeichnet werden sollen, werden sie ausschliesslich dem GWK bzw. der Zollverwaltung für deren Aufgabenerfüllung dienen. Er verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahme zu den Motionen Banga und Lang in gleicher Sache.</p><p>2. Mit der Überwachung des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs mit technischen Mitteln ist unbestritten eine Einwirkung auf Persönlichkeitsrechte verbunden. Artikel 108 des neuen Zollgesetztes (ZG; Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten) bildet die formellgesetzliche Grundlage für diese Überwachung. Die Ausführungsbestimmungen stellen sicher, dass der Einsatz der Überwachungsgeräte verhältnismässig erfolgt.</p><p>3. Nein. Nach geltendem Recht trifft der Bundesrat alle Massnahmen, die zur Sicherung der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertrittes und zur Sicherung des Zollbezuges an der Grenze und im Innern notwendig sind (Art. 27 Abs. 1 ZG vom 1. Oktober 1925; SR 631.0). Bereits heute können zu diesem Zweck mobile Videogeräte eingesetzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Geländeüberwachung mit Videogeräten; SR 631.09). Der Bundesrat wird jedoch den Einsatz der Drohnen in der ohnehin aufgrund des neuen ZG zu ändernden Verordnung über die Geländeüberwachung mit Videogeräten klar regeln (Voraussetzungen, Einsatzgebiet, Verwendung von Aufzeichnungen, Aufbewahrungsdauer).</p><p>4. Die Drohnen sollen im Grenzraum eingesetzt werden. In dicht besiedelten Gebieten ist der Nutzen des Einsatzes von Drohnen zur Überwachung der Grenze indessen gering. Auf Einsätze im Landesinnern soll verzichtet werden.</p><p>5. Ja (vgl. auch die Antwort auf die Frage 3).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, bis zu einem gesetzeskonformen Einsatz der Drohnen im Dienste des Grenzwachtkorps (GWK) dafür zu sorgen, dass die Aufnahmen vom GWK nicht gespeichert werden und die so gewonnenen Informationen lediglich dem GWK für dessen Aufgabe zur Verfügung stehen und nicht an Dritte weitergegeben werden?</p><p>2. Mit welchen konkreten Massnahmen sorgt der Bundesrat dafür, dass die Privatsphäre der Bevölkerung geschützt wird?</p><p>3. Wurde mit den Testflügen gegen gesetzliche und/oder verfassungsrechtliche Bestimmungen verstossen?</p><p>4. Werden die Drohnen auch über Grossagglomerationen (wie den Grenzstädten Basel und Genf oder gar in grenzfernen Gebieten und Städten wie Zürich) zum Einsatz gelangen?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Einsatz der Drohnen im Hinblick auf den möglichen Eingriff in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger verhältnismässig ist?</p>
    • Einsatz von Drohnen für das Grenzwachtkorps

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