Gesetzliche Grundlage für den Drohneneinsatz im Dienste des Grenzwachtkorps

ShortId
05.3805
Id
20053805
Updated
28.07.2023 08:43
Language
de
Title
Gesetzliche Grundlage für den Drohneneinsatz im Dienste des Grenzwachtkorps
AdditionalIndexing
12;rechtliche Vorschrift;Militärflugzeug;Grenzwachtkorps;Legitimität;Datenschutz;Schutz der Privatsphäre;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L06K070104040201, Grenzwachtkorps
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L04K04020404, Militärflugzeug
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L04K08020503, Legitimität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das EFD stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Einsatz von Drohnen im Dienste des GWK ausreichende gesetzliche Grundlagen vorlägen. Der im Zollgesetz vorgesehene Einsatz von Überwachungsmitteln wie Videoaufnahmegeräten und dergleichen beschränkt sich allerdings auf ein einigermassen klar umgrenztes Gebiet im Umfeld eines Grenzüberganges oder Grenzabschnittes. Auf jeden Fall ist er für die Betroffenen einigermassen erkennbar und voraussehbar. Demgegenüber können durch die fraglichen Luftaufnahmen geografisch viel weiter gefasste Räume, die mit einem Grenzübertritt nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, observiert werden. Ganze Grenzkantone und die grossen Schweizer Grenzstädte können auf diese Weise überwacht werden. Es ist ebenso möglich, dass auch Personen, die mit einem Grenzübertritt nicht im Zusammenhang stehen, in ihren privaten Räumen beobachtet werden können. Damit könnte das verfassungsmässige Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzt werden. Deshalb erfordert der Einsatz von Drohnen eine klare formell-gesetzliche Grundlage, welche sicherstellt, dass die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger geachtet wird, und welche den Drohneneinsatz im Einzelfall regelt.</p>
  • <p>Am 18. März 2005 hat das Parlament das neue Zollgesetz (BBl 2005 2285) verabschiedet. Nach dessen Artikel 100 ist die Zollverwaltung im Interesse der inneren Sicherheit des Landes und des Schutzes der Bevölkerung namentlich befugt, den grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr zu kontrollieren, nach Personen und Sachen zu fahnden und den Grenzraum zu überwachen. Um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkennen zu können und um nach Personen und Sachen zu fahnden, sieht Artikel 108 dazu den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten vor.</p><p>Demnach hat der Einsatz technischer Überwachungsmittel eine explizite formell-gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat die Verwendung präzisieren und sicherstellen, dass der Einsatz verhältnismässig erfolgt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesgrundlage im formellen Sinne für den Einsatz von Drohnen im Dienste des Grenzwachtkorps (GWK) zu unterbreiten. Darin sind u. a. der Bearbeitungszweck, die Zugriffsberechtigung, das Einsatzgebiet, die Verantwortlichkeiten zwischen VBS und GWK sowie die Weitergabe der gewonnenen Informationen zu regeln. Ausserdem sind Bestimmungen vorzusehen, die einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre garantieren. Insbesondere ist auch die Frage der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme zu beantworten. Weiter ist zu klären, was mit allfälligen Zufallsfunden, die mit dem Grenzübertritt nichts zu tun haben, geschieht.</p>
  • Gesetzliche Grundlage für den Drohneneinsatz im Dienste des Grenzwachtkorps
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das EFD stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Einsatz von Drohnen im Dienste des GWK ausreichende gesetzliche Grundlagen vorlägen. Der im Zollgesetz vorgesehene Einsatz von Überwachungsmitteln wie Videoaufnahmegeräten und dergleichen beschränkt sich allerdings auf ein einigermassen klar umgrenztes Gebiet im Umfeld eines Grenzüberganges oder Grenzabschnittes. Auf jeden Fall ist er für die Betroffenen einigermassen erkennbar und voraussehbar. Demgegenüber können durch die fraglichen Luftaufnahmen geografisch viel weiter gefasste Räume, die mit einem Grenzübertritt nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, observiert werden. Ganze Grenzkantone und die grossen Schweizer Grenzstädte können auf diese Weise überwacht werden. Es ist ebenso möglich, dass auch Personen, die mit einem Grenzübertritt nicht im Zusammenhang stehen, in ihren privaten Räumen beobachtet werden können. Damit könnte das verfassungsmässige Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzt werden. Deshalb erfordert der Einsatz von Drohnen eine klare formell-gesetzliche Grundlage, welche sicherstellt, dass die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger geachtet wird, und welche den Drohneneinsatz im Einzelfall regelt.</p>
    • <p>Am 18. März 2005 hat das Parlament das neue Zollgesetz (BBl 2005 2285) verabschiedet. Nach dessen Artikel 100 ist die Zollverwaltung im Interesse der inneren Sicherheit des Landes und des Schutzes der Bevölkerung namentlich befugt, den grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr zu kontrollieren, nach Personen und Sachen zu fahnden und den Grenzraum zu überwachen. Um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkennen zu können und um nach Personen und Sachen zu fahnden, sieht Artikel 108 dazu den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten vor.</p><p>Demnach hat der Einsatz technischer Überwachungsmittel eine explizite formell-gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat die Verwendung präzisieren und sicherstellen, dass der Einsatz verhältnismässig erfolgt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesgrundlage im formellen Sinne für den Einsatz von Drohnen im Dienste des Grenzwachtkorps (GWK) zu unterbreiten. Darin sind u. a. der Bearbeitungszweck, die Zugriffsberechtigung, das Einsatzgebiet, die Verantwortlichkeiten zwischen VBS und GWK sowie die Weitergabe der gewonnenen Informationen zu regeln. Ausserdem sind Bestimmungen vorzusehen, die einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre garantieren. Insbesondere ist auch die Frage der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme zu beantworten. Weiter ist zu klären, was mit allfälligen Zufallsfunden, die mit dem Grenzübertritt nichts zu tun haben, geschieht.</p>
    • Gesetzliche Grundlage für den Drohneneinsatz im Dienste des Grenzwachtkorps

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