Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes. Inkraftsetzung
- ShortId
-
05.3812
- Id
-
20053812
- Updated
-
24.06.2025 23:31
- Language
-
de
- Title
-
Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes. Inkraftsetzung
- AdditionalIndexing
-
28;Bewilligung;Sicherheit;Tierhaltung;Hund;Gesetz;Tierschutz
- 1
-
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0101030701, Hund
- L04K08020225, Sicherheit
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K14010102, Tierhaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Hauptverantwortung für das Vermeiden von Gefahren für die Bevölkerung beim Hundehalter liegt. Überdies sind die Kantone verantwortlich für Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Auch erachtet der Bundesrat die Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes nicht als genügende Grundlage, um solche Massnahmen anzuordnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes umgehend in Kraft zu setzen und dazu die erforderlichen Massnahmen in der Verordnung, beispielsweise auch Verbote für Hunde mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial für Menschen, zu erlassen. Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung sind vor dem Erlass zu konsultieren.</p>
- Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes. Inkraftsetzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Hauptverantwortung für das Vermeiden von Gefahren für die Bevölkerung beim Hundehalter liegt. Überdies sind die Kantone verantwortlich für Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Auch erachtet der Bundesrat die Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes nicht als genügende Grundlage, um solche Massnahmen anzuordnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes umgehend in Kraft zu setzen und dazu die erforderlichen Massnahmen in der Verordnung, beispielsweise auch Verbote für Hunde mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial für Menschen, zu erlassen. Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung sind vor dem Erlass zu konsultieren.</p>
- Artikel 7a und 7c des Tierschutzgesetzes. Inkraftsetzung
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