Informationspflicht des Bundesrates gegenüber dem Parlament

ShortId
05.3818
Id
20053818
Updated
27.07.2023 21:44
Language
de
Title
Informationspflicht des Bundesrates gegenüber dem Parlament
AdditionalIndexing
04;421;24;Bankgeheimnis;Informationsverbreitung;Beziehung Legislative-Exekutive;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 153 der Bundesverfassung regelt die Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse der parlamentarischen Kommissionen. Artikel 169 der Bundesverfassung schränkt die Geheimhaltungsberechtigung des Bundesrates dem Parlament gegenüber ein.</p><p>Artikel 7 des Parlamentsgesetzes hält das Recht der Ratsmitglieder fest, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung "über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen", die für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich sind.</p><p>Dem Gutachten Oberson über die Auswirkungen des Schengen-Vertrages auf das Bankkundengeheimnis kam seinerzeit ausschlaggebende Bedeutung zu für die Meinungsbildung im Bundesrat. Gemäss Berichterstattung in den Medien vermochte dieses Gutachten einen eigentlichen Sinneswandel zumindest bei einigen Mitgliedern der Landesregierung auszulösen. Dem Parlament wird der Inhalt dieses markant meinungsbildenden Gutachtens indessen bis heute vorenthalten. Dies obwohl dieses Gutachten angesichts seines bedeutenden Einflusses auf die Entscheidfindung im Bundesrat für jeden seriösen Parlamentarier für die Ausübung seines Mandates als unverzichtbar eingestuft werden muss.</p><p>Mit seiner nie begründeten Informationsverweigerung dem Parlament gegenüber hat der Bundesrat Artikel 153, eventuell auch Artikel 169 der Bundesverfassung sowie Artikel 7 des Parlamentsgesetzes eindeutig verletzt.</p>
  • <p>Bereits in seiner Antwort vom 1. Oktober 2004 auf die Interpellation der SVP-Fraktion 04.3272, "Objektive Information über die bilateralen Abkommen", vom 3. Juni 2004 hatte der Bundesrat das Gutachten Oberson als ein Dokument interner Natur und als Grundlage der vertraulichen Beratung im Bundesrat qualifiziert, weshalb er eine Veröffentlichung ablehnte. Der Entscheid war demnach im Sinne des Parlamentsgesetzes (ParlG) begründet, wonach Informationsrechte nicht schrankenlos gelten: Die Informationsrechte dürfen weder den in den Grundrechten geregelten Persönlichkeitsschutz tangieren noch andere Verfassungsprinzipien unbeachtet lassen, wie beispielsweise das Kollegialprinzip und die freie Entscheidfindung des Bundesrates (vgl. Art. 7 Abs. 2 ParlG).</p><p>Der Autor des Gutachtens, Professor X. Oberson, hatte sich im Übrigen gegen die Publikation des Gutachtens ausgesprochen. Die wissenschaftliche Meinung des Autors zur angesprochenen Frage kann hingegen in einer neueren Publikation erfahren werden, welche die tatsächlichen Verhandlungsergebnisse als Untersuchungsgegenstand berücksichtigt (X. Oberson/J.-F. Maraia, Droit fiscal européen, Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2004/05, S. 189).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anlässlich der Beratung des Schengen-Vertrages und des politisch damit verbundenen Zinsbesteuerungsabkommens hat der Bundesrat das sogenannte Gutachten Oberson anfertigen lassen, das die Auswirkungen der genannten Abkommen auf das Bankkundengeheimnis abklären und aufzeigen sollte.</p><p>Den Mitgliedern des Parlamentes wird die Einsicht in dieses wichtige Gutachten Oberson bis heute verwehrt.</p><p>Gestützt auf die Artikel 153 und 169 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 7 und Artikel 150 des Parlamentsgesetzes frage ich den Bundesrat an:</p><p>Wie rechtfertigt die Landesregierung die Rechtswidrigkeit dieser Informationsverweigerung dem Parlament gegenüber?</p>
  • Informationspflicht des Bundesrates gegenüber dem Parlament
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 153 der Bundesverfassung regelt die Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse der parlamentarischen Kommissionen. Artikel 169 der Bundesverfassung schränkt die Geheimhaltungsberechtigung des Bundesrates dem Parlament gegenüber ein.</p><p>Artikel 7 des Parlamentsgesetzes hält das Recht der Ratsmitglieder fest, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung "über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen", die für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich sind.</p><p>Dem Gutachten Oberson über die Auswirkungen des Schengen-Vertrages auf das Bankkundengeheimnis kam seinerzeit ausschlaggebende Bedeutung zu für die Meinungsbildung im Bundesrat. Gemäss Berichterstattung in den Medien vermochte dieses Gutachten einen eigentlichen Sinneswandel zumindest bei einigen Mitgliedern der Landesregierung auszulösen. Dem Parlament wird der Inhalt dieses markant meinungsbildenden Gutachtens indessen bis heute vorenthalten. Dies obwohl dieses Gutachten angesichts seines bedeutenden Einflusses auf die Entscheidfindung im Bundesrat für jeden seriösen Parlamentarier für die Ausübung seines Mandates als unverzichtbar eingestuft werden muss.</p><p>Mit seiner nie begründeten Informationsverweigerung dem Parlament gegenüber hat der Bundesrat Artikel 153, eventuell auch Artikel 169 der Bundesverfassung sowie Artikel 7 des Parlamentsgesetzes eindeutig verletzt.</p>
    • <p>Bereits in seiner Antwort vom 1. Oktober 2004 auf die Interpellation der SVP-Fraktion 04.3272, "Objektive Information über die bilateralen Abkommen", vom 3. Juni 2004 hatte der Bundesrat das Gutachten Oberson als ein Dokument interner Natur und als Grundlage der vertraulichen Beratung im Bundesrat qualifiziert, weshalb er eine Veröffentlichung ablehnte. Der Entscheid war demnach im Sinne des Parlamentsgesetzes (ParlG) begründet, wonach Informationsrechte nicht schrankenlos gelten: Die Informationsrechte dürfen weder den in den Grundrechten geregelten Persönlichkeitsschutz tangieren noch andere Verfassungsprinzipien unbeachtet lassen, wie beispielsweise das Kollegialprinzip und die freie Entscheidfindung des Bundesrates (vgl. Art. 7 Abs. 2 ParlG).</p><p>Der Autor des Gutachtens, Professor X. Oberson, hatte sich im Übrigen gegen die Publikation des Gutachtens ausgesprochen. Die wissenschaftliche Meinung des Autors zur angesprochenen Frage kann hingegen in einer neueren Publikation erfahren werden, welche die tatsächlichen Verhandlungsergebnisse als Untersuchungsgegenstand berücksichtigt (X. Oberson/J.-F. Maraia, Droit fiscal européen, Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2004/05, S. 189).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anlässlich der Beratung des Schengen-Vertrages und des politisch damit verbundenen Zinsbesteuerungsabkommens hat der Bundesrat das sogenannte Gutachten Oberson anfertigen lassen, das die Auswirkungen der genannten Abkommen auf das Bankkundengeheimnis abklären und aufzeigen sollte.</p><p>Den Mitgliedern des Parlamentes wird die Einsicht in dieses wichtige Gutachten Oberson bis heute verwehrt.</p><p>Gestützt auf die Artikel 153 und 169 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 7 und Artikel 150 des Parlamentsgesetzes frage ich den Bundesrat an:</p><p>Wie rechtfertigt die Landesregierung die Rechtswidrigkeit dieser Informationsverweigerung dem Parlament gegenüber?</p>
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